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Privatparkplatz – Wann ist eine Besitzstörungsklage sinnvoll?

Wenn der Privatparkplatz von fremden Autos zugeparkt wird, ist das ärgerlich. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren privaten Parkplatz kennzeichnen, in welchen Fällen eine Abmahnung und Besitzstörungsklage sinnvoll ist und mit welchen Sanktionen Sie sich ansonsten gegen Falschparker wehren können.

Welche Rechte haben Eigentümer eines Privatparkplatzes?


‌Wer in der Stadt wohnt, kennt die täglichen Herausforderungen der Parkplatzsuche. Ob aus Zeitdruck, Mangel an Alternativen oder einfach aus Ignoranz – Viele Autofahrer entscheiden sich dann, ihr Fahrzeug auf einem freien Privatparkplatz abzustellen. Falschparken wird als Kavaliersdelikt betrachtet, das allenfalls mit einem geringen Bußgeld geahndet wird. 

Privatparkplätze befinden sich auf privaten Grundstücken und somit gehören neben den Parkplätzen an Wohnhäusern beispielsweise die Parkplätze von Supermärkten, anderen Einkaufsstätten, Arztpraxen sowie Firmen zu den Privatparkplätzen. Im Gegensatz zum öffentlichen Verkehrsraum, in dem die Straßenverkehrsordnung gilt, ist dort nicht die Polizei oder das Ordnungsamt für die Verfolgung von Falschparkern zuständig. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass unberechtigtes Parken auf einem privaten Parkplatz nicht geahndet wird. 

‌Eigentümer von Privatparkplätzen können eigenständig festlegen, welche Regeln dort zu befolgen sind. Außerdem haben Sie selbstverständlich das Recht, den eigenen Parkplatz jederzeit selbst zu nutzen. Gleiches gilt für Mieter, deren zur Wohnung gehörender Parkplatz zugeparkt wurde. Wird der Parkplatz oder die Zufahrt zum Parkplatz durch ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug blockiert, sind Sie befugt, das Auto abschleppen zu lassen. Die Kosten für den Abschleppdienst, die wesentlich höher sind als ein Bußgeld für Parkverstöße im öffentlichen Verkehrsraum, muss der Falschparker bezahlen. Meist belaufen sich die Kosten für Abschleppdienste auf mehrere Hundert Euro. 

‌Diese weitreichenden Rechte basieren auf § 859 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem die Selbsthilfe des Besitzers geregelt ist.
Hinweis:
Selbsthilfe des Besitzers § 859 Absatz 1 und 3 BGB:

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Aus der obigen Rechtsnorm resultiert, dass der Besitzer einen Abschleppdienst beauftragen darf und der Falschparker die Kosten des Abschleppens trägt. Dabei muss jedoch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Wenn es ohne großen Aufwand möglich ist, den Halter des Fahrzeugs ausfindig zu machen und zum Verlassen des Parkplatzes zu bewegen, sollte dies zunächst erfolgen.

Wann sind Vertragsstrafen gerechtfertigt?


‌Wer auf öffentlichem Grund beim Parken im Halteverbot, eingeschränktem Halteverbot oder im Parkverbot erwischt wird, erhält einen Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörden. Diese sind jedoch nicht für die Überwachung der Regeln auf privaten Grundstücken zuständig. Deswegen beauftragen Betreiber großer Privatparkplätze externe Dienstleister, sogenannte Parkraumbewirtschafter, die für die Überwachung zuständig sind und regelwidriges Verhalten mit einer Vertragsstrafe ahnden. 

‌Vielen Autofahrern ist folgendes nicht bewusst: Parken Sie auf einem derartigen Parkplatz kommt dadurch automatisch ein Nutzungsvertrag zwischen dem Fahrer und dem Parkraumbewirtschafter zustande. Bei der Überschreitung der Parkhöchstdauer, nicht platzsparendem Parken oder Blockierung von Lieferanteneinfahrten werden dann Geldstrafen verhängt. Dass derartige Vertragsstrafen drohen, muss den Autofahrern bereits bei der Einfahrt mitgeteilt werden. Fehlen entsprechende Hinweisschilder, kann der Falschparker erfolgreich der Strafe widersprechen. Üblicherweise sind die Vertragsstrafen auf einem Privatparkplatz höher als ein entsprechendes Knöllchen für Parkverstöße auf einem öffentlichen Parkplatz. 

‌Wenn Sie aufgefordert werden, eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe zu zahlen, sollten Sie sich allerdings anwaltlich beraten lassen, denn die Verhältnismäßigkeit muss in jedem Fall gewahrt werden. Gleiches gilt, wenn keine Beschilderung vorhanden war, die auf die Regeln hingewiesen hat oder diese Beschilderung nicht deutlich sichtbar auf dem Parkplatz angebracht wurde. Ein Anwalt für Verkehrsrecht wird die Sachlage prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.

Muss der Privatparkplatz mit einem Schild gekennzeichnet werden?


‌Vertragsstrafen setzen voraus, dass der Autofahrer die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, welche Regeln auf dem Privatparkplatz gelten. Dementsprechend müssen Parkplatzbetreiber bei der Einfahrt durch eine unmissverständliche Beschilderung darauf hinweisen. 

‌Grundsätzlich ist es auch bei einem einzelnen privaten Parkplatz am Einfamilienhaus oder bei den Mieterparkplätzen von größeren Wohnhäusern sinnvoll, diese mit einer entsprechenden Beschilderung zu kennzeichnen. Damit wird anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert, dass es sich nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelt. Viele Konflikte können auf diese Weise von vornherein vermieden werden und Falschparker haben keine Ausrede, um ihr Verhalten zu rechtfertigen.

‌Wenn sich der Privatparkplatz direkt auf dem Grundstück eines Einfamilienhauses befindet, ist eine derartige Kennzeichnung nicht erforderlich. Die Rechtslage ist eindeutig und Sie dürfen sich gegen Falschparker zur Wehr setzen, indem Sie einen Abschleppdienst beauftragen. Achten Sie dabei darauf, dass der Abschleppdienst die Abschleppkosten direkt mit dem Halter des Fahrzeugs abrechnet. Das schützt Sie davor, bei einem Rechtsstreit die Kosten einklagen zu müssen.

Halter des Fahrzeugs bestreitet das Falschparken


‌Lange Zeit galt es als beliebte Ausrede (mit Aussicht auf Erfolg), als Fahrzeughalter zu behaupten, das Auto nicht selbst auf dem Privatparkplatz abgestellt zu haben. Eine Vertragsstrafe ist nur dann rechtmäßig, wenn vorher ein Vertrag zustande gekommen ist. Dies ist jedoch unmöglich, wenn der Fahrzeughalter nicht Fahrer war. Auf diese Weise wurde die Zahlung der Vertragsstrafe häufig umgangen, indem sich der Fahrzeughalter weigerte, den vermeintlichen Fahrer zu nennen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Option im Jahr 2019 einen Riegel vorgeschoben. Weigert sich der Fahrzeughalter, den Fahrer zu nennen, muss er selbst die Vertragsstrafe bezahlen. (BGH XII ZR 13/19 – Urteil vom 18.12.2019). In diesem Fall gilt die Halterhaftung, denn der Halter ist dafür verantwortlich, wer sein Fahrzeug benutzt.

Falschparken entspricht einer Besitzstörung


‌Das Problem des Falschparkens auf Privatparkplätzen hat die Gerichte in der Vergangenheit oft beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte im Jahr 2009 die Rechte der Eigentümer und entschied, dass Eigentümer eines privaten Parkplatzes widerrechtlich parkende Fahrzeuge abschleppen lassen dürfen. (BGH V ZR 144/08, Urteil vom 05.06.2009) Wer auf einem fremden Grundstück ohne Erlaubnis parkt, handelt dabei in verbotener Eigenmacht. Dadurch wird der Eigentümer in seinem Besitz gestört. Um diese Besitzstörung zu beseitigen, ist der Eigentümer befugt, sich aktiv zu wehren und sich damit wieder den Zugriff zu seinem Eigentum zu verschaffen. 

‌Die Durchsetzung dieser Rechte können Geschädigte jedoch nicht der Polizei oder dem Ordnungsamt überlassen, denn Privatparkplätze gehören nicht zu deren Zuständigkeitsbereich. Der Eigentümer muss seine Rechte somit selbst aktiv durchsetzen. Damit ist jedoch das Risiko verbunden, auf den Abschleppkosten sitzenzubleiben, wenn sich der Falschparker weigert, diese zu zahlen. Dafür gibt es zwei gerichtlich anerkannte Begründungen. 

‌Wäre es problemlos möglich gewesen, den Autofahrer ausfindig zu machen und zum Verlassen des Parkplatzes zu bewegen, könnte sich der Falschparker darauf berufen, dass ein Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Gleiches gilt, wenn Sie einen Abschleppdienst beauftragen, der deutlich mehr verlangt als die ortsüblichen Kosten. In diesem Fall kann der Falschparker die Differenz von Ihnen zurückfordern. 

‌Um derartige Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, besonnen vorzugehen und die folgenden Schritte zu beachten: 

‌1) Falschparken dokumentieren und durch Zeugen bestätigen lassen 

‌2) Wenn möglich, den Fahrer benachrichtigen 

‌3) Ist da nicht möglich, sollten Sie einige Minuten verstreichen lassen 

‌4) Verständigen Sie dann den Abschleppdienst 

‌5) Informieren Sie sich vorab über die Kosten und die Zahlungsbedingungen 

‌6)
Wiederholtes Falschparken kann mit einer anwaltlichen Abmahnung geahndet werden 

‌7)
Wird auch damit keine Einsicht erzeugt, bleibt als letztes Mittel die Unterlassungs- oder Besitzstörungsklage

Darf man ein falsch geparktes Auto selbst festsetzen?


‌Sie kommen nach einem langen Arbeitstag nach Hause und können Ihr Auto nicht bequem auf den Privatparkplatz stellen, weil dieser von einem Falschparker blockiert wurde? Es ist verständlich, dass die erste Reaktion darauf Wut ist. Dennoch sollten Sie nicht zu Mitteln wie dem Blockieren des Fahrzeugs oder der Nutzung einer Parkkralle greifen. Eine derartige Selbstjustiz kann als Nötigung bewertet werden und führt dazu, dass Sie Ihrerseits in Konflikt mit dem Gesetz geraten. Gleiches gilt auch für Drohungen gegenüber dem Falschparker. Es ist in jedem Fall sinnvoller, in der konkreten Situation ruhig zu bleiben und nach einer kurzen Zeit des Wartens eine Abschleppdienst zu beauftragen.

Abmahnung und Besitzstörungsklage


‌Wenn Ihr Privatparkplatz immer wieder von einem bestimmten Falschparker zugeparkt wird, können Sie juristische Schritte ergreifen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen. Der Rechtsexperte wird die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen und die entsprechenden Schritte einleiten, um Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen.

Kostenpflichtige Abmahnung


‌Eine Möglichkeit, gegen notorische Falschparker vorzugehen, ist die kostenpflichtige Abmahnung. Dabei wird Ihr Rechtsanwalt den Falschparker schriftlich auffordern, das Falschparken in Zukunft zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Falschparker bei nochmaliger widerrechtlicher Nutzung des Privatparkplatzes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem muss der Falschparker die Anwaltskosten übernehmen. Die Möglichkeit, eine Abmahnung zu erteilen, basiert auf § 862 Absatz 1 BGB, der den Unterlassungsanspruch gegen eine verbotene Eigenmacht begründet. Auch bei diesem Schritt gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hat Ihr Nachbar einmal auf Ihrem Parkplatz geparkt, rechtfertigt dies keine kostenpflichtige Abmahnung, die immer mit der Zahlung der Anwaltskosten verbunden ist. 

‌Wird mit der Abmahnung nicht der gewünschte Erfolg erzielt, bleibt die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen. Die Unterlassungsklage entspricht dem österreichischen Pendant der Besitzstörungsklage.
Hinweis:
Anspruch wegen Besitzstörung § 862 Absatz 1 BGB:

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

Besitzstörungsklage


‌In Österreich ist es möglich, Falschparker auf dem Wege einer Besitzstörungsklage zur Rechenschaft zu ziehen. Der Besitzer einer Sache kann Klage einreichen, wenn ihm der Besitz entzogen oder der Besitz gestört wird. Beispiele für eine Besitzstörung sind neben unbefugtem Parken auf einem Privatparkplatz das Blockieren von Einfahren, aber auch das unbefugte Betreten einer Mietwohnung durch den Eigentümer. 

‌Es ist unerheblich, zu welcher Tageszeit und wie lange die Besitzstörung stattgefunden hat und bedarf auch keiner Hinweisschilder. Manchmal ist es ausreichend, dass ein abgesenkter Bordstein eine Ausfahrt markiert. Allerdings muss für den Besitzstörer erkennbar gewesen sein, dass er sich rechtswidrig verhalten hat. Von daher ist es sinnvoll, private Parkplätze durch entsprechende Hinweisschilder zu kennzeichnen. Damit wird Falschparkern die Möglichkeit genommen, sich mit Unkenntnis herauszureden. 

‌Die Besitzstörung kann nicht nur durch den Eigentümer des Parkplatzes angezeigt werden. Mieter haben ebenso die Möglichkeit, sich auf dem Wege der Besitzstörungsklage gegen Falschparker zu wehren. Die Besitzstörungsklage fällt in den Bereich der besitzschützenden Klagen des österreichischen Sachenrechts und basiert auf den rechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

‌Es ist wichtig, die Besitzstörung durch Dokumentation des Vorfalls nachzuweisen, die Identität des Störers festzustellen und die Klage innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie berät und überprüft, ob ein Aufforderungsschreiben eine geeignetere Maßnahme wäre. Dann wird der Rechtsanwalt die Unterlassungsaufforderung formulieren und dem Störer inklusive einer Rechnung über die Anwaltskosten senden. Zeigt sich der Störer nicht einsichtig, wird schließlich die Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht eingereicht. Die Kosten der Besitzstörungsklage trägt der Verlierer des Gerichtsverfahrens.

Privatparkplatz & Besitzstörungsklage – Recht einfach erklärt

Wird Falschparken auf einem privaten Parkplatz mit einem Bußgeld bestraft?

Bußgelder werden nur bei Parkverstößen im öffentlichen Verkehrsraum verhängt. Falschparken auf einem Privatparkplatz kann allerdings mit einer Vertragsstrafe geahndet werden, wenn beispielsweise der Parkplatz des Supermarkts von einem privaten Parkraumbewirtschafter überwacht wird. 

‌Weiterlesen: Wann sind Vertragsstrafen gerechtfertigt?

Darf der Besitzer eines Privatparkplatzes Autos, die dort widerrechtlich parken, abschleppen lassen?

Der Besitzer hat die Befugnis, einen Abschleppdienst zu beauftragen und die Kosten muss der Falschparker bezahlen. 

‌Weiterlesen: Welche Rechte haben Eigentümer eines Privatparkplatzes?

Müssen Privatparkplätze mit einem Schild gekennzeichnet werden?

Die Voraussetzung für die Befugnis, Vertragsstrafen zu erheben, ist eine eindeutige Kennzeichnung des Parkplatzes inklusive der Schilderung der Folgen widerrechtlichen Parkens. Es ist jedoch nicht erforderlich, den Parkplatz auf dem Grundstück des Eigenheims mit einem Parkverbotsschild auszustatten. Falschparker müssen dort zwar nicht mit Vertragsstrafen rechnen, aber damit kostenpflichtig abgeschleppt zu werden. 

‌Weiterlesen: Wann sind Vertragsstrafen gerechtfertigt?

Funktioniert die Ausrede, das Auto nicht selbst auf dem Privatparkplatz abgestellt zu haben?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fahrzeughalter sich nicht damit herausreden kann, nicht selbst geparkt zu haben. War dies der Fall, muss der Fahrer genannt werden, denn der Fahrzeughalter hat die Pflicht, sich darüber zu informieren, wer mit seinem Auto unterwegs ist. Im Zweifelsfall haftet somit der Halter. 

‌Weiterlesen: Halter des Fahrzeugs bestreitet das Falschparken

Welche Rechtsmittel stehen Besitzern von Privatparkplätzen zur Verfügung?

Sie können den Falschparker anwaltlich abmahnen und verlangen, dass dieser eine Unterlassungsvereinbarung unterzeichnet. Ist das ebenfalls wirkungslos, bleibt die Option der Unterlassungsklage. In Österreich wird die Unterlassungsklage als Besitzstörungsklage bezeichnet. 

‌Weiterlesen: Abmahnung und Besitzstörungsklage

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