Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verbal, nonverbal oder körperlich geschehen. Betroffene von sexueller Belästigung können sich an Beschwerdestellen oder den Arbeitgeber wenden. Tätern droht eine Abmahnung oder eine Kündigung. Bei körperlicher Belästigung ist auch eine Strafanzeige möglich.
Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Von Vorfällen sexueller Belästigung sind in Deutschland keine Branchen ausgenommen. Nach einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Jahr 2015 hat etwa jeder zweite Arbeitnehmer bereits persönliche Erfahrungen mit sexueller Belästigung gemacht. Frauen sind dabei etwa doppelt so häufig betroffen wie Männer, also weitaus mehr gefährdet.
Sexuelle Belästigung ist neben dem Mobbing eine Art der Belästigung, die häufig an Arbeitsplätzen zu beobachten ist. Sexuelle Belästigung kann in verschiedenen Formen auftreten. Unabhängig davon, in welcher Form sie auftritt, sollte sexuelle Belästigung niemals toleriert werden. Betroffene können sich etwa an den Arbeitgeber oder an Beschwerdestellen wenden und in schwerwiegenden Fällen Strafanzeige gegen den Täter stellen.
Gesetzliche Definition sexueller Belästigung
Nach Definition des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist sexuelle Belästigung jegliches unerwünschte und sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde des Betroffenen verletzt. Dazu gehören gemäß § 3 Abs. 4 AGG folgende Aspekte:
Unerwünschte sexuelle Handlungen
Die Aufforderung zu sexuellen Handlungen
Sexuell bestimmte Berührungen
Sexuelle Bemerkungen
Unerwünschtes Zeigen oder Aushängen pornographischer Darstellungen
Beispiele für Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung lässt sich im Allgemeinen in folgende drei Formen der Belästigung unterteilen.
1) Verbale Belästigung
In diese Kategorie fallen alle Arten mündlicher Belästigung sexueller Art. Beispielsweise anzügliche Witze oder Bemerkungen oder zweideutige Aussagen über das Aussehen oder das Privatleben einer Person. Des Weiteren zählen auch Aufforderungen zu intimen oder sexuellen Handlungen zu sexueller Belästigung. Ebenso wie sexualisierte Einladungen zu einer Verabredung.
2) Nonverbale Belästigung
Als nonverbale Belästigung zählen etwa anzügliches Anstarren oder Hinterherpfeifen. Auch Nachrichten, Bilder oder Videos mit sexuellem Inhalt, die dem Betroffenen unerwünschter Weise geschickt oder gezeigt werden, zählen zu sexueller Belästigung. Ebenso wie das Aufhängen oder Verbreiten pornographischen Materials. Darüber hinaus ist natürlich auch das Entblößen vor Anderen sexuelle Belästigung.
3) Körperliche Belästigung
Diese Form der Belästigung beginnt bei wiederholter körperlicher Annäherung, bei der die übliche körperliche Distanz nicht gewahrt bleibt. Im Weiteren sind unerwünschte Berührungen wie Tätscheln, Streicheln, Umarmen oder Küssen Formen der körperlichen Belästigung. Die schlimmste körperliche Belästigung stellen sexuelle Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung dar.
Wo beginnt sexuelle Belästigung?
Wo für die Einzelperson sexuelle Belästigung beginnt, ist individuell verschieden. Um sexuelle Belästigung handelt es sich in der Regel immer dann, wenn sexuell bestimmtes Verhalten, sei es eine körperliche Berührung oder ein anzüglicher Witz, nicht in beidseitigem Einverständnis erfolgt. Denn damit wird die Grenze zum Flirt überschritten.
Folgende Punkte sind Merkmale dafür, dass sexuelle Belästigung vorliegt:
Unerwünschtheit des sexuell bestimmten Verhaltens
Abwertung und Erniedrigung des Betroffenen
Einseitigkeit der sexuellen Annäherung
Der Betroffene signalisiert Ablehnung
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
In einem Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Rechte und Pflichten zu erfüllen. Die wichtigste Nebenpflicht des Arbeitgebers ist die Fürsorgepflicht, die in § 241 BGB festgelegt ist. Die Fürsorgepflicht beinhaltet den Schutz von Arbeitnehmern vor körperlichem oder psychischem Schaden. Ist nun ein Arbeitnehmer von sexueller Belästigung betroffen und der Arbeitgeber erlangt Kenntnis darüber, hat er die gesetzliche Pflicht, den Arbeitnehmer davor zu schützen.
Der Arbeitgeber hat verschiedene Möglichkeiten, wie er mit sexueller Belästigung umgehen kann. Welche Schritte er setzt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Nach § 12 Abs. 3 AGG muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die in der jeweiligen Situation angemessen, geeignet und erforderlich sind, um den Schutz des Betroffenen zu gewährleisten. Dazu zählen folgende Maßnahmen:
1) Ermahnung
Der Arbeitgeber kann das Gespräch mit dem Täter sowie dem Betroffenen suchen und versuchen, die Hintergründe der sexuellen Belästigung herauszufinden. Er kann den Täter ermahnen, weitere Belästigung zu unterlassen, und arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.
2) Abmahnung
Der Arbeitgeber kann den Täter abmahnen. Die Abmahnung erleichtert eine verhaltensbedingte Kündigung, für den Fall, dass der Täter sein Verhalten nicht bessert.
3) Versetzung
Der Arbeitgeber kann den Täter an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Er kann alternativ auch dem Betroffenen einen anderen Arbeitsbereich anbieten, an dem er vor dem Täter geschützt ist.
4) Kündigung
Ändert der Täter sein Verhalten auch nach erfolgter Abmahnung nicht, kann der Arbeitgeber diesen kündigen. Bei besonders schwerer Belästigung ist auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Unter Umständen kann auch eine fristlose Kündigung (Interne Verlinkung – fristlose Kündigung) zulässig sein.
Folgen von sexueller Belästigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu erleiden, kann psychische wie auch körperliche Beschwerden bei Betroffenen auslösen.
Opfern von sexueller Belästigung wird häufig gesagt, sie hätten das Ganze missinterpretiert und falsch verstanden. Täter versuchen, die Belästigung herunterzuspielen oder behaupten, es wären falsche Anschuldigungen. Die Situation ist für Betroffene alles andere als einfach und schlägt sich im Wohlbefinden des Arbeitnehmers wieder.
Zu den kurzfristigen Auswirkungen von sexueller Belästigung zählen folgende Beschwerden:
Angst
Hilflosigkeit
Wut
Schlaflosigkeit
Kopf- oder Magenschmerzen
Schock
Schuldgefühle
Ekel
Die langfristigen Folgen sind schwerwiegender und treten insbesondere dann auf, wenn Betroffene Angst davor haben, eine Beschwerde gegen den Täter einzureichen oder bei Beschwerde nicht ernst genommen werden. Sie lassen die Belästigung immer weiter über sich ergehen, da sie hilflos und ohnmächtig sind und sich dem Täter ausgeliefert fühlen. Das kann für Betroffene unter anderem folgende Auswirkungen haben:
Minderwertigkeitsgefühle
Schlafstörungen
Angstzustände
Panikattacken
Depression
Arbeitsunfähigkeit
Von sexueller Belästigung betroffene Personen sehen oftmals keinen anderen Ausweg als die Kündigung einzureichen. Oder sie werden krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich zu handeln und gegen das Verhalten der Täter vorzugehen.
Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Arbeitnehmer, die Erfahrungen mit sexueller Belästigung machen, wissen oft nicht, wie sie darauf reagieren sollen. Sie empfinden Scham und sie haben Angst, eine Beschwerde könnte sich zu ihrem Nachteil auswirken. Dabei ist es unerlässlich, dass Betroffene handeln.
Betroffene können den Täter konfrontieren und ihm mündlich oder schriftlich verdeutlichen, dass sie sich von ihm sexuell belästigt fühlen. Sie können dem Täter auch Konsequenzen androhen, für den Fall, dass die Belästigung weitergeht.
Im Weiteren haben betroffene Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:
Sie wenden sich an den Arbeitgeber. Dieser muss seiner Fürsorgepflicht nachkommen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
Sie wenden sich an den Betriebsrat oder den Personalrat.
Sie wenden sich an eine Beratungsstelle außerhalb des Unternehmens. Beispielsweise an die Hilfe- und Beratungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Tel.: 030/185551865). Für Frauen, die von sexueller Belästigung betroffen sind, gibt es zudem das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (Tel.: 0800/0116016).
Sie wenden sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Oder wenn Betroffene eine Strafanzeige gegen den Täter stellen möchten.
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Besteht bei sexueller Belästigung eine Beweispflicht?
Wenn Arbeitnehmer sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfahren, stellt sich die Frage, wie sie diese beweisen können. Es besteht zwar keine gesetzliche Beweispflicht, allerdings ist es von Vorteil, wenn Betroffene Beweise sammeln, um die Belästigung des Täters belegen zu können. Betroffene haben dabei folgende Möglichkeiten:
Erfolgt die Belästigung in Form von E-Mails oder Chatnachrichten, sollten Betroffene diese auf jeden Fall aufbewahren und sammeln.
Bei verbaler oder körperlicher sexueller Belästigung können Betroffene Kollegen fragen, ob diese den Vorfall gesehen haben und als Zeugen aussagen würden.
Gibt es keine Zeugen oder schriftliche Belege, sollten betroffene Personen die sexuelle Belästigung detailliert dokumentieren. Das heißt, sie notieren sich Tathergang und beteiligte sowie anwesende Personen. Zudem halten sie Ort und Zeitpunkt der Belästigung fest. Durch die Dokumentation der Vorfälle erlangen die Aussagen von Betroffenen mehr Glaubwürdigkeit bei einer Beschwerde.
Sexuelle Belästigung: Rechte von Arbeitnehmern
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist festgelegt, welche Rechte Betroffene haben, um sich gegen sexuelle Belästigung zur Wehr zu setzen. Dazu zählen das Beschwerderecht, das Leistungsverweigerungsrecht und der Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
1) Beschwerderecht
Nach § 13 AGG haben betroffene Personen das Recht, bei der Beschwerdestelle des Unternehmens Beschwerde einzureichen. Arbeitnehmer können sich mit ihrer Beschwerde alternativ auch an den Betriebsrat wenden. In manchen Fällen wird dieser ohnehin als Beschwerdestelle eingesetzt. Die Beschwerdestelle oder der Betriebsrat prüft die Beschwerde und informiert den Betroffenen daraufhin über die Ergebnisse.
2) Leistungsverweigerungsrecht
Unternimmt der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen, um die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden, können Arbeitnehmer gemäß § 14 AGG von ihrem Recht auf Leistungsverweigerung Gebrauch machen. In diesem Fall teilen sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie ihre Arbeitstätigkeit einstellen, bis dieser geeignete Schutzmaßnahmen getroffen hat.
3) Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz
Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, indem er keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen einleitet, hat dieser nach § 15 AGG Schadensersatz zu leisten. Beispielsweise für entstandene Arzt- oder Therapiekosten. Der Schadensersatz muss innerhalb von zwei Monaten in schriftlicher Form beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Unternimmt der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen, um die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden, können Arbeitnehmer gemäß § 14 AGG von ihrem Recht auf Leistungsverweigerung Gebrauch machen. In diesem Fall teilen sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie ihre Arbeitstätigkeit einstellen, bis dieser geeignete Schutzmaßnahmen getroffen hat.
3) Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz
Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, indem er keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen einleitet, hat dieser nach § 15 AGG Schadensersatz zu leisten. Beispielsweise für entstandene Arzt- oder Therapiekosten. Der Schadensersatz muss innerhalb von zwei Monaten in schriftlicher Form beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Strafen bei sexueller Belästigung
Arbeitnehmer, die Opfer von sexueller Belästigung sind, können unter Umständen Strafanzeige gegen den Täter stellen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine körperliche Form der sexuellen Belästigung handelt.
Gemäß § 184i Strafgesetzbuch droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Als arbeitsrechtliche Konsequenz muss der Täter mit einer Abmahnung, einer Versetzung oder einer Kündigung rechnen. In schweren Fällen droht ihm eine fristlose Kündigung.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Recht einfach erklärt
Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Unter sexueller Belästigung am Arbeitsplatz versteht man sexuell bestimmtes Verhalten, das unerwünscht ist und die Würde des Betroffenen verletzt. Dabei kann sexuelle Belästigung in verschiedenen Formen auftreten, etwa als sexuelle Berührung oder sexuelle Bemerkung.
Weiterlesen: Gesetzliche Definition sexueller Belästigung
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Wo fängt sexuelle Belästigung an?
Wo für die Einzelperson sexuelle Belästigung beginnt, ist individuell verschieden. Es gibt mehrere Merkmale, an denen man erkennen kann, dass es sich um sexuelle Belästigung handelt. Hauptmerkmal ist, dass es kein beidseitiges Einverständnis zu dem sexuell bestimmten Verhalten gibt.
Weiterlesen: Wo beginnt sexuelle Belästigung?
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Muss der Arbeitgeber bei sexueller Belästigung eingreifen?
Der Arbeitgeber unterliegt der Fürsorgepflicht. Das heißt, er hat Schaden von Arbeitnehmern fernzuhalten und Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Das gilt auch bei sexueller Belästigung. Je nach Situation hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, um Betroffene zu schützen.
Weiterlesen: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
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Welche Folgen hat sexuelle Belästigung?
Betroffene leiden nach sexueller Belästigung häufig an körperlichen oder psychischen Beschwerden. Zu den kurzfristigen Folgen gehören Wut, Ekel, Angst oder Bauchschmerzen. Langfristige Folgen, wie Depressionen, treten insbesondere dann auf, wenn betroffene Personen nicht gegen den Täter vorgehen oder nicht ernst genommen werden.
Weiterlesen: Folgen von sexueller Belästigung
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Was kann ich tun, wenn mich jemand sexuell belästigt?
Arbeitnehmer sollten sexuelle Belästigung niemals hinnehmen. Eine Möglichkeit ist, den Täter mit seinem Fehlverhalten zu konfrontieren. Betroffene können sich auch an den Arbeitgeber oder an Beratungsstellen wenden. Unter Umständen ist auch ein Anwalt für Arbeitsrecht sinnvoll.
Weiterlesen: Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
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Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei sexueller Belästigung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie Arbeitnehmer sich gegen sexuelle Belästigung wehren können. Zum einen haben Betroffene das Beschwerderecht, zum anderen das Leistungsverweigerungsrecht. Zudem haben sie Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
Weiterlesen: Sexuelle Belästigung: Rechte von Arbeitnehmern
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