Werden Angestellte im öffentlichen Dienst gekündigt, haben sie keinen grundsätzlichen Abfindungsanspruch. Ein Anspruch kann allerdings durch eine vertragliche Vereinbarung entstehen. So sieht etwa der Tarifvertrag zur sozialen Abfindung im Falle von Personalabbau eine Abfindung für Angestellte vor.
Kündigung und Entlassung im öffentlichen Dienst
Der öffentliche Dienst ist das Tätigkeitsfeld von Tarifbeschäftigten, Beamten, Richtern und Soldaten. Die beruflichen Aufgaben dienen dem Staat und dessen Verwaltung. Die Kündigungsbedingungen unterscheiden sich dabei teilweise von denen in normalen Arbeitsverhältnissen.
Kündigung von Angestellten
Angestellte, die einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst haben, unterliegen dem Arbeitsrecht und somit auch dem Kündigungsschutzgesetz. Gleichzeitig gelten für sie die Regelungen des jeweiligen Tarifvertrags. Während etwa der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) für Beschäftigte der Kommunen und des Bundes zuständig ist, gilt der TV-L für den öffentlichen Dienst der Länder. Zusätzlich gibt es Tarifverträge zur sozialen Absicherung (TVsA).
Folgende Regelungen gelten für Angestellte bei Kündigung im öffentlichen Dienst (Kündigung im öffentlichen Dienst):
Kündigungsschutzgesetz: Haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber für eine Kündigung gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigte Gründe haben. Andernfalls ist eine Kündigung nicht zulässig. Eine ordentliche Kündigung ist rechtens, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.
TVÖD: Nach § 34 Abs. 2 TVöD sind Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre beschäftigt waren, ab 40 Jahren ordentlich unkündbar. Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist aber immer möglich, sofern der Arbeitgeber einen triftigen Grund dafür hat.
TVsA: Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung enthält Bestimmungen zur Abfindung bei Kündigung und deren Höhe.
Entlassung von Beamten
Beamte sind in einem Dienstverhältnis und unterliegen dem Bundesbeamtengesetz sowie dem Beamtenstatusgesetz. Anstatt von einer Kündigung spricht man bei Beamten von Entlassung.
Eine Entlassung auf Wunsch des Beamten ist nach § 33 BBG jederzeit möglich. Dazu stellt er einen schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde und erhält daraufhin eine Entlassungsverfügung. Davon abgesehen kann eine Entlassung entweder kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts erfolgen. Die Entlassungsbedingungen sind dabei vom Status des Beamten abhängig. So ist etwa die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit nur schwer möglich. Beispielsweise, wenn er dauerhaft dienstunfähig ist oder sich einen schweren Verstoß gegen das Dienstverhältnis leistet.
Öffentlicher Dienst: Anspruch auf Abfindung
Öffentlicher Dienst: Anspruch auf Abfindung Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht weder für Angestellte im öffentlichen Dienst noch für Beamte. Für Angestellte kann unter Umständen ein Anspruch entstehen, nämlich durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Zudem kann in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindungsregelung festgelegt werden. Beamte können zwar keine Abfindung, aber andere finanzielle Leistungen, wie etwa Übergangsgeld, bekommen.
Abfindung für Angestellte
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung bezahlen. Beispielsweise, wenn sie keinen guten Kündigungsgrund haben und vermeiden möchten, dass der Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage erhebt.
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, vereinbaren sie darin einvernehmlich die Beendigungsbedingungen des Dienstverhältnisses. Oftmals beinhaltet ein Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung.
Ein Anspruch auf eine Abfindung kann aber auch durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag entstehen.
So sieht etwa der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vor, dass Beschäftigte eine Abfindung erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Personalabbau beendet wird. Der Anspruch besteht sowohl bei Kündigung als auch bei einvernehmlicher Auflösung mittels Aufhebungsvertrag. (§ 4 Abs. 1 TVsA)
Legt ein Beschäftigter gegen eine Kündigung Klage ein, besteht auch die Chance auf eine Abfindung. Einigt er sich mit dem Arbeitgeber nämlich auf einen Vergleich, erhält er im Gegenzug für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.
Abfindung für Beamte
Eine Abfindung im eigentlichen Sinne gibt es für Beamte nicht. Allerdings kann ihnen unter Umständen Übergangsgeld oder ein Ausgleich zustehen: E
in Beamter erhält nach § 47 BeamtVG bei der Entlassung manchmal ein Übergangsgeld. Der Anspruch besteht, wenn die Entlassung nicht auf Wunsch des Beamten erfolgt und dieser bereits mehr als 1 Jahr beschäftigt war. Übergangsgeld erhalten etwa Beamte, deren befristetes Dienstverhältnis endet.
Die Höhe des Übergangsgeldes ist folgendermaßen geregelt:
War der Beamte mindestens 1 Jahr beschäftigt, erhält er in jedem Fall Übergangsgeld in Höhe von einem Dienstbezug. Dabei ist das letzte Dienstmonat maßgeblich.
Für jedes weitere Jahr der Beschäftigung erhält der Beamte einen halben Dienstbezug.
Die Höhe des Übergangsgeldes darf höchstens sechs Dienstbezüge betragen.
Gehen Beamte wegen einer besonderen Altersgrenze noch vor der Regelaltersgrenze in Ruhestand, erhalten sie einen finanziellen Ausgleich. Das gilt beispielsweise für Polizisten. Während die Regelaltersgrenze je nach Bundesland bei 65 oder 67 liegt, können Polizisten mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Der Ausgleich beträgt nach § 48 BeamtVG die fünffache Höhe des Dienstbezugs des letzten Monats. Als Höchstgrenze sind 4.091 Euro festgelegt. Arbeitet der Beamte über die besondere Arbeitsgrenze hinaus, verringert sich die Höhe des Ausgleichs. Nämlich um ein Fünftel pro geleistetem Jahr.
Öffentlicher Dienst: Höhe der Abfindung
Die Höhe einer Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt und von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder dem Verhandlungsgeschick des Beschäftigten abhängig.
Abfindung nach Tarifvertrag
Haben Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Tarifvertrag Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung, richtet sich deren Höhe nach dem jeweiligen Tarifvertrag.
Besteht der Abfindungsanspruch etwa nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung, gelten nach § 4 Abs. 1 TVsA folgende Bestimmungen:
Die Höhe der Abfindung beträgt ein Viertel des letzten Entgelts für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Die Höhe der Abfindung muss aber mindestens der Hälfte des letzten Entgelts entsprechen.
Die Abfindung darf höchstens fünfmal so hoch wie das letzte Entgelt sein.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag darf die Abfindung höchstens siebenmal so hoch wie das letzte Entgelt sein.
Erhält der Beschäftigte im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung, wird diese auf die Abfindung nach Tarifvertrag angerechnet.
Abfindung nach Aufhebungsvertrag
Mithilfe eines Aufhebungsvertrags können Arbeitgeber und Beschäftigter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich vereinbaren.
Schließen die beiden Parteien einen Aufhebungsvertrag, können sie die Bedingungen, unter denen der Beschäftigte ausscheidet, frei festlegen. Das betrifft auch die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe.
Die übliche Höhe einer Abfindung liegt bei 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Je nach Verhandlungsgeschick des Beschäftigten kann sie aber auch niedriger oder höher ausfallen. Für gewöhnlich richtet sich der Arbeitgeber bei der Höhe einer Abfindung nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch Unterhaltspflichten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt können eine Rolle spielen.
Die übliche Höhe einer Abfindung liegt bei 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Je nach Verhandlungsgeschick des Beschäftigten kann sie aber auch niedriger oder höher ausfallen. Für gewöhnlich richtet sich der Arbeitgeber bei der Höhe einer Abfindung nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch Unterhaltspflichten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt können eine Rolle spielen.
Abfindung durch Kündigungsschutzklage
Erhält ein Angestellter im öffentlichen Dienst eine ungerechtfertigte oder unwirksame Kündigung, kann er eine Kündigungsschutzklage erheben. Das muss gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geschehen. In diesem Fall prüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung.
Im Rahmen des Prozesses gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Beschäftigte eine Abfindung erhalten kann:
- Abfindung durch Vergleich: Angestellter und Arbeitgeber einigen sich auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber zahlt dem Angestellten eine Abfindung. Im Gegenzug zieht dieser die Klage zurück.
- Abfindung durch Urteil: Das Gericht entscheidet zugunsten des Angestellten. Die Kündigung gilt als unwirksam. Allerdings möchte das Gericht dem Angestellten keine Weiterbeschäftigung zumuten und erklärt das Arbeitsverhältnis mit seiner Zustimmung für beendet. Gleichzeitig verurteilt es den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.
Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist unterschiedlich. Im Allgemeinen hat der Angestellte gute Chancen, dass er durch eine Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung erhält, als er etwa in einem Aufhebungsvertrag bekommen hätte.
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Abfindung im öffentlichen Dienst – Recht einfach erklärt
Wann ist man im öffentlichen Dienst unkündbar?
Unterliegt ein Angestellter dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, ist er ab einem Alter von 40 Jahren unkündbar. Voraussetzung dafür ist, dass er mindestens 15 Jahre beschäftigt war. In diesem Fall ist eine ordentliche Kündigung nicht zulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings möglich.
Weiterlesen: Wann ist man im öffentlichen Dienst unkündbar?
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Kann man sich als Beamter kündigen lassen?
Ein Beamter kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Dazu muss er einen schriftlichen Antrag stellen und zwar an die zuständige Behörde. Diese übermittelt ihm daraufhin eine Entlassungsverfügung.
Weiterlesen: Kann man sich als Beamter kündigen lassen?
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Wann kann man im öffentlichen Dienst eine Abfindung erhalten?
Angestellte haben bei Kündigung dann Anspruch auf eine Abfindung,, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Etwa im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Schließen Arbeitgeber und Angestellter aber einen Aufhebungsvertrag, können sie darin auch eine Abfindungszahlung vereinbaren.
Weiterlesen: Wann kann man im öffentlichen Dienst eine Abfindung erhalten?
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Erhalten Beamte bei Entlassung eine Abfindung?
Nein, Beamte erhalten keine klassische Abfindung. Allerdings haben sie unter Umständen Anspruch auf Übergangsgeld oder eine Ausgleichszahlung. Übergangsgeld erhalten etwa Beamte, deren befristeter Dienstvertrag ausläuft. Des Weiteren haben Beamte Anspruch auf einen Ausgleich, wenn sie aufgrund einer besonderen Altersgrenze vor der Regelaltersgrenze ausscheiden.
Weiterlesen: Erhalten Beamte bei Entlassung eine Abfindung?
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Wie hoch ist eine Abfindung nach Tarifvertrag?
Erhalten Angestellte eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung, muss diese einem Viertel des letzten Entgelts entsprechen. Zudem gilt, dass die Abfindung mindestens so hoch sein muss, wie ein halben Entgelt. Die Höchstgrenze der Abfindungszahlung liegt bei fünf Entgelten.
Weiterlesen: Wie hoch ist eine Abfindung nach Tarifvertrag?
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