Voraussetzung für eine Arbeitnehmerüberlassung sind ein Arbeitsvertrag und ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Zudem bedarf eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel der Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Hat die Agentur begründete Bedenken, kann sie dem Arbeitgeber die Erlaubnis versagen.
Definition der Arbeitnehmerüberlassung
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nach § 1 Abs. 1 AÜG vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gegen Entgelt für eine begrenzte Zeitdauer einem Dritten zum Zweck der Arbeitsleistung überlässt.
1) Der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) hat einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber (Verleiher).
2) Der Verleiher schließt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einem Dritten (Entleiher), in dem sie die Bedingungen der Überlassung vereinbaren.
3) Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung für den Entleiher, ohne dass er mit diesem in einem Vertragsverhältnis steht. Der Entleiher hat für die Dauer der Überlassung das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Branchen, in denen Arbeitnehmerüberlassung häufig eingesetzt wird, sind
Metall- und Elektro
Verkehr
Logistik
Schutz und Sicherheit
Landwirtschaft
Es gibt Branchen, in denen Arbeitnehmerüberlassung verboten oder nur eingeschränkt möglich sind. Beispielsweise ist sie im Baugewerbe untersagt, wenn die Tätigkeit der von Arbeitern entspricht (§ 1b AÜG).
Vertragliche Regelungen bei Arbeitnehmerüberlassung
Damit eine Arbeitnehmerüberlassung möglich ist, bedarf es nach § 1 Abs. 1 AÜG sowohl eines Arbeitsvertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher als auch eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen Verleiher und Entleiher.
1) Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag muss die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses enthalten. Dazu zählen etwa Regelungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub. Zudem muss festgelegt sein, wie hoch die Vergütung des Arbeitnehmers in Zeiten ist, in denen keine Verleihung stattfindet (§ 11 Abs. 1 AÜG).
2) Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf nach § 12 AÜG der Schriftform. Im Rahmen des Vertrags hat der Entleiher anzugeben, welche Merkmale die Tätigkeit hat, welche Qualifikationen dazu erforderlich sind und welche Arbeitsbedingungen gelten. Gemäß § 1 Abs. 1 AÜG muss die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden. Bevor eine Überlassung stattfindet, haben Entleiher und Verleiher konkret festzulegen, welcher Arbeitnehmer verliehen wird.
Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung an denselben Entleiher darf nach § 1 Abs. 1b AÜG nicht mehr als 18 aufeinanderfolgende Monate betragen. Bei mehrmaliger Überlassung an denselben Entleiher werden die Zeiten zusammengerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als 3 Monate liegen.
Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnispflicht
Möchte der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer anstellen und an Dritte verleihen, hat er zunächst eine Erlaubnis zu beantragen. Den Antrag auf eine Erlaubnis hat der Arbeitgeber schriftlich an die Agentur für Arbeit zu stellen (§ 2 AÜG). Dazu kann der Arbeitgeber eine Mustervorlage verwenden.
Gibt es keine Gründe, die der Arbeitnehmerüberlassung entgegenstehen, hat die Agentur für Arbeit die Erlaubnis zu erteilen. Diese ist auf ein Jahr befristet. Möchte der Arbeitgeber die Erlaubnis verlängern, hat er spätestens drei Monate vor Ende des Jahres einen erneuten Antrag zu stellen. Bei Ablehnung der Verlängerung besteht die Erlaubnis für bereits abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge fort, allerdings nicht länger als 12 Monate. Wird drei Jahre hintereinander eine Erlaubnis erteilt, kann die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung geben.
Versagen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis
1) Versagen der Erlaubnis
In § 3 AÜG sind Gründe festgelegt, aus denen eine Erlaubnis versagt werden kann. Ein Grund liegt etwa vor, wenn die Agentur für Arbeit auf Tatsachen gestützte Bedenken an der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers hat. Beispielsweise was die Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschutzes anbelangt.
2) Widerruf der Erlaubnis
Ist eine abschließende Beurteilung des Antrags nicht möglich, kann unter dem Vorbehalt eines Widerrufs eine Erlaubnis erteilt werden. Treten daraufhin Tatsachen auf, die gegen eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen, kann die Agentur für Arbeit die Erlaubnis widerrufen. Bei einem Widerruf erlischt die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung (§ 5 AÜG).
3) Rücknahme der Erlaubnis
Die Rücknahme einer Erlaubnis ist nach § 4 AÜG möglich, wenn die Erlaubnis rechtswidrig erworben wurde. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Erlaubnis durch falsche Angaben erworben hat. Bei einer Rücknahme der Erlaubnis besteht diese für bereits geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge fort. Aber nur für eine Dauer von bis zu 12 Monaten.
Nicht erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung
Unter bestimmten Umständen sind Arbeitnehmerüberlassungen auch ohne Erlaubnis zulässig. Das unter anderem dann der Fall, wenn
die Überlassung zwischen Arbeitgebern im selben Wirtschaftszweig stattfindet, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass ein für Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag die Überlassung vorsieht (§ 1 Abs. 3 AÜG).
die Überlassung nur gelegentlich zwischen Arbeitgebern erfolgt und der Arbeitnehmer nicht aus dem Grund der Arbeitnehmerüberlassung eingestellt wurde (§ 1 Abs. 3 AÜG).
der Arbeitgeber weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt, die Überlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung stattfindet und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde. Die Überlassung darf höchstens 12 Monate dauern und muss im Vorhinein bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden (§ 1a AÜG).
Rechte und Pflichten bei Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist Rechtsgrundlage für Arbeitnehmerüberlassungen. An die darin enthaltenen Bestimmungen haben sich Verleiher und Entleiher strikt zu halten. In geltenden Tarifverträgen und im Arbeitsvertrag werden die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers näher definiert.
Gleichstellungsgrundsatz
Die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers müssen denen vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers entsprechen. Das betrifft insbesondere die Vergütung der Arbeitsleistung (§ 8 AÜG).
Durch tarifvertragliche Regelung kann von Equal Pay (gleiche Bezahlung) abgewichen werden. Dabei müssen allerdings die Bestimmungen des § 8 AÜG beachtet werden. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Leiharbeit.
Verstößt der Arbeitgeber gegen Grundsätze der Gleichstellung, sollte der Leiharbeitnehmer sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann ihn mit fachlicher Expertise dabei unterstützen, seine Rechte durchzusetzen.
Jetzt Experten zum Thema "Arbeitsrecht" in Ihrer Region finden
Übernahme von Arbeitnehmern
Ist ein Entleiher zufrieden mit der Arbeit eines Leiharbeitnehmers, kann er diesem eine Festanstellung anbieten. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Übernahme besteht nicht. Damit eine Übernahme möglich ist, muss der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum Verleiher durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag auflösen.
Vereinbarungen, die eine Übernahme des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbieten, sind unzulässig. Allerdings ist es erlaubt, eine angemessene Vermittlungsgebühr festzulegen, wenn die Übernahme in zeitlicher Nähe zur Überlassung erfolgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).
Streik
Ist ein Entleiher unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, hat der Leiharbeitnehmer das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern. Der Verleiher hat den Arbeitnehmer auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Der Entleiher darf seinerseits keine Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragen, wenn diese bisher von Arbeitnehmern verrichtet wurden, die sich im Arbeitskampf befinden (§ 11 Abs. 5 AÜG).
Arbeitnehmerüberlassung – Recht einfach erklärt
Ist Arbeitnehmerüberlassung Zeitarbeit?
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher dem Entleiher einen Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsleistung. Dafür erhält er vom Entleiher ein Entgelt. Die Überlassung ist zeitlich begrenzt, weshalb man diese auch Zeitarbeit nennt.
Weiterlesen: Definition der Arbeitnehmerüberlassung
Weiterlesen: Definition der Arbeitnehmerüberlassung
Was ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?
Der Leiharbeitnehmer und der Verleiher schließen einen Arbeitsvertrag über allgemeine Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich schließt der Verleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher, in dem sie die Bedingungen der Überlassung festlegen.
Weiterlesen: Vertragliche Regelungen bei Arbeitnehmerüberlassung
Weiterlesen: Vertragliche Regelungen bei Arbeitnehmerüberlassung
Braucht man für Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis?
Arbeitnehmerüberlassungen sind in der Regel erlaubnispflichtig. Der Arbeitgeber hat bei der Agentur für Arbeit eine Erlaubnis einzuholen, bevor er eine Arbeitnehmerüberlassung durchführen darf. Auch muss er dem Leiharbeitnehmer bescheinigen, dass er die Erlaubnis besitzt.
Weiterlesen: Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnispflicht
Weiterlesen: Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnispflicht
Wann bekommen Arbeitgeber keine Erlaubnis zur Überlassung?
Liegen Gründe vor, die gegen eine Erlaubnis sprechen, kann die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagen. Unter Umständen ist auch der Widerruf oder die Rücknahme einer bereits erteilten Erlaubnis möglich.
Weiterlesen: Versagen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis
Weiterlesen: Versagen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis
Haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf Übernahme?
Ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme von einem Entleiher besteht nicht. Ist dieser aber zufrieden mit der Leistung des Arbeitnehmers, kann er ihm eine Festanstellung anbieten. Vereinbarungen zwischen Entleiher und Verleiher, die eine Übernahme verbieten, sind unzulässig,
Weiterlesen: Übernahme von Arbeitnehmern
Weiterlesen: Übernahme von Arbeitnehmern