Glückliches Paar bei der Hochzeitsfeier: Es konnte die Ehefähigkeit nachweisen. © Adobe Stock | IVASHstudio

Ehefähigkeit – Wann ist jemand „ehefähig“?

Um überhaupt eine Ehe schließen zu dürfen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Paar, das alle Bedingungen erfüllt, ist „ehefähig“. Eine davon ist zum Beispiel, dass beide Partner volljährig sein müssen. Hier wird das Wichtigste zum Thema Ehefähigkeit erklärt.

Was ist Ehefähigkeit?


‌Ehefähig ist eine Person dann, wenn sie rechtswirksam eine Ehe schließen darf. Die Ehefähigkeit liegt vor, wenn er/sie ehemündig bzw. geschäftsfähig ist § 1304 BGB. Sie ist ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit. 

‌Das Standesamt ist von Amts wegen verpflichtet, die Ehefähigkeit der Verlobten zu überprüfen § 13 PStG. Wurde die Ehe bereits geschlossen und war ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ehefähig, kann das Familiengericht die Ehe im Nachhinein aufheben.

Wann ist man ehefähig?


‌Die Verlobten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um ehefähig zu sein (§§ 1303 ff. BGB):
  • Sie müssen beide volljährig sein. 
  • Sie müssen beide geschäftsfähig sein. 
  • Sie müssen beide unverheiratet sein und dürfen in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 
  • Sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein, z.B. Mutter & Sohn, Onkel & Nichte (wichtig: auch durch Adoption wird man verwandt). 
  • Achtung:
    Die frühere Regelung, dass 16-Jährige mit der Zustimmung des Familiengerichts heiraten durften, gilt seit 2017 nicht mehr. Seither müssen – ohne Ausnahme – beide Verlobten volljährig sein, um eine Ehe schließen zu dürfen.

    Wann ist man geschäftsfähig?


    ‌Gemäß § 104 BGB ist geschäftsunfähig, … 

    ‌„1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 

    ‌2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“ 

    ‌Wird also eine Person durch eine geistige Beeinträchtigung geschäftsunfähig, darf sie nicht heiraten. Das Gesetz möchte beeinträchtigte Personen dadurch schützen.

    Was ist Ehemündigkeit?


    ‌Ehemündigkeit ist ein anderer Begriff für das „Mindestheiratsalter“. Dieses ist in Deutschland mit der Volljährigkeit erreicht. Das heißt, erst ab dem 18. Geburtstag ist man ehemündig (§ 1303 BGB). 

    ‌Was bedeutet das nun für Ehen, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, als ein Verlobter noch nicht 18 Jahre alt war (möglicherweise bei einer im Ausland geschlossenen Ehe)? Nach deutschem Recht ist die Ehe unwirksam. Daher kann sie in Deutschland aufgehoben werden.

    Wie kann man eine Eheschließung aufheben?


    ‌Aufgehoben werden kann eine Ehe dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt waren. 
    Aufhebungsgründe

    ‌(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie 

    1. ‌entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 
    2. ‌entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. 

    ‌(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn 

    1. ‌ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; 
    2. ‌ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; 
    3. ‌ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; 
    4. ‌ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; 
    5. ‌beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

  • Wie kann man eine Ehe annullieren?

  • Was gilt bei Lebenspartnerschaften?


    ‌Im Gegensatz zur Eheschließung muss beim Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Ehefähigkeit vorliegen. Trotzdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 

    ‌Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen zu können, müssen die Partner …
  • volljährig sein 
  • unverheiratet sein 
  • Sie dürfen nicht in einer bestehenden eingetragene Lebenspartnerschaft leben 
  • Sie dürfen nicht verwandt sein (in gerader Linie bzw. Geschwister sowie Halbgeschwister, auch Adoptiv-Geschwister zählen dazu, jedoch kann hier eine Befreiung beantragt werden) 
  • Ehefähigkeit bei ausländischen Staatsbürgern


    ‌Ausländische Staatsbürger, die in Deutschland heiraten wollen, müssen ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen § 1309 Abs. 1 BGB. Dieses wird in ihrem Heimatsstaat ausgestellt. Es zeigt, ob für die betreffende Person ein Ehehindernis in seinem Heimatstaat vorliegt. In der Regel braucht es eine beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses mit Apostille

    ‌Mithilfe des Ehezeugnisses kann das Standesamt sodann feststellen, ob die Ehefähigkeit der betreffenden Person gegeben ist. Für den Fall, dass ein Staat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, kann die Person einen Antrag auf Befreiung einbringen. 

    ‌Das Oberlandesgericht entscheidet dann, ob die Befreiung gewährt wird. Insbesondere bei staatenlosen Personen kann sich eine derartige Situation ergeben. Aber auch Angehörige anderer Staaten können eine Befreiung bekommen; allerdings nur in besonderen Fällen.
    Hinweis:
    Wer im Bezug auf die Ehefähigkeit Schwierigkeiten mit Behörden hat, kann sich auch von einem Anwalt für Familienrecht unterstützen lassen.

    Ehefähigkeit in anderen Staaten


    ‌Genauso wie ausländische Staatsbürger für eine Heirat in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis brauchen, wird auch von deutschen Staatsbürgern beim Heiraten im Ausland ein solches Zeugnis gefordert. Wer plant, im Ausland zu heiraten, sollte sich mit genügend Vorlaufzeit über die Gegebenheiten im jeweiligen Ziel-Heiratsland informieren.

    Weitere Beiträge

  • Ehefähigkeit – Recht einfach erklärt

    Wer ist nicht ehefähig?

    Eine Person ist dann nicht ehefähig, wenn sie minderjährig, geschäftsunfähig, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend oder mit der anderen heiratswilligen Person in gerader Linie verwandt oder deren Bruder oder Schwester (auch Halb- oder Adoptiv-Bruder oder Schwester) ist. 

    ‌Weiterlesen: Was ist Ehefähigkeit?

    Wann ist man ehemündig?

    Ehemündig ist eine Person dann, wenn sie das sogenannte „Mindestheiratsalter“ erreicht hat. Das ist seit 2017 auf das vollendete 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) angehoben. Vor 2017 war auch 16-Jährigen mit einer Genehmigung vom Familiengericht erlaubt, zu heiraten. Seit 2017 ist nun nicht mehr möglich. 

    ‌Weiterlesen: Was ist Ehemündigkeit?

    Wann ist ein ausländischer Staatsbürger ehefähig?

    Will ein Bürger eines anderen Staates in Deutschland eine Ehe schließen, braucht er/sie ein Ehefähigkeitszeugnis aus seinem Heimatstaat. Der Standesbeamte ist dazu verpflichtet, vom ausländischen Staatsbürger vor der Eheschließung ein solches Dokument einzuholen. In besonderen Fällen kann davon eine Befreiung erteilt werden (z.B. bei staatenlosen Personen). 

    ‌Weiterlesen: Ehefähigkeit bei ausländischen Staatsbürgern

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