Ein Arbeitnehmer sitzt im Büro und hat gegen die Hitze einen Ventilator am Tisch stehen. © Adobe Stock | Monika Wisniewska

Hitze am Arbeitsplatz: Regelungen, Maßnahmen und Rechte

Arbeit bei zu hohen Temperaturen kann die Gesundheit gefährden. Deshalb haben Arbeitgeber die Pflicht, geeignete Maßnahmen gegen Hitze zu treffen. Möglich ist etwa der Einsatz von Sonnenschutzsystemen und Ventilatoren. Setzt der Arbeitgeber keine Maßnahmen, dürfen Arbeitnehmer die Arbeit verweigern.

Gesetzliche Regelungen zu Hitze am Arbeitsplatz


‌Der Arbeitgeber unterliegt gegenüber seinen Mitarbeitern einer Fürsorgepflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass es keine Gefährdung ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit gibt. 

‌Ist es am Arbeitsplatz zu heiß, kann das sowohl die Gesundheit gefährden als auch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Für einen ergonomischen Arbeitsplatz ist es von Bedeutung, dass die Temperatur an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer angepasst ist.
Hinweis:
Eine zu warme Arbeitsumgebung kann unter anderem Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel und Bauch- und Muskelkrämpfe verursachen. Wer durch die Hitze schwitzt und zu wenig Wasser trinkt, kann dehydrieren und Kreislaufbeschwerden bekommen, bis hin zur Bewusstlosigkeit.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind dafür verantwortlich, dass die Gesundheit der Mitarbeiter ausreichend geschützt ist. Auch vor Hitze am Arbeitsplatz. Im Arbeitsrecht treffen insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung Regelungen, wie der Arbeitnehmerschutz zu geschehen hat.

Gestaltung von Schutzmaßnahmen


‌Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Getroffene Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an die jeweiligen Umstände anzupassen. Unter § 4 ArbSchGv ist festgelegt, wie Maßnahmen des Arbeitsschutzes grundlegend gestaltet sein müssen. Dazu zählen folgende Grundsätze:
  • Die Gefährdung von psychischer und physischer Gesundheit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Besteht Gefährdung, ist diese so gering wie möglichst zu halten. 
  • Spezielle Gefahren sind zu berücksichtigten, die besonders schutzbedürftige Personen betreffen. 
  • Der Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 
  • Bei Planung der Maßnahmen gilt es, Technik, Arbeitsorganisation sowie sonstige Arbeitsbedingungen sinnvoll miteinander zu verknüpfen. 
  • Hinweis:
    Damit der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz treffen kann, hat er gemäß § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und dann die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

    Zulässige Temperaturen in Arbeitsräumen


    ‌Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung zu den Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten steht unter Ziffer 3.5 Folgendes zur Raumtemperatur in Arbeitsräumen:
    „Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der psychischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“
    Ab welcher Temperatur Schutzmaßnahmen zu treffen sind, ist in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 konkretisiert. Diese kann man auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als PDF herunterladen. 

    ‌Die Arbeitsstättenrichtlinie gibt vor, dass in einem Arbeitsraum ab einer Lufttemperatur von
  • 26 Grad erste Maßnahmen gegen Hitze getroffen werden sollen. 
  • 30 Grad geeignete Maßnahmen gegen Hitze getroffen werden müssen. 
  • 35 Grad der Raum ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum genutzt werden darf. 
  • Hinweis:
    Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3,5 unterscheidet zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur. Danach ist Raumtemperatur die von Arbeitnehmern empfundene Temperatur, während Lufttemperatur die tatsächliche Temperatur der Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung ist.

    Maßnahmen bei Hitze am Arbeitsplatz


    ‌Welche Maßnahmen Arbeitgeber gegen Hitze zu setzen haben, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Mögliche Maßnahmen, die der Arbeitgeber gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3,5 gegen Hitze am Arbeitsplatz treffen kann, sind unter anderem die folgenden:
  • Einrichtung von Sonnenschutzsystemen, die je nach Erfordernis gesteuert werden. So können beispielsweise Jalousien eingerichtet und bei Hitze auch nach der Arbeitszeit geschlossen gehalten werden.  
  • Effektiver Einsatz von Lüftungseinrichtungen, etwa durch Nachtauskühlung.  
  • Verlagerung der Arbeitszeit durch Gleitzeit. 
  • Lockerung des betrieblichen Dresscodes
  • Einsatz von Ventilatoren
  • Bereitstellung von Getränken, etwa Trinkwasser. 

  • ‌Damit die Arbeit bei über 35 Grad Lufttemperatur zulässig ist, braucht es geeignete Sicherheitsmaßnahmen. Diese können je nach Erfordernis technischer, organisatorischer oder persönlicher Natur sein:
  • Technische Maßnahmen: Luftduschen, Wasserschleier 
  • Organisatorische Maßnahmen: Hitzepausen, Anpassung von Arbeitsabläufen 
  • Persönliche Maßnahmen: Persönliche Hitzeschutzkleidung
  • Hitzearbeitsplatz


    ‌Unter Hitzearbeit versteht man eine Arbeit, bei der große Hitze, die Ausführung körperlicher Tätigkeiten und gegebenenfalls die Bekleidung zu einem Anstieg der Körpertemperatur führen. Diese Belastung kann zu Gesundheitsschädigung führen, weshalb es zwingend notwendig ist, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen.
    Hinweis:
    Zu Hitzearbeitsplätzen zählen vor allem Arbeitsplätze in der Produktion, bei denen unter großer Hitze an Material gearbeitet wird, beispielsweise Gießereien, Schmieden und Hochofenwerke.
    Es gibt verschiedene Merkmale, die auf einen Hitzearbeitsplatz schließen lassen. Ist eines der folgenden Kriterien erfüllt ist, dann handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Hitzearbeitsplatz:
  • Bei normaler Luftfeuchtigkeit hat die Lufttemperatur über 45 Grad. 
  • Bei hoher Luftfeuchtigkeit beträgt die Lufttemperatur über 30 Grad. 
  • Mitarbeiter nehmen pro Schicht über vier Liter an Flüssigkeit zu sich. 
  • Direkte Wärmestrahlung im Gesicht ist unerträglich. 
  • Die hohe Wärmebelastung führt zu Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. 

  • ‌Ist eines der Kriterien erfüllt, ist eine kritische Arbeitsplatzanalyse erforderlich. Der Arbeitgeber hat entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Dazu können etwa die folgenden zählen:
  • Schutzgläser gegen Wärme 
  • Wasserkühlung von heißen Flächen und Anlagen. 
  • Lüftung
  • Persönliche Schutzausrüstung 
  • Entwärmungsphasen 
  • Hitzepausen
  • Hinweis:
    Bei Hitzearbeitsplätzen ist eine arbeitsmedizinische Überwachung der Mitarbeiter notwendig. Bei Arbeitnehmern ab 50 Jahren hat mindestens alle zwei Jahre eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu erfolgen. Bei jüngeren mindestens alle fünf Jahre.

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats


    ‌Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Hinsicht auf das Setzen von Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er kann auch von sich aus tätig werden und dem Arbeitgeber geeignete Maßnahmen vorschlagen. Bei Unstimmigkeit mit dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat die Möglichkeit, durch Anrufen der Einigungsstelle eine Entscheidung zu erzwingen. 

    ‌Idealerweise schließt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung, in der rechtlich bindende Maßnahmen festgelegt werden, die im Hitzefall umgesetzt werden.

    Hitzefrei am Arbeitsplatz


    ‌Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob es ab einer bestimmten Temperatur hitzefrei auf der Arbeit gibt. Die schlechte Nachricht: Grundsätzlich besteht nie gesetzlicher Anspruch auf hitzefrei, unabhängig davon, wie heiß es ist. 

    ‌Gleichzeitig gilt aber, dass der Arbeitgeber die Gesundheit von Mitarbeitern zu schützen hat. Ist das nicht möglich, kann unter Umständen eine Freistellung oder eine Arbeitsunterbrechung die Folge sein. 

    ‌Das Mutterschutzgesetz dient dazu, schwangere sowie stillende Frauen vor Gefährdung am Arbeitsplatz zu schützen. Der Arbeitgeber darf sie keinen belastenden Arbeitsbedingungen aussetzen und muss sie vor Hitze schützen. Ist eine Raumkühlung nicht ausreichend möglich, müssen schwangere oder stillende Frauen an einen geeigneteren Arbeitsplatz versetzt werden. Als Alternative bleibt nur die Freistellung (§ 11 MuSchG, § 12 MuSchG). 

    ‌Steigt die Lufttemperatur in einem Arbeitsraum über 35 Grad und der Arbeitgeber setzt keine wirksamen Schutzmaßnahmen, darf der Raum nicht zum Arbeiten genutzt werden. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
  • Der Einsatz der Arbeitnehmer an einem kühleren Arbeitsplatz ist möglich.  
  • Es erfolgt eine Arbeitsunterbrechung, bis der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen getroffen hat. 

  • ‌Verweigert der Arbeitgeber ausreichenden Arbeitsschutz, sollte der Arbeitnehmer sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann rechtliche Möglichkeiten aufzeigen und prüfen, ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung berechtigt ist. Unter Umständen ist diese zulässig, bis der Arbeitgeber einen angemessenen Arbeitsschutz gewährleistet (§ 273 BGB).
    Hinweis:
    Merken Arbeitnehmer, dass die Hitze am Arbeitsplatz ihnen körperlich zusetzt, sollten sie darauf achten, genug Wasser zu trinken. Bei Anzeichen von Überhitzung ist es ratsam, einen Arzt aufzusuchen und sich krankschreiben zu lassen. Etwa wenn Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel auftreten.

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    Hitze am Arbeitsplatz: Arbeitsorte


    ‌Je nachdem, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt, sind nach der Gefährdungsbeurteilung unterschiedliche Maßnahmen gegen Hitze notwendig. So gilt es etwa nicht immer, nur die Mitarbeiter zu schützen. Am Beispiel von Betreuungseinrichtungen, in denen vulnerable Personengruppen betreut werden, wird das gut ersichtlich. Nimmt man eine Kita als Arbeitsplatz, hat die Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Kinder miteinzuschließen. Das gleiche gilt für die Bewohner in Altenheimen. 

    ‌Eine wesentliche Unterscheidung besteht zudem zwischen Arbeitsplätzen im Freien und Arbeitsplätzen in Innenräumen. Während Arbeitgeber in Innenräumen leichter Maßnahmen gegen Hitze setzen können, gestaltet sich das bei Arbeiten im Freien deutlich schwieriger.

    Arbeit im Freien


    ‌Arbeitsräume, in denen die Temperatur auf über 35 Grad ansteigt, sind ohne entsprechende Maßnahmen nicht als Arbeitsräume geeignet. Bei Arbeit im Freien, etwa auf einer Baustelle, gibt es hingegen keine Obergrenze einer zulässigen Temperatur. 

    ‌Die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sind dennoch einzuhalten, damit Arbeitnehmer keinem Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Was für Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, ist durch eine Gefährdungsbeurteilung seitens des Arbeitgebers festzustellen. 

    ‌Zu möglichen Maßnahmen gegen Hitze zählen die folgenden:
  • Sonnencreme
  • Wasser
  • Schattenspender 
  • Sonnenbrillen 
  • Sonnensegel
  • Kopfbedeckung
  • Begrenzung von schweren Arbeiten 
  • Keine Anordnung von Überstunden
  • Hinweis:
    Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte haben zu überwachen, wie es den Mitarbeitern geht und auf Anzeichen einer Hitzeerkrankung zu achten. Zudem sollten sie Anweisung erteilen, dass die Mitarbeiter sich auch gegenseitig beobachten, um auf entsprechende Symptome aufmerksam zu werden.
    Insbesondere bei Arbeit im Freien ist es sinnvoll, bei Hitze eine flexible Verteilung der Arbeitszeit vorzunehmen, sofern das nach arbeitsvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen zulässig ist. 

    ‌Möglich sind etwa
  • ein früherer Arbeitsbeginn. 
  • eine längere Mittagspause, wenn die Sonnenstrahlung am stärksten ist.  
  • stündliche Ruhepausen
  • eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit bei vollem Arbeitsentgelt. 
  • Hinweis:
    Ist es so heiß, dass die Arbeit nach Gefährdungsbeurteilung gar nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter freistellen, bis die Hitze gesunken ist.

    Homeoffice


    ‌Leistet ein Mitarbeiter seine Arbeit im Homeoffice, hat der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass auch bei Teleheimarbeit Arbeitsschutz gewährleistet ist. Das betrifft etwa eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes sowie die Einhaltung der vorgegeben Arbeitszeit

    ‌Hitze am Arbeitsplatz fällt bei Teleheimarbeit allerdings nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers. Ist es in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers zu heiß, hat dieser selbst dafür zu sorgen, mit geeigneten Maßnahmen der Hitze entgegenzuwirken. Das gleiche gilt für mobiles Arbeiten. Schließlich kann der Arbeitnehmer dabei frei entscheiden, an welchem Ort er die Arbeitsleistung erbringt.

    Hitze am Arbeitsplatz – Recht einfach erklärt

    Wie viel Grad darf es auf der Arbeit sein?

    Grundsätzlich gilt, dass die Raumtemperatur an einem Arbeitsplatz die Gesundheit von Mitarbeitern nicht gefährden darf. Steigen die Temperaturen zu weit an, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 gibt vor, ab welcher Temperatur, Maßnahmen zu treffen sind. 

    ‌Weiterlesen: Zulässige Temperaturen in Arbeitsräumen

    Was kann ich tun gegen Hitze auf der Arbeit?

    Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Daraus ergibt sich, welche Maßnahmen er setzen muss, um Mitarbeiter vor Hitze schützen. Möglich sind etwa die Einrichtung von Sonnenschutzsystemen sowie der Einsatz von Ventilatoren. 

    ‌Weiterlesen: Maßnahmen bei Hitze am Arbeitsplatz

    Was ist ein Hitzearbeitsplatz?

    An einem Hitzearbeitsplatz verrichten Arbeitnehmer unter enormer Hitze körperliche Arbeit. Etwa in einer Gießerei oder in einer Schmiede. Es liegt am Arbeitgeber, durch geeignete Maßnahmen und arbeitsmedizinische Überwachung eine Gesundheitsgefährdung zu verhindern. 

    ‌Weiterlesen: Hitzearbeitsplatz

    Bei welcher Hitze darf man nicht mehr arbeiten?

    In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf hitzefrei. Steigt die Temperatur aber auf über 35 Grad, darf der Arbeitsplatz ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nicht genutzt werden. Kann der Arbeitgeber diese nicht treffen, kann eine Arbeitsunterbrechung notwendig sein. 

    ‌Weiterlesen: Hitzefrei am Arbeitsplatz

    Welchen Schutz gegen Hitze gibt es bei Arbeit im Freien?

    Aus einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Möglich ist beispielsweise der Einsatz von Sonnenbrillen, Sonnencreme und Kopfbedeckungen. Auch die Minimierung von schwerer Arbeit und eine Umverteilung der Arbeitszeit können angebracht sein. 

    ‌Weiterlesen: Arbeit im Freien

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