Andalusien in Spanien am Meer: Spanisches Erbrecht ist komplex und bedarf eingehender rechtlicher Beratung © Adobe Stock | Kavalenkava

Spanisches Erbrecht: Was gibt es beim Erben in Spanien zu beachten?

Spanien ist ein beliebtes Feriendomizil für Deutsche. Grenzüberschreitende Erbfälle mit Bezug zu Spanien sind deshalb längst üblich. Dabei kann es schnell kompliziert werden. Von Region zu Region kann nämlich ein anderes Erbrecht gelten. Folgender Beitrag erklärt die Basics zum spanischen Erbrecht.

Spanisches Erbrecht – Allgemeines


‌In Spanien gibt es verschiedene für das Erbrecht geltende Gesetze. Einerseits gibt es das spanische Zivilgesetzbuch – Código Civil (CC) –, andererseits gibt es auch sogenannte „Foralrechte“ - (Derecho Foral) –, also Teilrechtsordnungen, welche in einigen spanischen Gebieten in Anwendung sind. 

‌Was die gesetzliche Erbfolge in Spanien angeht, gelten in folgenden Regionen Foralrechte:
  • Balearen (Ibiza/Formentera, Mallorca und Menorca jeweils eigens) 
  • Galizien 
  • Katalonien 
  • Baskenland
  • Navarra
  • Hinweis:
    Im Beitrag „Erben im Ausland“ werden die wichtigsten Eckpunkte zu grenzübergreifenden Erbschaften erklärt.

    Rechtsanwendung für deutsche Staatsangehörige in Spanien


    ‌Hatte ein deutscher Staatsangehöriger oder eine deutsche Staatsangehörige in Spanien den letzten Wohnsitz, gilt das spanische Erbrecht, sofern er oder sie nicht per Testament ein anderes Recht gewählt hat. Das ist seit dem 17. August 2015 so. Dies ist so in der Europäischen Erbrechtsverordnung geregelt. 

    ‌War der Erblasser bei seinem Tod in einer autonomen Region ansässig, wird außerdem auch das in dieser Region geltende spezielle Erbrecht angewendet. Also zum Beispiel, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in Navarra oder Katalonien seinen Wohnsitz hatte. 

    ‌Möglich ist aber auch, dass der deutsche Erblasser im Testament das deutsche Erbrecht ausdrücklich gewählt hat. In diesem Fall wird eben das deutsche Erbrecht angewendet.
    Achtung:
    Für alle Vermögensgegenstände, die sich in Spanien befinden, muss spanische Erbschaftssteuer gezahlt werden. Die Wahl des deutschen Erbrechts ändert nichts daran, dass also dafür die spanische Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

    Gesetzliche Erbfolge im spanischen Erbrecht


    ‌Wie auch im deutschen Erbrecht greift die gesetzliche Erbfolge in Spanien dann, wenn es kein Testament gibt. Die ersten gesetzlichen Erben sind immer die Kinder. Danach erst die Verwandten in gerade aufsteigender Linie. Dann erst die Geschwister und die Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen). 

    ‌Ehepartner erben bloß Vermögenswerte, die sich aus dem Noterbrecht ergeben. Wenn keine Kinder oder andere Verwandte erben, sodann erben die Ehepartner alleine.

    Wann tritt die gesetzliche Erbfolge in Spanien ein?


    ‌Im spanischen Erbrecht kommt es zur gesetzlichen Erbfolge in folgenden Situationen:
  • Der Erbe schlägt die Erbschaft aus. 
  • Der Erblasser hat kein Testament geschrieben und verstirbt. 
  • Das Testament des Erblassers ist nichtig bzw. unwirksam, z.B. aufgrund von inhaltlichen Fehlern. 
  • Im Testament wurden keine Erben eingesetzt bzw. nur für bestimmte Erbteile und für andere nicht. 
  • Im Testament wurde eine Bedingung für die Erbeinsetzung eingebaut. Diese Bedingung tritt nicht ein. 
  • Der im Testament eingesetzte Erbe verstirbt bevor er oder sie die Erbschaft antreten kann (Vorversterben). Gibt es einen Ersatzerben, erbt dieser. Gibt es keinen, so erfolgt eine Anwachsung; das heißt, die anderen gesetzlichen Erben bekommen mehr. 
  • Gesetzliche Erbfolge für Kinder und andere Verwandte


    ‌Nach spanischem Erbrecht gibt es eine Rangfolge in der gesetzlichen Erbfolge. Die Hierarchie dieser Rangfolge sieht folgendermaßen aus: 

    ‌1) gerade absteigende Linie: 
    ‌leibliche und rechtliche Kinder und deren Abkömmlinge, Enkelkinder 

    ‌>> Die gerade absteigende Linie schließt alle anderen Linien von der gesetzlichen Erbfolge aus. 

    ‌2) gerade aufsteigende Linie: 
    ‌Eltern, Großeltern, Urgroßeltern 

    ‌>> Die gerade aufsteigende Linie schließt die Seitenlinie von der gesetzlichen Erbfolge aus. 

    ‌3) Seitenlinie: 
    ‌Geschwister und Abkömmlinge der Geschwister

    Wer schließt wen innerhalb einer Linie aus?


    ‌Ausschlaggebend innerhalb einer Verwandtschaftslinie ist der Grad der Verwandtschaft. Jene erben, die den nahesten Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser haben. Ein Verwandtschaftsgrad stellt eine Generation dar.
    Hinweis:
    Der Verwandtschaftsgrad ändert sich mit einer Generation.

    Gesetzliche Erbfolge für den überlebenden Ehepartner


    ‌Die überlebenden Ehepartner erben nach dem Noterbrecht. Das heißt, einen Nießbrauch an 1/3 der Erbschaft. Je nachdem, welcher Güterstand in der Ehe vereinbart war, kann der überlebende Ehegatte auch aus diesem Güterstand etwas erben. 

    ‌Damit ein überlebender Ehegatte erben kann, muss zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe aufrecht gewesen sein. Gab es zum Erbfall-Zeitpunkt bereits eine tatsächliche bzw. rechtkräftige Trennung, kann der überlebende Ehepartner nicht mehr erben.

    Mögliche Güterstände:

  • Errungenschaftsgemeinschaft: 
    ‌Die Hälfte des Auseinandersetzungsguthaben wird an den überlebenden Ehepartner abgegeben.   
  • Güterstand der Teilhabe: 
    ‌Der überlebende Ehepartner bekommt einen Zugewinnausgleich.   
  • Gütertrennung: 
    ‌In diesem Falle erbt der überlebende Gatte nichts.   
  • Ohne Kinder: 
    ‌Hier erbt der überlebende Ehegatte alles. 

  • Unterlagen zum Antritt der Erbschaft


    ‌Damit man eine Erbschaft in Spanien antreten kann, braucht man folgende Unterlagen:
  • Reisepass oder Personalausweis des verstorbenen Erblassers sowie der Erben 
  • Spanische Steuernummer von sowohl verstorbenem Erblasser und Erben 
  • Internationale Sterbeurkunde oder 
  • Apostillierte und übersetzte Sterbeurkunde 
  • Übersetzter und apostillierter Erbschein 
  • Bei spanischen Immobilien: Kaufvertragsurkunden

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  • Testament nach spanischem Erbrecht


    ‌In einem Testament nach spanischem Erbrecht kann man grundsätzlich dieselben erbrechtlichen Anordnungen treffen, wie in Deutschland. Man kann die Erbschaft aufteilen, Vermächtnisse aussetzen, einen Testamentsvollstrecker anordnen etc. Eine wichtige Unterscheidung ist zudem die zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Testament. 

    Gemeinschaftliche Testamente sind nach spanischem Recht nicht zulässig. Außer in den eigenen Foralrechten der Regionen Aragon, Baskenland, Navarra und Katalonien.
    Hinweis:
    Wer in Spanien etwas erbt, kann in Madrid beim zentralen Testamentsregister nachfragen, ob der verstorbene Erblasser ein Testament hinterlassen hat.

    Unwirksames Testament


    ‌Ähnlich wie im deutschen Erbrecht wird ein Testament unwirksam, wenn es von einer testierunfähigen Person geschrieben wird. In Spanien sind nicht testierfähige Personen …
  • … minderjährige Personen unter 14 
  • … Personen ohne klarem Urteilsvermögen 
  • … Personen, die zum Verfassen des Testaments unter Einfluss oder Androhung von Gewalt gezwungen werden, arglistig getäuscht werden, oder wenn das Testament im Zusammenhang mit Betrug steht. 
  • Testamentsvollstrecker nach spanischem Erbrecht


    ‌Im spanischen Erbrecht gibt es ebenso das erbrechtliche Instrument der Testamentsvollstreckung. Die Funktion des Testamentsvollstreckers in Spanien ist insgesamt jener des Testamentsvollstreckers in Deutschland sehr ähnlich. Ein Unterschied ist z.B., dass der Erblasser in Spanien mehrere Testamentsvollstrecker anordnen und jeden von ihnen spezielle Aufgaben geben kann.
    Hinweis:
    Auch nach spanischem Erbrecht gibt es einen sogenannten Nachlassverwalter, der die Erbschaft verwaltet und bei der Auseinandersetzung dieser maßgeblich mithilft.

    Erbvertrag nach spanischem Erbrecht


    ‌Der Erbvertrag ist in Spanien nur im Erbrecht der Regionen Aragón, Baskenland, Katalonien, Navarra und auf den Balearen (Mallorca, Menorca, Formentera, Ibiza) möglich. Nach allgemeinem spanischem Erbrecht ist ein Erbvertrag nicht zulässig.

    Pflichtteil nach spanischem Erbrecht


    ‌In Spanien gibt es etwas Ähnliches zum deutschen Pflichtteilsrecht: das Noterbrecht. Das sogenannte Noterbrecht vermeidet, dass bestimmte Personen (komplett) enterbt werden können. Im Unterschied zum deutschen Pflichtteil legt das spanische Noterbrecht für Kinder und andere Abkömmlinge eine weit höhere Beteiligung am Nachlassvermögen fest. Zudem bestehen weitere Unterschiede.
    ‌‌

    Wer hat Anspruch auf den spanischen Pflichtteil?


    ‌Anspruch auf den spanischen Pflichtteil haben folgende Personen:
  • Kinder 
  • Abkömmlinge der Kinder 
  • Eltern
  • überlebender Ehepartner 
  • Hinweis:
    Der Mindesterbteil bzw. diese Mindestbeteiligung kann nicht testamentarisch abgesprochen werden. Nur in Ausnahmefällen kann dies möglich sein. Ein Anwalt für spanisches Erbrecht ist hierfür der richtige Ansprechpartner. Dieser kann die individuelle Situation genau beurteilen.

    Wie hoch ist der Pflichtteil in Spanien?


    ‌Der Pflichtteil beläuft sich nach spanischem Erbrecht …
  • für Kinder auf 2/3 der Erbschaft 
  • für Eltern auf 1/2 der Erbschaft 
  • für überlebende Ehepartner ist der Pflichtteil ein bestimmtes Nießbrauchrecht

    ‌ 
  • Erbausschlagung nach spanischem Erbrecht


    ‌Auch in Spanien kann die Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen oder werden. Nach spanischem Erbrecht gilt die Erbschaft aber erst mit der expliziten Erbschaftsannahme als erworben. In der Regel durch eine Annahmeerklärung beim Notar. 

    ‌In Deutschland hingegen geht die Erbschaft automatisch mit dem Erbfall auf den Erben über; die Erbschaft braucht nicht eigens angenommen zu werden. 

    ‌Im Unterschied zu Deutschland gibt es in Spanien keine Ausschlagungsfrist von 6 Wochen. Es kann solange ausgeschlagen werden, bis die Erbschaft angenommen wurde. Auch für die Annahme gibt es keine Frist.
    Hinweis:
    Die Annahmeerklärung ist eine Urkunde, in der der Erbschaftswert angegeben wird. Auch der Pflichtteil wird in dieser Erklärung verzeichnet und übertragen.

    Erbschaftssteuer nach spanischem Erbrecht


    ‌Die Höhe der Erbschaftssteuer kann ist den verschiedenen Regionen Spaniens unterschiedlich. Der in der notariellen Erbschaftserklärung angegebene Erbschaftswert ist die Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer sollte bis spätestens 6 Monate nach dem Versterben des Erblassers bezahlt werden.

    Doppelbesteuerung


    ‌Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann es eine Doppelbesteuerung geben. Aber nur für jene Länder, die mit Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein solches Doppelbesteuerungsabkommen, was die Erbschafts- und Schenkungssteuer anbelangt. 

    ‌Damit kann bei länderübergreifenden Erbfällen sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschaftssteuer anfallen. Unter Umständen kann es aber eine Anrechnung der Erbschafssteuer geben. Dies ist mitunter kompliziert, weshalb hierfür ein Anwalt für spanisches Erbrecht kontaktiert werden sollte.

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    Spanisches Erbrecht – Recht einfach erklärt

    Welches Erbrecht gilt für Deutsche in Spanien?

    Das richtet sich nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. War dieser in Spanien, so richtet sich die Erbschaft nach dem spanischen Erbrecht, welches in der betreffenden Region gilt. Aber: Wurde im Testament bestimmt, dass deutsches Erbrecht gelten soll, gilt dieses. 

    ‌Weiterlesen: Rechtsanwendung für deutsche Staatsangehörige in Spanien

    Wie funktioniert die Gesetzliche Erbfolge im spanischen Erbrecht

    Zuerst erben die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen, erst dann die Eltern, Großeltern und anderen Vorfahren in gerader aufsteigender Linie, danach die Geschwister und die Geschwisterkinder des Toten. Ein überlebender Ehepartner bekommt nur etwas nach dem Noterbrecht. 

    ‌Weiterlesen: Gesetzliche Erbfolge im spanischen Erbrecht

    Welche Dokumente brauche ich fürs Erben in Spanien?

    Wer als deutscher Staatsbürger in Spanien erbt, braucht Reisepass bzw. Personalausweis von sich selbst und dem Erblasser, eine internationale Sterbeurkunde oder eine Sterbeurkunde mit Apostille und Übersetzung, einen übersetzten und apostillierten Erbschein, usw. 

    ‌Weiterlesen: Unterlagen zum Antritt der Erbschaft

    Gibt es nach spanischem Erbrecht eine Testamentsvollstreckung?

    Ja, im spanischen wie auch im deutschen Erbrecht gibt es eine Testamentsvollstreckung. Ein Testamentsvollstrecker kann in einem Testament angeordnet werden. In Spanien gibt es auch die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker zu benennen, und ihnen verschiedene Aufgaben zukommen zu lassen. 

    ‌Weiterlesen: Testament nach spanischem Erbrecht

    Was ist das Noterbrecht in Spanien?

    Im spanischen Erbrecht heißt der Pflichtteil Noterbrecht oder Noterbteil. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kann der Noterbteil in Spanien nicht ausgeschlossen werden, eine Person also nicht oder nur sehr schwer komplett enterbt werden. 

    ‌Weiterlesen: Pflichtteil nach spanischem Erbrecht

    Wie funktioniert eine Ausschlagung im spanischen Erbrecht?

    Nach spanischem Erbrecht muss erst eine Erbschaftsannahme erfolgen, damit die Erbschaft als angenommen gilt. Im Unterschied zum deutschen Erbrecht. Ausgeschlagen werden kann solange, als die Erbschaft noch nicht angenommen wurde. 

    ‌Weiterlesen: Erbausschlagung nach spanischem Erbrecht

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