Ein Paar schlendert mit Einkaufstaschen durch eine Einkaufsmeile. © Adobe Stock | alotofpeople

Verkaufsoffener Sonntag: Sonntagsöffnung versus Sonntagsschutz

Landesregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen verkaufsoffene Sonntage festgelegen. So muss unter anderem das öffentliche Interesse an der Öffnung den Sonntagsschutz überwiegen. Auch gibt es strenge Regeln in Hinsicht auf die Arbeitszeit und die erlaubte Öffnungszeit der Verkaufsstellen.

Sonntagsarbeit in Deutschland – Verkaufsstellen


‌Der Sonntag ist nach Art. 140 GG ein gesetzlich geschützter Ruhetag, somit ist Sonntagsschutz ein Verfassungsrecht. 

‌In Deutschland ist es Arbeitgebern grundsätzlich verboten, Arbeitnehmer an Sonntagen oder Feiertagen zu beschäftigen (§ 9 ArbZG). Allerdings gibt es einige Ausnahmen zur Sonntagsarbeit, wenn es im öffentlichen Interesse ist. So sind nach Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes beispielsweise Arbeiten in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben oder Reinigungseinrichtungen erlaubt. 

‌Das Ladenschlussgesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen wie Ladengeschäften, Kiosken, Apotheken oder Basaren. Dabei gibt es nicht vor, zu welchen Zeiten sie geöffnet haben sollen. Es gibt mittels Verbote einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Verkaufsstellen selbst entscheiden können, wann sie geöffnet haben:
  • Verkaufsstellen ist es untersagt, dass sie zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geöffnet haben. Nachtarbeit ist bei Verkaufsstellen demnach nicht möglich (§ 3 LadSchlG). 
  • Im Allgemeinen müssen Verkaufsstellen an Sonntagen und Feiertagen geschlossen sein (§ 3 LadSchlG). 

  • ‌Es gibt Ausnahmen vom Sonntagsschutz. So sind bestimmte Arten von Verkaufsstellen gesellschaftlich so wichtig, dass sie an Sonntagen (beschränkt) geöffnet haben dürfen. Daneben gibt es verkaufsoffene Sonntage. An manchen Tagen im Jahr dürfen Verkaufsstellen sonntags geöffnet haben, wenn eine regionale Veranstaltung besonderen Anlass dazu bietet.

    Sonntagsöffnung bestimmter Verkaufsstellen


    ‌An Sonn- und Feiertagen haben Verkaufsstellen geschlossen. Es sei denn, es handelt sich um bestimmte Arten von Verkaufsstellen, für die das Ladenschlussgesetz eine Ausnahmeregelung vorsieht. 

    ‌Zu Verkaufsstellen mit erlaubter Sonntagsöffnung zählen unter anderem die folgenden:
  • Apotheken: Apotheken ist es erlaubt, an Sonn- und Feiertagen geöffnet zu haben. Dabei ist allerdings nur der Verkauf von bestimmten Produkten gestattet: Dazu zählen Arzneimittel, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmittel sowie hygienische Artikel. Gibt es in einer Gemeinde mehrere Apotheken, entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde, welche Apotheken geöffnet haben dürfen und welche geschlossen bleiben müssen (§ 4 LadSchlG). 
  • Kioske: Kioske, die Zeitungen und Zeitschriften verkaufen, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet haben (§ 5 LadSchlG). 
  • Tankstellen: Tankstellen ist eine ganztägige Sonntagsöffnung bzw. Feiertagsöffnung gestattet. Erlaubt ist allerdings nur die Abgabe von Betriebsstoffen (z. B. Treibstoffen) sowie von Reisebedarf. Außerdem dürfen Tankstellen Ersatzteile für Kraftfahrzeuge abgeben, insoweit das für Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft erforderlich ist (§ 6 LadSchlG). 
  • Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen: An Sonntagen und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen ganztägig geöffnet haben. Dabei sind ausschließlich die Abgabe oder der Verkauf von Waren erlaubt, die den Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen (§ 8 LadSchlG). 
  • Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen: Auf Flughäfen und in Fährhafen ist Verkaufsstellen an Sonntagen und Feiertagen nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Die Abgabe darf grundsätzlich nur an Reisende erfolgen. Die Landesregierung kann allerdings mittels Rechtsverordnung bei internationalen Fähr- oder Flughäfen die Abgabe von anderen Waren als Reisebedarf und die Abgabe an Nichtreisende erlauben (§ 9 LadSchlG). 
  • Kur- und Erholungsorte: Die Landesregierungen haben die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung in Kurorten sowie in einzelnen Ausflugs-, Erholungsorten und Wallfahrtsorten den Verkauf bestimmter Waren (u. a. Badegegenstände, frische Früchte, Milch, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen) zu erlauben. Das ist für bis zu 40 Sonn- und Feiertage im Jahr möglich. Die zulässige Verkaufszeit beträgt dabei 8 Stunden pro Tag (§ 10 LadSchlG). 
  • Verkaufsstellen mit bestimmten Waren: Die Landesregierungen können bestimmen, dass Verkaufsstellen bestimmter Waren an Sonntagen und Feiertagen geöffnet haben dürfen. Zu den Waren zählen Bäckerei- und Konditoreiwaren, frische Früchte, Blumen und Zeitungen (§ 12 LadSchlG). 

  • Was sind verkaufsoffene Sonntage?


    ‌Nach § 14 LadSchlG haben alle Verkaufsstellen einer bestimmten Region die Möglichkeit, an verkaufsoffenen Sonntagen geöffnet zu haben. Verkaufsoffene Sonntage gehen mit einem besonderen Anlass einher, der die Öffnung rechtfertigt, etwa einer Messe einem Markt oder einer ähnlichen Veranstaltung. Sie sind in ihrer Zahl begrenzt und werden von den jeweiligen Landesregierungen festgelegt. Räumlich kann der verkaufsoffene Sonntag für das ganze Bundesland gelten, oder aber sich auf eine Stadt, einen Bezirk oder eine Gemeinde beschränken. Auch die Beschränkung auf einzelne Handelszweige ist möglich. 

    ‌Was verkaufsoffene Sonntage betrifft, so gelten nach § 14 LadSchlG spezielle Regelungen für Verkaufsstellen: 

    ‌1) Kein Sonntag im Dezember darf verkaufsoffen sein. 

    ‌2) Als Öffnungszeit sind an einem verkaufsoffenen Sonntag höchstens fünf Stunden erlaubt. 

    ‌3) An verkaufsoffenen Sonntagen dürfen Verkaufsstellen nicht länger als bis 18 Uhr geöffnet haben. 

    ‌4) Die Öffnungszeit der Verkaufsstellen darf sich nicht mit der Zeit des Hauptgottesdienstes überschneiden. 

    ‌5) Die mögliche Anzahl von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf vier Stück pro Jahr begrenzt. 

    ‌Die Bundesländer sind dazu berechtigt, eigene Regelungen zu verkaufsoffenen Sonntagen zu erlassen, solange sie innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen handeln. Dabei ist es ihnen gestattet, die maximale Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage mittels Verordnung selbst festzulegen. Tun sie das nicht, gelten die vier vom Bund gestatteten verkaufsoffenen Sonntage.
    Hinweis:
    In Bayern gibt es beispielsweise bis zu vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr, in Baden-Württemberg sind es maximal drei und in Bremen dürfen Verkaufsstellen an bis zu neun Sonntagen öffnen.

    Voraussetzungen für verkaufsoffenen Sonntag


    ‌Die einzelnen Bundesländer haben einen Gestaltungsspielraum, was verkaufsoffene Sonntage betrifft. Allerdings ist dieser begrenzt. Durch verschiedene Urteile haben sich Regelungen herauskristallisiert, die von den Bundesländern beachten werden müssen: 

    ‌1) Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Sonntagsöffnung nur dann zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse ist. Reines Umsatzinteresse ist nicht ausreichend. Zudem bedarf er zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Gründe, die für eine Öffnung sprechen. 

    ‌2) Eine Sonntagsöffnung bedingt, dass an diesem Tag mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen ist. Allerdings darf das nichts mit dem verkaufsoffenen Sonntag zu tun haben, sondern muss auf die Veranstaltung zurückzuführen sein (Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2014 - 2 L 362/14.DA). 

    ‌3) Es muss eine räumliche Abgrenzung in Hinblick auf den zu erwartenden Besucherstrom geben. Nur Verkaufsstellen, die einen unmittelbar räumlichen Bezug zu der Veranstaltung haben, dürfen öffnen. 

    ‌4) Zusätzliche verkaufsoffene Sonntage können mittels Verordnung erlassen werden. Allerdings braucht es regionale Veranstaltungen als Anlass, um diese zu rechtfertigen. Gibt es diese nicht, ist der Sonntagsschutz nicht ausreichend gewahrt (Bundesverwaltungsgericht Leipzig, BVerwG 8 CN 1.19 und 3.19).

    Vor- und Nachteile von verkaufsoffenen Sonntagen


    ‌Verkaufsoffene Sonntage können für Verkaufsstellen und ihre Mitarbeiter Vor- und Nachteile haben.

    ‌Der Vorteil von verkaufsoffenen Sonntagen besteht für Mitarbeiter darin, dass es oftmals eine höhere Vergütung in Form eines Sonntagszuschlags gibt. Voraussetzung dafür ist allerdings eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder Klausel in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

    Vorteile für den Arbeitgeber können sich dadurch ergeben, dass die Verkaufsstelle
  • eine andere Kundschaft erreicht, da der verkaufsoffene Sonntag mit einer besonderen Veranstaltung einhergeht. 
  • die Verkaufsstelle mit speziellen Angeboten Interesse erzeugt. 
  • Die Verkaufsstelle Wettbewerbsfähigkeit gegenüber von Onlinehandel demonstriert. 

  • ‌Ein Nachteil von Sonntagsöffnung liegt etwa darin, dass sie in der Regel mit erhöhtem finanziellem Aufwand verbunden ist. Denn Mitarbeiter erhalten meist eine höhere Vergütung für Sonntagsarbeit. 

    ‌Abgesehen davon ist es oft schwer einzuschätzen, wie gut die Verkaufsstelle besucht sein wird. Dabei spielen etwa folgende Aspekte eine Rolle:
  • Die gleichzeitig stattfindende Veranstaltung kann den Besuch der Verkaufsstelle fördern oder eine Konkurrenz darstellen. 
  • Öffnen an einem verkaufsoffenen Sonntag nur wenige Geschäfte in einer Einkaufspassage, bleibt eventuell die Kundschaft aus. 
  • Bei guter Wetterlage ist es wahrscheinlicher, dass potenzielle Besucher lieber Zeit in der Natur als in der Verkaufsstelle verbringen. 

  • Arbeitnehmerschutz bei Sonntagsöffnung


    ‌Klauseln im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag können die Sonntagsarbeit ausschließen. Gibt es keine entsprechende Klausel, sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf Anweisung Sonntagsarbeit zu leisten. 

    ‌Verpflichtet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter trotz entgegenstehender Vertragsklausel zur Sonntagsarbeit, sollte er einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, um sich rechtlich beraten zu lassen. Dasselbe gilt, wenn der Sonntagsarbeit gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Etwa das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Mutterschutzgesetz.

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    Sonntagsarbeit bei Jugendlichen


    ‌Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet es Arbeitgebern, Jugendliche an Sonntagen zu beschäftigen. Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen erlaubt, etwa wenn es sich um eine Arbeit in einem Krankenhaus, in einer Gaststätte oder in der Landwirtschaft handelt (§ 17 JArbSchG). 

    ‌Verkaufsstellen zählen nicht zu den Ausnahmen. Gibt es einen verkaufsoffenen Sonntag, dürfen also niemals Jugendliche beschäftigt werden.

    Sonntagsarbeit bei schwangeren oder stillenden Frauen


    ‌Sonntagsarbeit bei schwangeren oder stillenden Frauen Gemäß § 6 MuSchG darf der Arbeitgeber stillende oder schwangere Frauen nicht an Sonntagen oder Feiertagen beschäftigen. 

    ‌Die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen an einem Sonntag ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • Die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, sonntags zu arbeiten. 
  • Es gibt eine Ausnahme vom Verbot, an Sonntagen zu arbeiten. 
  • Die Frau übt keine Alleinarbeit aus.
  • Die Frau bekommt in derselben Woche einen Ersatzruhetag. 

  • ‌Möchte eine schwangere oder stillende Frau an einem verkaufsoffenen Sonntag arbeiten, ist es ihr also auf Wunsch gestattet.

    Arbeitszeit bei Sonntagsarbeit


    ‌Es gelten nach § 17 LadSchlG besondere Regelungen, was die Arbeitszeit in Verkaufsstellen anbelangt, die an Sonntagen geöffnet haben. Dazu zählen unter anderem die folgenden:
  • Die Arbeitszeit an einem Sonntag darf nicht mehr als acht Stunden betragen. 
  • Verkaufsstellen müssen an Sonntagen die Öffnungszeiten beachten, die von dem Ladenschlussgesetz vorgeben sind. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten – falls erforderlich – höchstens für die Dauer von 30 Minuten beschäftigen.  
  • Arbeitnehmer in Kur- oder Erholungsorten dürfen höchstens an 22 Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr beschäftigt sein. An diesen Tagen gilt eine erlaubte Arbeitszeit von 4 Stunden. 
  • Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Sonntag, muss der Arbeitgeber ihn an einem Werktag derselben Woche freistellen. Entweder ab 13 Uhr, wenn die Sonntagsarbeit zwischen drei und sechs Stunden beträgt. Oder den ganzen Werktag, wenn die Sonntagsarbeit mehr als sechs Stunden beträgt. 
  • Ausgleichsfreizeit darf der Arbeitgeber nicht geben, wenn die Verkaufsstelle geschlossen ist. 
  • Jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei sein. 
  • Strafen bei Verstößen


    ‌Handelt der Inhaber einer Verkaufsstelle in Bezug auf das Ladenschlussgesetz ordnungswidrig, können auf ihn Geldbußen bis zu 2500 Euro zukommen (§ 24 LadSchlG). Ordnungswidrig handelt der Inhaber etwa dann, wenn
  • er Arbeitnehmer an mehr Sonntagen beschäftigt, als es erlaubt ist. 
  • er Arbeitnehmer an einem Sonntag länger als acht Stunden lang beschäftigt. 
  • die Arbeitszeit eines Mitarbeiters an einem Sonntag mehr als 30 Minuten über der Öffnungszeit der Verkaufsstelle liegt. 

  • ‌Begeht der Inhaber einer Verkaufsstelle eine der oben genannten Handlungen vorsätzlich, liegt nach § 25 LadSchlG eine Straftat vor. Eine solche wird mit Geldstrafe oder bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet.
    Hinweis:
    Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber einen Jugendlichen an einem Sonntag beschäftigt. Nach § 58 Abs. 4 JArbSchG muss er in diesem Fall mit einem Bußgeld bis zu 30 000 Euro rechnen. Bei vorsätzlichem Handeln hingegen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 58 Abs. 5 JArbSchG).

    Verkaufsoffener Sonntag – Recht einfach erklärt

    Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?

    Sonntag ist ein gesetzlicher Ruhetag. Nur in bestimmten Branchen ist Sonntagsarbeit erlaubt. Verkaufsstellen sind normalerweise geschlossen. Aber für bestimmte Arten gibt es Ausnahmen. Auch gibt es verkaufsoffene Sonntage, an denen Verkaufsstellen öffnen dürfen. 

    ‌Weiterlesen: Sonntagsarbeit in Deutschland – Verkaufsstellen

    Welche Geschäfte haben sonntags geöffnet?

    Geschäfte müssen mit wenigen Ausnahmen sonntags geschlossen haben. Zu den Ausnahmen zählen etwa Apotheken, Tankstellen, Kioske, die Zeitungen verkaufen, Kurorte und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen oder Flughäfen. 

    ‌Weiterlesen: Sonntagsöffnung bestimmter Verkaufsstellen

    Was versteht man unter verkaufsoffenen Sonntagen?

    Verkaufsoffene Sonntage sind Sonntage, an denen Verkaufsstellen aufgrund eines besonderen Anlasses geöffnet haben dürfen. Die Öffnung wird von der jeweiligen Landesregierung beschlossen und ist meist örtlich begrenzt. 

    ‌Weiterlesen: Was sind verkaufsoffene Sonntage?

    Wie sind verkaufsoffene Sonntage geregelt?

    Verkaufsoffene Sonntage gehen mit einer Veranstaltung, etwa einer Messe, einher. Verkaufsstellen dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen in der Regel bis zu fünf Stunden und höchstens bis 18 Uhr geöffnet haben. 

    ‌Weiterlesen: Was sind verkaufsoffene Sonntage?

    Welche Vor- und Nachteile hat ein verkaufsoffener Sonntag?

    Mitarbeiter profitieren von verkaufsoffenen Sonntagen, sofern sie bei der Vergütung einen Sonntagszuschlag erhalten. Für Arbeitgeber kann eine Sonntagsöffnung Vor- und Nachteile haben, je nachdem, wie gut besucht die Verkaufsstelle ist. 

    ‌Weiterlesen: Vor- und Nachteile von verkaufsoffenen Sonntagen

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