Versicherungsnehmer sitzt am Schreibtisch und rechnet, wie viel für die Risikolebensversicherung Steuer zu zahlen ist. © Adobe Stock | Proxima Studio

Risikolebensversicherung Steuer: Erbschafts- und Einkommenssteuer

Eine Risiko-LV ist ein sinnvolles Instrument, um Angehörige bzw. Kredite abzusichern. Stirbt der Versicherte, zahlt die Versicherung den Bezugsberechtigten eine bestimmte Summe Geld aus. Aber muss man dafür Steuern zahlen? Lesen Sie hier, was Sie zu Risikolebensversicherung und Steuern beachten sollten.

Kann ich meine Risikolebensversicherung von der Steuer absetzen?


‌Beiträge, die man für die RLV zahlt, kann man unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von der Einkommensteuer absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a. EStG). Erbschaftssteuer fällt dann an, wenn der Betrag, den die Angehörigen im Leistungsfall bekommen (Todesfallsumme) eine bestimmte Höhe überschreitet. Für die Todesfallsumme fällt keine Einkommenssteuer an. 

‌Bei einer Risikolebensversicherung geht es hinsichtlich der Steuern immer um zweierlei Summen

‌1) Laufende Beträge: 
‌Zum einen geht es um die laufenden Beiträge, die der Versicherte an die Versicherung zahlt. Bis zu einer bestimmten Höhe kann man diese von der Einkommensteuer absetzen. Und zwar in der Steuererklärung unter dem Punkt „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. 

‌Aber nur dann, wenn die Vorsorgeaufwendungen für Basiskranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft sind. Es gelten unterschiedliche Höchstbeträge für Arbeitnehmer und Beamte, Selbstständige sowie (gemeinsam veranlagte) Ehepaare bzw. unverheiratete Paare. 

‌2) Todesfallsumme: 
‌Auf der anderen Seite geht es um die Summe, die die Versicherung im Leistungsfall an die Bezugsberechtigten (Hinterbliebenen) auszahlt. Dafür ist Erbschaftssteuer zu zahlen. Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis ein Bezugsberechtigter zum Versicherten stand, kann das Finanzamt unterschiedlich hohe Erbschaftssteuer verlangen. Doch es gibt auch Freibeträge. Das heißt: Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, muss man Erbschaftssteuer zahlen. Die höchsten Freibeträge gibt es für Ehepartner: Und zwar 500.000 Euro.

Wie wird eine Risikolebensversicherung versteuert?


‌Nun folgen nähere Erklärungen zur Versteuerung der Beträge sowie der Versicherungssumme. 

Versicherungsbeiträge versteuern (Einkommenssteuer)


‌Für die Auszahlungssumme der Risiko-LV zahlt man keine Einkommenssteuer. Die jährlich an die Versicherung geleisteten Beiträge können von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Je nach Beschäftigungsverhältnis und Familienstand können unterschiedlich hohe Summen steuerlich geltend gemacht werden. Die nachstehenden Höchstbeträge gelten pro Person:
  • Höchstbetrag = 1.900 Euro
    ‌Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte   
  • Höchstbetrag = 2.800 Euro
    ‌Selbstständige   
  • Höchstbetrag = 3.800 Euro
    Gemeinsam veranlagte Ehepaare (als Arbeitnehmer)   
  • Höchstbetrag = 4.7000 Euro
    ‌Gemeinsam veranlagte Ehepaare (ein Partner ist Arbeitnehmer, der andere Partner ist selbstständig)   
  • Höchstbetrag = 5.600 Euro
    ‌Gemeinsam veranlagte Ehepaare (beide sind selbstständig) 
  • Achtung:
    Beiträge aus der Risikolebensversicherung sind in der Praxis häufig nur zum Teil oder gar nicht absetzbar. Warum? Als ebenfalls Vorsorgeaufwendungen müssen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeträge vorrangig berücksichtigt werden. Das heißt konkret: Zuerst muss man diese Beiträge in der Steuererklärung anführen. Nur wenn danach noch „Platz“ bleibt, kommen die Beiträge aus der Risikolebensversicherung dran.

    Versicherungssumme versteuern (Erbschaftssteuer)


    ‌Die Bezugsberechtigten müssen für die Auszahlung der Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer zahlen. Aber erst, wenn sie den Freibetrag überschreiten. Den höchsten Steuerfreibetrag haben Ehepartner. Den niedrigsten haben unverheiratete Partner.
    Hinweis:
    Lesen Sie auch, wie Sie eine Erbschaftssteuererklärung richtig machen.
    Es gelten folgende Erbschaftssteuer-Freibeträge:

    ‌Aufgrund des niedrigen Freibetrags sollten gerade unverheiratete Paare Acht geben. Schließen sie zwei Versicherungsverträge bzw. einen gemeinsamen Vertrag, müssen sie höchstwahrscheinlich Erbschaftssteuer zahlen. Denn die Versicherungssummen sind in der Regel weit höher als 20.000 Euro. 

    ‌Doch für Unverheiratete gibt es eine praktische Lösung: den sogenannten Über-Kreuz-Vertrag.

    Erbschaftssteuer bei Über-Kreuz-Verträgen


    ‌Ein Über-Kreuz-Vertrag sorgt dafür, dass die Partner überhaupt keine Erbschaftssteuer für die Risikolebensversicherung zahlen müssen. Sie macht besonders für nicht verheiratete Partner Sinn. Aber auch für vermögende Ehepartner kann ein Über-Kreuz-Vertrag klug sein: Denn auch sie zahlen Erbschaftssteuer, wenn das Vermögen eines Ehegatten 500.000 Euro übersteigt. 

    ‌Über-Kreuz-Modell im Detail:
  • Die Partner schließen zwei Verträge ab. Jeder Partner versichert das Leben des anderen Partners ab.    
  • Die versicherungsnehmende Person ist auch die begünstigte Person. Verstirbt ein Partner, so fällt für den überlebenden Partner keine Erbschaftssteuer an. 
  • Beispiel:
    Hans und Utta sind nicht verheiratet. Sie entscheiden sich für die Über-Kreuz-Variante der Risikolebensversicherung.

    Hans schließt einen Vertrag ab: Er zahlt den Beitrag (Beitragszahler), er ist der Versicherungsnehmer und zugleich Begünstigter. Utta ist die versicherte Person. Utta schließt ebenfalls einen Vertrag ab. Für sie gilt dasselbe, bloß andersherum.
    Auch bei einer Über-Kreuz-Versicherung kann Erbschaftssteuer anfallen. Das geht aber nur, wenn beide Partner zur selben Zeit versterben. Zum Beispiel bei einem Unfall. In dieser Fallkonstellation würden die Kinder beide Lebensversicherungen erben. Übersteigen beide Versicherungen die 400.000 Euro Freibetrag für Kinder, zahlen diese Erbschaftssteuer.
    Hinweis:
    Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte bei Über-Kreuz-Verträgen der jeweilige Versicherungsnehmer seine Beiträge von seinem eigenen Konto überweisen. Kommt das Geld vom Gemeinschaftskonto mit dem Partner, könnte das für Probleme sorgen.

    Erbschaftssteuer bei „verbundenen Leben“


    ‌Eine verbundene Risikolebensversicherung bietet sich für Paare ohne Kinder an. Dabei schließen sie einen gemeinsamen Vertrag für die Risikolebensversicherung ab. Das hat einige Vorteile, zwei einzelne Verträge wären jedoch flexibler. Und: Im Gegensatz zur Über-Kreuz-Versicherung kann hier für den überlebenden Partner Erbschaftssteuer anfallen. 

    ‌Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung unterliegt 50 % der Auszahlungssumme der Erbschaftssteuer. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
    Beispiel:
    Lena und Tom entscheiden sich für eine verbundene Lebensversicherung. Die Versicherungssumme macht 300.000 Euro aus. Verstirbt nun Lena, fallen für Tom grundsätzlich für die Hälfte der Auszahlungssumme, also für 150.000 Euro, Erbschaftssteuer an.

    ‌Nun sind aber unterschiedliche Situationen denkbar:
  • Tom und Lena waren verheiratet. Tom kann dann grundsätzlich einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen. Aber: Neben der Risiko-LV kann er auch noch andere Vermögenswerte erben. Die anderen Vermögensgegenstände werden zuerst vom Steuerfreibetrag abgezogen.    
  • Angenommen Tom erbt also eine Immobilie von Lena im Wert von 250.000 Euro + die Risiko-LV im Wert von 150.000 Euro. Zusammengerechnet ergibt das 400.000 Euro. Somit bleibt Tom unter dem Freibetrag für Ehegatten. Er muss keine Erbschaftssteuer für die geerbte Risiko-LV zahlen.   
  • Angenommen Tom und Lena waren nicht verheiratet. In diesem Fall würden die 150.000 Euro Auszahlungssumme den Freibetrag für Unverheiratete massiv übersteigen. Tom müsste in diesem Fall sehr viel Erbschaftssteuer zahlen; der Freibetrag für Unverheiratete liegt bei gerade einmal 20.000 Euro. Für nichtverheiratete Paare eignet sich die Über-Kreuz-Variante also definitiv besser.   
  • Angenommen Tom und Lena versterben gleichzeitig und hinterlassen Kinder. Dabei ist es egal, ob sie verheiratet oder nicht waren. Bei 300.000 Euro Auszahlungssumme wird es für die Kinder knapp mit dem Freibetrag. Ihnen bleibt dann nur 100.000 Euro Rest bis zur „Freibetragsgrenze“. Erben sie noch eine Immobilie mit 150.000 Euro fällt für sie Erbschaftssteuer an. Eine verbundene Risikoleben bietet sich bei Kindern daher eher nicht an. 
  • Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?


    ‌Wie viele Steuern sind nun tatsächlich zu zahlen? Das variiert. Denn je nach Verwandtschaftsverhältnis gelten unterschiedliche Erbschaftssteuersätze. Wie hoch diese sind, lesen Sie im Beitrag Erbschafts- und Schenkungssteuer.

    Wo gebe ich die Risikolebensversicherung in der Steuererklärung an?


    ‌In der „Anlage Vorsorgeaufwand“ (Zeile 48) kann man die Risikolebensversicherung eintragen. Sie ist eine „weitere sonstige Vorsorgeaufwendung“. Nachweisen lässt sich das mit einer Kopie der Beitragsbescheinigung. Diese Bescheinigung bekommt man normalerweise jährlich von der Versicherung zugeschickt. Ansonsten kann man das Dokument einfach dort anfordern.
    Hinweis:
    Die Beitragsbescheinigung muss nur eingereicht werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Im Voraus braucht man sie nicht beizulegen.

    Wann muss ich eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?


    ‌Eine Erbschaftssteuererklärung muss man erst abgeben, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde. Vorher nicht. Allerdings hat jeder Erbe die Pflicht, die Erbschaft anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Innerhalb von 3 Monaten muss der Erbe dem Finanzamt Angaben zum Nachlasswert schicken. 

    ‌Erst daraufhin kann das Finanzamt berechnen, ob überhaupt eine Einkommenssteuererklärung erforderlich ist. Ist das so, dann schickt es dem/den Erben eine Aufforderung. Für die Steuererklärung gibt es dann 1 Monat Zeit. Diese Frist lässt sich jedoch um weitere Monate verlängern. 

    ‌Für die geforderte Erbschaftssteuererklärung ist dann ein Nachlassverzeichnis anzufertigen. Erst nachdem dieses beim Finanzamt eingereicht wurde, berechnet es die konkret anfallende Erbschaftssteuer und fordert zur Zahlung auf.

    Weitere Beiträge

  • Risikolebensversicherung Steuer – Recht einfach erklärt

    Ist die Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?

    Ja, die jährlichen Beiträge aus der Risiko-LV lassen sich bei der Einkommenssteuererklärung absetzen. Dafür gibt es einen Freibetrag bzw. eine Höchstgrenze. Wichtig: Dieser Freibetrag wird zuerst von anderen Beiträgen aus Vorsorgeaufwendungen „aufgefüllt“. Ist die Grenze bereits erreicht, kann man die Risiko-LV nicht absetzen. 

    ‌Weiterlesen: Kann ich meine Risikolebensversicherung von der Steuer absetzen?

    Welche Freibeträge gibt es für die Einkommenssteuererklärung?

    Die Höhe des Freibetrags für die Risiko-LV wird von folgenden Faktoren beeinflusst: Angestellt, selbstständig oder beamt? Verheiratet oder unverheiratet? Für gemeinsam veranlagte und verheiratete Arbeitnehmer gibt es zum Beispiel einen Freibetrag (Höchstbetrag) von 3.800 Euro. 

    ‌Weiterlesen: Wie wird eine Risikolebensversicherung versteuert?

    Welchen Freibetrag gibt es bei der Erbschaftssteuer für die Risikolebensversicherung?

    Es gelten die gleichen Regeln wie bei allen Erbschaften. Je nach Verwandtschaftsverhältnis gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge. Zum Beispiel: Für Ehegatten = 500.00 Euro. Für Kinder = 400.000. Jedoch für nicht verheiratete Partner = 20.000 Euro. Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung gibt es zudem Wichtiges zu berücksichtigen. 

    ‌Weiterlesen: Wie wird eine Risikolebensversicherung versteuert?

    Wie viel Steuer bei Risikolebensversicherung für Auszahlung bei Todesfall?

    Ob Auszahlungen aus Risikolebensversicherung versteuert werden müssen, hängt von folgenden Faktoren ab: Welches Vertragsmodell liegt vor? Sind die Versicherungsnehmer verheiratet? Sind Kinder vorhanden? Stirbt nur ein Versicherungsnehmer oder beide gleichzeitig? 

    ‌Weiterlesen: Wie wird eine Risikolebensversicherung versteuert?

    Wo soll ich die Risikolebensversicherung bei der Steuererklärung eintragen?

    In der Anlage „Vorsorgeaufwand“ bei der Einkommenssteuererklärung kann man die Risiko-LV-Beiträge eintragen. Und zwar als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. 

    ‌Weiterlesen: Wo gebe ich die Risikolebensversicherung in der Steuererklärung an?

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