Eine Arbeitnehmerin sitzt lächelnd am Schreibtisch und hat ein Sparschwein in Händen. © Adobe Stock | contrastwerkstatt

Entgeltumwandlung: Definition, Anspruch und Förderung

Arbeitnehmer haben gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung und auf einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags. Doch diese Form der betrieblichen Altersvorsorge hat auch Nachteile. Etwa eine geringere gesetzliche Rente und vermindertes Krankengeld.

Anspruch auf Entgeltumwandlung


‌Die Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge und ist staatlich gefördert. Dabei werden auf Wunsch des Arbeitnehmers monatlich Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft umgewandelt. Der Arbeitgeber behält also Teile des Gehalts oder Lohns ein und wandelt sie in Beitragszahlungen für die betriebliche Altersvorsorge um. Neben der gesetzlichen Rente kann der Arbeitnehmer dadurch im Rentenalter Betriebsrente bekommen. 

‌Grundlage der Entgeltumwandlung ist eine entsprechende Versorgungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit 2002 ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung verpflichtet. Es sei denn, es besteht eine vom Arbeitgeber finanzierte Form der betrieblichen Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).
Hinweis:
Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen. Besteht noch keine Form der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer, kann er den Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen.

Arten der Entgeltumwandlung


‌Die Entgeltumwandlung lässt sich in zwei Arten unterscheiden. In die Bruttoentgeltumwandlung und die Nettoentgeltumwandlung. Verbreiteter ist die Variante der Bruttoentgeltumwandlung.
  • Bruttoentgeltumwandlung: Ein Teil des Bruttoentgelts wird in Beitragszahlungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt. Dadurch verringert sich das Bruttoentgelt, was zu geringeren Steuern und Sozialabgaben führt. 
  • Nettoentgeltumwandlung: Erst nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben wird ein Teil des Entgelts in Beitragszahlungen die betriebliche Altersvorsorgeumgewandelt. Die umgewandelten Beiträge kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung angeben. 
  • Hinweis:
    Die Entgeltumwandlung kann sowohl das Gehalt als auch den Lohn betreffen. In diesem Sinne spricht man auch von Gehaltumwandlung oder von Lohnumwandlung. Daneben werden auch die Begriffe Entgeltverzicht, Gehaltverzicht oder Lohnverzicht verwendet.

    Entgeltumwandlung: Durchführungswege


    ‌Es gibt folgende Durchführungswege der Betriebsrente:
  • Direktzusage 
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung 
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse

  • ‌Grundsätzlich ist die Entgeltumwandlung im Rahmen aller fünf Durchführungswege möglich. Bietet der Arbeitgeber weder Pensionskasse noch Pensionsfonds als Durchführungsweg an, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Durchführung mittels Direktversicherung erfolgt.
    Hinweis:
    Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann ein bestimmter Durchführungsweg vorgegeben sein.
    Weigert sich der Arbeitgeber, die betriebliche Altersvorsorge durchzuführen sollte der Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, um den Anspruch durchzusetzen. In der Regel befürworten Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung aber, da eine solche für sie mit Vorteilen in Hinsicht auf Sozialabgaben und Steuern verbunden ist.

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    Entgeltumwandlung: Höhe, Zuschuss und Förderung


    ‌Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG Anspruch darauf, dass Entgeltbestandteile in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Beitragszahlungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. 

    ‌Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2023 beträgt 7300 Euro monatlich. Dadurch ergeben sich mögliche Beitragszahlungen von bis zu
  • 292 Euro im Monat. 
  • 3504 Euro jährlich. 

  • ‌Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind allerdings noch höhere Beitragszahlungen möglich. 

    ‌Es kann folgende Einschränkungen bei der Entgeltsumwandlung geben:
  • Während eines Kalenderjahres hat der umgewandelte Betrag in seiner Höhe grundsätzlich gleichzubleiben. Wechselnde Beträge sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 
  • Die Entgeltumwandlung hat mindestens auf ein Entgelt von 246,75 im Jahr oder 20,56 Euro monatlich angewandt zu werden (Stand 2022). 
  • Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist nach § 19 BetrAVG tarifvertraglichen Regelungen untergeordnet. Tarifverträge können somit das Recht auf Entgeltumwandlung einschränken. Manche Tarifverträge lassen die Entgeltumwandlung etwa nur insoweit zu, dass dem Arbeitnehmer danach noch der Mindestlohn bleibt. 
  • Hinweis:
    Arbeitnehmer können in Zeiten ohne Entgelt die Beiträge selbst leisten, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht (§ 1a Abs. 4 BetrAVG). Das ist etwa während der Elternzeit der Fall.

    Entgeltumwandlung: Arbeitgeber-Zuschuss


    ‌Zahlt der Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge ein, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Vorausgesetzt bei dem Durchführungsweg handelt es sich um einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Keine Zuschusspflicht gibt es bei Unterstützungskassen oder Direktzusagen. 

    ‌Gemäß § 1a Abs. 1a BertAVG hat der Zuschuss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu betragen. Der Zuschuss ist aber nur insoweit verpflichtend, wie der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
    Hinweis:
    Der Arbeitgeber kann freiwillig einen höheren Zuschuss als 15 Prozent leisten. Arbeitnehmer sollten diesbezüglich verhandeln. Immerhin leistet der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung weniger Sozialabgaben.

    Staatliche Förderung bei Entgeltumwandlung


    ‌Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung fördert der Staat steuerlich wie auch sozialversicherungsrechtlich. Arbeitnehmer profitieren davon, wenn sie die Einzahlung mittels Bruttoentgeltumwandlung wählen.
  • Sozialabgaben 
    ‌Umgewandelte Entgelte sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Das sind 292 Euro im Monat oder 3504 Euro im Jahr (Stand 2023). 
  • Steuern 
    ‌Umgewandelte Entgelte sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ausmachen. Das sind 584 Euro monatlich und 7008 Euro jährlich (Stand 2023). 
  • Hinweis:
    Mittels Direktzusage und Unterstützungskasse eingezahlte Beiträge sind in unbeschränkter Höhe steuerfrei.
    Wie viel ein Arbeitnehmer an Steuern und Sozialabgaben spart, lässt sich näherungsweise mit einem Rechner für Brutto-Entgeltumwandlung berechnen.

    Auszahlung der Betriebsrente


    ‌Durch Entgeltumwandlung eingezahlte Beiträge sowie die Arbeitgeberzuschüsse sind von Beginn an unverfallbar. Das heißt, die Anwartschaft ist nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft und kann somit nicht verfallen. 

    ‌Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge ist in aller Regel erst im Rentenalter möglich. Die Auszahlungsart kann der Arbeitnehmer zumeist selbst wählen. Welche Auszahlungsarten es gibt, erfahren Sie in dem Artikel Betriebsrente.

    Vorzeitige Auszahlung


    ‌Eine vorzeitige Auszahlung der Betriebsrente ist bei Kleinstanwartschaften möglich. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:
  • Eine Kleinstanwartschaft liegt vor, wenn die erwartete Versorgungsleistung bei Renteneintritt 32,90 Euro im Monat nicht übersteigt.  
  • Eine Kleinstanwartschaft kann sich der Arbeitnehmer bei Jobwechsel als Abfindung auszahlen lassen oder aber eine Übertragung der Anwartschaft zu einem neuen Arbeitgeber vornehmen.  
  • Hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein neues Arbeitsverhältnis, darf der ehemalige Arbeitgeber die Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auszahlen (§ 3 Abs, 2 BetrAVG). 
  • Steuern und Sozialabgaben


    ‌Bei der Einzahlung der Beiträge müssen Arbeitnehmer bis zu einer gewissen Grenze keine Steuern und Sozialabgaben leisten. Allerdings sind diese bei Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge fällig.
  • Steuern: Die Betriebsrente ist voll zu versteuern. Die Höhe der Steuern hängt mit der Steuerklasse des Betriebsrentners zusammen.  
  • Sozialabgaben: Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei Auszahlung der Betriebsrente grundsätzlich Abgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Und zwar die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge. Allerdings gibt es einen Krankenkassenfreibetrag von 169,75 Euro (Stand 2023).  

  • Vor- und Nachteile von Entgeltumwandlung


    ‌Entgeltumwandlung kann für Arbeitnehmer Vor- und Nachteile haben. Es ist im individuellen Fall abzuwägen, ob die Vorteile oder die Nachteile überwiegen.

    Vorteile der Entgeltumwandlung


    ‌Mögliche Vorteile einer Entgeltumwandlung sind die folgenden:
  • Altersvorsorge: Der Arbeitnehmer ist nicht mehr ausschließlich auf die gesetzliche Rente angewiesen, da er zudem eine Betriebsrente bekommt. 
  • Aufwand: Die Verantwortung für die Durchführung und Umsetzung trägt allein der Arbeitgeber. 
  • Zuschuss: Der Arbeitgeber bezuschusst die betriebliche Altersvorsorge mit mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. 
  • Bessere Konditionen: Zumeist kann der Arbeitgeber bessere Vorsorge-Konditionen vereinbaren, als das bei privater Vorsorge möglich wäre. 
  • Steuern und Sozialabgaben: Bei Bruttoentgeltumwandlung leistet der Arbeitnehmer weniger Sozialabgaben und Steuern auf sein Arbeitsentgelt. 
  • Nachteile der Entgeltumwandlung


    ‌Betriebliche Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung hat den Effekt, dass das allgemeine Rentenniveau sinkt. Davon sind auch jene betroffen, die keine Entgeltumwandlung betreiben. 

    ‌Im individuellen Fall kann Entgeltumwandlung folgende Nachteile für Arbeitnehmer haben:
  • Durch die Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgelts verringert sich das ausbezahlte Entgelt ebenso wie die gesetzliche Rente, das Arbeitslosengeld, das Krankengeld und das Elterngeld
  • Auch wenn bei Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge keine Steuern und Sozialabgaben fällig sind, muss der Arbeitnehmer diese bei Auszahlung der Betriebsrente leisten. Zumeist aber in geringerer Höhe. 
  • Der Zugriff auf das eingezahlte Geld ist in der Regel erst im Versorgungsfall möglich. 
  • Bei einem Jobwechsel ist eine Übertragung der Betriebsrente auf den neuen Arbeitgeber nicht immer möglich. 
  • Ineffiziente Versorgungsverträge gehen von einer sehr hohen Lebenserwartung (oftmals über 100 Jahre) des Arbeitnehmers aus. Das hat zur Folge, dass sich die Entgeltumwandlung bei monatlicher Auszahlung nur lohnt, wenn der Arbeitnehmer ein bestimmtes Lebensalter erreicht. 
  • Tipps zur Entgeltumwandlung


    ‌Wer überlegt, in die betriebliche Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung zu investieren, sollte sich zuvor im Detail mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen auseinandersetzen und Kosten gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Aspekte: 

    ‌1) Lebenserhaltungskosten 
    ‌Wie viel Arbeitsentgelt kann der Arbeitnehmer in Beitragszahlungen umwandeln, ohne dass es durch monatliche Ausgaben zur Deckung des Lebensunterhalts zu einem finanziellen Engpass kommt? Arbeitnehmer sollten genau kalkulieren, ob trotz Entgeltumwandlung noch genug Gehalt zum Leben überbleibt. 

    ‌2) Gesetzliche Rente 
    ‌Es gilt zu berücksichtigen, dass sich durch die Entgeltumwandlung die gesetzliche Rente vermindert. Es ist sinnvoll zu berechnen, ob sich die Entgeltumwandlung oder die normale Einzahlung in die gesetzliche Rente schlussendlich mehr lohnt. 

    ‌3) Einzahlungsbeginn 
    ‌Arbeitnehmer, die früher mit Entgeltumwandlung beginnen, profitieren in der Regel mehr davon. Unter anderem durch jahrelang angesammelte Zinsen. Kurz vor der Rente noch in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen hat zumeist keinen Mehrwert. 

    ‌4) Zuschusshöhe 
    ‌Ausschlaggebend bei der Entscheidung für oder gegen eine Entgeltumwandlung kann die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses sein. Übersteigt die Höhe des Zuschusses die vorgeschriebenen 15 Prozent und liegt beispielsweise bei 20 oder 30 Prozent, lohnt sich die Entgeltumwandlung fast immer.

    Entgeltumwandlung – Recht einfach erklärt

    Wie funktioniert Entgeltumwandlung?

    Entgeltumwandlung ist eine mögliche Form der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber behält monatlich Teile des Arbeitsentgelts ein und wandelt sie in Beitragszahlungen für eine wertgleiche Anwartschaft um. 

    ‌Weiterlesen: Anspruch auf Entgeltumwandlung

    Welche Arten der Entgeltumwandlung gibt es?

    Es existieren zwei Formen der Entgeltumwandlung. Die Nettoentgeltumwandlung und die Bruttoentgeltumwandlung. Bei der Bruttoentgeltumwandlung erfolgt die Entgeltumwandlung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. 

    ‌Weiterlesen: Arten der Entgeltumwandlung

    Wie hoch darf die Gehaltsumwandlung sein?

    Bei der Entgeltumwandlung gibt es eine Untergrenze und eine Obergrenze. Maßgeblich bei der Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Zudem gilt, dass Tarifverträge Entgeltumwandlungen einschränken können. 

    ‌Weiterlesen: Entgeltumwandlung: Höhe, Zuschuss und Förderung

    Kann man Entgeltumwandlung auszahlen lassen?

    Eine vorzeitige Auszahlung der Betriebsrente ist nur möglich, wenn es sich um eine Kleinstanwartschaft handelt. In diesem Fall kann die Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Abfindung erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Vorzeitige Auszahlung

    Ist eine Entgeltumwandlung sinnvoll?

    Ob eine Entgeltumwandlung sinnvoll ist, muss man im Einzelfall entscheiden. Eine Rolle spielen etwa Aspekte wie der Einzahlungsbeginn, die Höhe des Arbeitgeberzuschusses und die monatlichen Ausgaben des Arbeitnehmers. 

    ‌Weiterlesen: Tipps zur Entgeltumwandlung

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