Aktien zu vererben unterliegt bestimmten Regeln: Geld und Aktienkurs in der Börse. © Adobe Stock | m.mphoto

Aktien vererben: Wie vererbe ich ein Depot? – 8 wichtige Punkte

Wer Aktien vererben bzw. erben wird, sollte über ein paar grundsätzliche Dinge Bescheid wissen: Was wird aus den Aktien im Todesfall des Erblassers? Wie erfährt das Finanzamt vom Depot? Welcher Wert wird angesetzt? Diesen und mehr Fragen wird im nachstehenden Beitrag auf den Grund gegangen.

1. Was passiert mit Aktien im Todesfall?


‌Aktien und andere Wertpapiere sind – wie auch alle anderen Vermögenswerte – Teil des Nachlasses. Das bedeutet, sie gehen an die Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Erben gibt, oder an den Alleinerben, wenn nur eine einzige Person erbt. 

‌Geerbt wird entweder per gesetzliche Erbfolge: Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser verstirbt, ohne ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen zu haben. Oder aber der Erblasser bestimmt die Erben bewusst per letztwillige Verfügung. Das heißt per Testament oder Erbvertrag

‌Eine weitere Möglichkeit für den Erblasser ist es, ein Vermächtnis auszusetzen. Der Vermächtnisnehmer hat Anspruch darauf, sich das Vermächtnis – in diesem Fall die Wertpapiere – von dem/n Erben übertragen zu lassen. Als Vermächtnisnehmer ist man jedoch nicht Erbe. Das kann einen gewissen Vorteil haben: Denn damit entgeht den Mühen einer – möglichen –Erbengemeinschaft.
Hinweis:
In diesem Beitrag lesen Sie, wie Sie Aktien verschenken können.

2. Finanzdienstleister haben Meldepflicht


‌Geldinstitute (z.B. Banken, Bausparkassen etc.) müssen nach dem Todesfall eines Anlegers ab einem Anlegervermögen von 5.000 Euro sämtliche verwahrte Vermögenswerte des Anlegers ans Finanzamt melden; für sie gilt eine Mitteilungspflicht. Gemeldet werden müssen:
  • Kontenguthaben 
  • Wertpapiere
  • Einlagen
  • Forderungen 
  • andere verwahrte Vermögenswerte
    ‌ 
  • Vorgehen bei Schließfächern


    ‌Gibt es ein Schließfach im Nachlass, sind die Geldinstitute verpflichtet, dem Finanzamt die Existenz eines solchen mitzuteilen, nicht jedoch den Inhalt. Die Erben hingegen müssen die darin enthaltenen Vermögensgegenstände (z.B. Gold, Wertpapiere in Papierform etc.) in der Erbschaftssteuererklärung auflisten.
    Hinweis:
    Werden erst Jahre nach dem Erbfall Erben für ein Depot oder Konto gefunden, verfällt das Geld nicht. Erben erhalten Zugriff auf das Geldvermögen. Die Geldinstitute sind aber verpflichtet, 30 Jahre nach Erbfall, falls sich bis dahin kein Erbe meldet, Kapitalerträge zu versteuern und Guthaben auszubuchen.

    3. Wie kann ich meine Erbenstellung nachweisen?


    ‌Um sich bei der Bank Zugriff auf die geerbten Aktien und andere Wertpapiere zu verschaffen, braucht es einen Nachweis, dass man tatsächlich Erbe ist. Das kann grundsätzlich auf zwei Arten nachgewiesen werden. Einerseits, indem man der Bank einen Erbschein vorlegt.
    Hinweis:
    Ein Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Die Ausstellung dauert in der Regel mehrere Wochen, weshalb die Beantragung zeitnah erfolgen soll.

    Alternativen zum Erbschein


    Eine andere Möglichkeit ist die Vorlage eines Erbscheins oder Testaments. Bei einem Testament muss man jedoch erst auf die offizielle Testamentseröffnung warten. Nach der Eröffnung wird ein sogenanntes Testamentseröffnungsprotokoll ausgestellt. 

    ‌Mit dem Testament und diesem Protokoll kann dann nach außen hin – zum Beispiel bei der Bank – die rechtliche Stellung als Erbe nachgewiesen werden. 

    ‌Das hat den Vorteil, dass man sich den mitunter teuren Erbschein und die lange Wartezeit bis zur Ausstellung sparen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass auch bis zur Testamentseröffnung einige Wochen vergehen können. 

    ‌Eine weitere Alternative ist es, den Erben schon zu Lebzeiten mit einer Konto- oder Depotvollmacht auszustatten. Für solche Vollmachten halten Banken eigens Formulare bereit, die formlos erteilt werden.

    4. Wie wird der Pflichtteil mit Aktien im Nachlass ermittelt?


    ‌Auch Wertpapiere werden im Pflichtteilsrecht berücksichtigt. Es zählt stets der Stichtag. Das heißt, der Tag des Erbfalls (Todestag des Erblassers). Gewinnen oder verlieren z.B. die Aktien nach dem Todesfall des Erblassers an Wert, ändert dies nichts am Pflichtteil. Es wird immer jener Wert angesetzt, der zum Zeitpunkt des Erbfalls galt.

    5. Was muss ein Testamentsvollstrecker mit dem Depot machen?


    ‌Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann sinnvoll sein, damit das Aktiendepot bzw. Wertpapierdepot im Allgemeinen sachgemäß verwaltet wird. Ist ein solcher angeordnet, fällt ihm diese Aufgabe grundsätzlich automatisch zu. 

    ‌Er hat die Aufgabe, die Vermögensmasse in seiner Substanz bestmöglich zu erhalten. Vom Erblasser können ihm zusätzliche spezifische Aufgaben im Testament aufgetragen werden.
    Hinweis:
    Für die Errichtung eines Testaments sollte ein Anwalt für Erbrecht eingeschaltet werden. Dieser zeigt alle Möglichkeiten auf und sorgt dafür, dass das Testament auch rechtswirksam formuliert wird.
    Der Testamentsvollstrecker muss die Verwaltung des Depots so ausführen, dass es sich nicht negativ auf die anderen Nachlasswerte auswirkt. Er hat stets die Erhaltung des Gesamtnachlasses im Auge zu behalten. Unter Umständen muss er auch das Depot verkaufen, um den Nachlass liquide zu halten.

    6. Wertpapiere in einer Erbengemeinschaft


    ‌Erben mehr als eine Person, besteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Wertpapierdepots sind grundsätzlich von den Miterben gemeinschaftlich zu verwalten. Sie dürfen nur gemeinsam darüber verfügen, müssen sich also untereinander gut absprechen. 

    ‌Es ist theoretisch gut möglich, Aktien gemäß der für die Miterben geltenden Erbquoten auseinanderzusetzen. Dies gelingt wegen der gemeinschaftlichen Depot-Verwaltung aber in vielen Fällen nicht. Gerade deshalb birgt eine Erbengemeinschaft oft ein hohes Konfliktpotential in sich.
    Hinweis:
    Alle Miterben sind an und für sich zur Mitwirkung verpflichtet. Stellt sich jedoch einer oder mehrere quer, kann sich die Auseinandersetzung sogar über Jahre in die Länge ziehen.

    7. Nießbrauch bei einem Wertpapierdepot


    ‌Wie bei Immobilien-Übertragungen ist der Nießbrauch auch bei Wertpapierdepots möglich. Das bedeutet: Das Depot wechselt schon zu Lebzeiten des Erblassers den Eigentümer. 

    ‌Solange der Erblasser am Leben ist, darf er jedoch Erträge aus dem Depot nutzen. Entnommen werden darf nur etwas, wenn der Erblasser zustimmt. Dies nennt sich „Nießbrauchvorbehalt“. 

    ‌Durch die lebzeitige Übertragung von Wertpapieren können Steuerfreibeträge genutzt werden. Alle 10 Jahre darf eine Person eine bestimmte Summen an Freibeträgen ausnutzen bzw. ausschöpfen. Dadurch wird die Erbmasse des Erblassers reduziert und damit auch die Steuerlast.

    8. Aktien vererben und Steuer


    ‌Wer ein Wertpapier-Depot erbt, zahlt Erbschaftssteuer, sofern der Steuerfreibetrag überschritten wird. Für die Bewertung der Aktien sowie aller anderen Wertpapiere wird als Stichtag der Todestag des Erblassers herangezogen. Kommt es nach diesem Stichtag zu Kursverlusten, wird das Depot trotzdem mit Stichtag Todestag bewertet.
    Hinweis:
    Stichtag für die Bewertung eines Wertpapierdepots im Nachlass = Todestag des Erblassers (Erbfall)
    Die Erben haben bei der Steuererklärung die Möglichkeit, … 

    ‌1) den niedrigsten Tageskurs zu fordern, der am Todestag des Erblassers an einer deutschen Börse notiert wurde. 

    ‌2) den günstigeren Geldkurs anzusetzen.
    Hinweis:
    Erbschaftssteuer kann für alle Wertpapiere anfallen, ganz gleich welcher Art sie sind.

    Was ist die Abgeltungssteuer?


    ‌Beim Verkauf einer Aktie müssen die Erben bzw. der Erbe für die Kursgewinne eine sogenannte Abgeltungssteuer bezahlen. Steuerfrei sind jedoch jene Kursgewinne, die gekauft worden waren, bevor die Abgeltungssteuer im Jahre 2009 eingeführt wurde. Verluste aus vor 2009 erworbenen Aktien können hingegen nicht geltend gemacht werden. 

    Die Höhe der Abgeltungssteuer ist pauschal 25 % auf realisierte Kursgewinne, Zinsen sowie Dividenden. Dazu kommt ein sogenannter Solidaritätszuschlag. Die Abgeltungssteuer wird vom Geldinstitut automatisch einbehalten, muss also nicht in einem eigenen Schritt vom Erben bezahlt werden.
    Hinweis:
    Steuerlich betrachtet, müssen laufende Beträge eines unter Nießbrauchvorbehalt übertragenen Depots dem Übertragenden zugerechnet werden. Dem Beschenkten sind jedoch die Kurserträge zuzurechnen.

    Aktien vererben – Recht einfach erklärt

    Was passiert mit meinem Depot wenn ich sterbe?

    Verstirbt der Depotinhaber, sendet das Finanzinstitut automatisch eine Meldung ans Finanzamt. Die gesetzlichen oder in einer letztwilligen Verfügung eingesetzten Erben erhalten den Nachlass des Erblassers. Darin enthalten können auch Aktien und andere Wertpapiere sein. Es sind einige Besonderheiten zur Versteuerung zu beachten. 

    ‌Weiterlesen: 1. Was passiert mit Aktien im Todesfall?

    Wie vererbe ich ein Depot?

    Wer Aktien vererben will, kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmte Erben für das Wertpapierdepot einsetzen. Wird kein solches Dokument erstellt, greift die gesetzliche Erbfolge beim Tod des Depotinhabers. Möglich ist auch, das Depot in Form eines Vermächtnisses weiterzugeben. 

    ‌Weiterlesen: 1. Was passiert mit Aktien im Todesfall?

    Welcher Stichtag gilt für die Bewertung eines Wertpapierdepots im Erbfall?

    Das Finanzamt nimmt für die Bemessung der Erbschaftssteuer den Kurs am Todestag des Erblassers. Verliert oder gewinnt das Depot nachher an Wert, gilt nichtsdestotrotz der Todestag des Erblassers als Stichtag. 

    ‌Weiterlesen: 8. Aktien vererben und Steuer

    Welche Steuern muss man Zahlen, wenn man ein Depot erbt?

    Wenn der Nachlasswert den Erbschaftssteuerfreibetrag überschreitet, fällt Erbschaftssteuer an. Dazu kommt noch die sogenannte Abgeltungssteuer. Diese beträgt pauschal 25 % und fällt für Dividenden, realisierte Kursgewinne sowie Zinsen an. 

    ‌Weiterlesen: 8. Aktien vererben und Steuer

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