Ein Arbeitnehmer, der geernteten Spargel in den Händen hält. © Adobe Stock | Gina Sanders

Kurzfristige Beschäftigung: Definition und Voraussetzungen

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Besonderheiten. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt und deren Dauer 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung


‌Es gibt in Deutschland zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung, auch Minijob genannt. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung. Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht ein Limit, wie viel der Arbeitnehmer monatlich verdienen darf. Die kurzfristige Beschäftigung hingegen ist hinsichtlich ihrer Dauer begrenzt. 

‌Die kurzfristige Beschäftigung ist unter § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV definiert. Darin heißt es, dass dann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, wenn folgende zwei Voraussetzungen zutreffen:
  • Die Dauer der Beschäftigung ist auf 3 Monate oder 70 Tage begrenzt
  • Der Arbeitnehmer übt die Beschäftigung nicht berufsmäßig aus. 

  • ‌Ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich relevant. Arbeitsrechtlich gesehen besteht kein Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen.
    Hinweis:
    Beschäftigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, unterliegt er nach § 17 Abs. 1 MiLoG einer Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit. Er hat Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren.

    Anmeldung der kurzfristigen Beschäftigung


    ‌Der Arbeitgeber hat die kurzfristige Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Anmeldung muss bis zur ersten Abrechnung geschehen, spätestens aber sechs Wochen nach Begründung des Arbeitsverhältnisses. In Branchen mit erhöhtem Risiko von Schwarzarbeit ist eine Sofortanmeldung des Beschäftigten erforderlich. 

    ‌Mehr zur Anmeldung der kurzfristigen Beschäftigung erfahren Sie in dem Artikel Minijob.

    Kündigung der kurzfristigen Beschäftigung


    ‌Eine kurzfristige Beschäftigung ist entweder vertraglich oder nach Eigenart der Tätigkeit zeitlich begrenzt. Letzteres ist etwa bei Saisonarbeit der Fall. Das Arbeitsverhältnis endet in der Regel nicht durch Kündigung, sondern läuft einfach aus. 

    ‌Nach § 15 TzBfG kann allerdings im Arbeitsvertrag die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart werden. Die Dauer der Kündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats (§ 622 Abs. 1 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es aber frei, einzelvertraglich eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist zu vereinbaren (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB).
    Hinweis:
    Eine fristlose Kündigung ist auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung jederzeit möglich, wenn ein Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.

    Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung


    ‌Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigten, bedarf es eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist eine Befristung nur rechtens, wenn sie schriftlich erfolgt. 

    ‌Bevor Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, sollte der Arbeitgeber den Bewerber einen Personalfragebogen ausfüllen lassen, um sicherzugehen, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung gegeben sind. So kann er Berufsmäßigkeit ausschließen und prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits andere kurzfristige Beschäftigungen in demselben Kalenderjahr ausgeübt hat. Die Minijob-Zentrale stellt eine Vorlage für einen entsprechenden Fragebogen zur Verfügung.

    Berufsmäßigkeit


    ‌Es handelt sich nur dann um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Von Berufsmäßigkeit ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer wirtschaftliche Bedeutung hat, er damit also seinen Lebensunterhalt finanziert. 

    ‌Berufsmäßigkeit liegt in folgenden Fällen vor:
  • Der Arbeitnehmer war zuvor arbeitslos gemeldet. 
  • Der Arbeitnehmer befindet sich in Elternzeit
  • Der Arbeitnehmer befindet sich zwischen Schule und Berufsausbildung, zwischen Ausbildung und Arbeit oder zwischen Studium und Arbeit. 
  • Der Arbeitnehmer hat gerade unbezahlten Urlaub bei seiner Hauptbeschäftigung. 
  • Der Arbeitnehmer hatte in dem Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen. Mit der aktuellen würde er die erlaubten Zeitgrenzen überschreiten. 
  • Der Arbeitnehmer geht der Beschäftigung regelmäßig nach. Das ist meistens dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer sie wiederholt und über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ausübt. 
  • Hinweis:
    Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn die Vergütung der kurzfristigen Beschäftigung 450 Euro nicht übersteigt.
    Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer der folgenden Personengruppen angehört:
  • Schüler
  • Student 
  • Rentner 
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis 
  • Selbstständige 
  • Hausfrauen und Hausmänner 
  • Schulabgänger vor Studienbeginn 
  • Personen, die Wehrdienst leisten 
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr machen. 
  • Personen, die Zivildient leisten. 
  • Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen
    ‌ 
  • Einhaltung der Zeitgrenzen


    ‌Damit es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist es notwendig, dass die vorgeschriebenen Zeitgrenzen eingehalten werden. 

    ‌Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Kalenderjahr längstens für drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt werden:
  • Arbeitet der Arbeitgeber an mindestens 5 Tagen pro Woche, gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten
  • Die 70-Tage-Regelung greift dann, wenn der Arbeitnehmer weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet. 

  • ‌Übt ein Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr aus, werden die Beschäftigungszeiten gemäß § 8 Absatz 2 SGB IV zusammengerechnet. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 5 Tage die Woche arbeiten, gelten in diesem Fall nicht drei Monate, sondern 90 Kalendertage als Zeitrahmen. 

    ‌Arbeitgeber legen in einer Rahmenvereinbarung fest, welchen zeitlichen Rahmen die Beschäftigung hat. Möchte der Arbeitgeber nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer erneut kurzfristig beschäftigten, muss eine Pause von mindestens zwei Monaten eingehalten werden.
    Achtung:
    Auch bei einem Jahreswechsel darf ein Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung nicht länger als 3 Monate oder 70 Tage ausüben.

    Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherung und Steuern


    ‌Merkmal der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie weitgehend sozialversicherungsfrei ist. So müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung leisten. 

    ‌Die einzigen anfallenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen und betreffen die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Krankheitsumlage (U1), Mutterschaftsumlage (U2) und die Insolvenzumlage (U3).
    Achtung:
    Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht ausreichend erfüllt, ist die Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Das ist etwa der Fall, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

    Steuer bei kurzfristiger Beschäftigung


    ‌Eine kurzfristige Beschäftigung kann nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers versteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann alternativ eine Pauschalsteuer von 25 % auf das Arbeitsentgelt erhoben werden. Das ist gemäß § 40a EStG dann möglich, wenn:
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert. 
  • das Arbeitsentgelt durchschnittlich nicht höher als 120 Euro am Tag ist. 
  • das Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde durchschnittlich nicht höher als 15 Euro ist. 

  • ‌Bei kurzfristiger Beschäftigung in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft gibt es besondere Regelungen hinsichtlich der Steuer. So kann der Arbeitgeber gemäß § 40a Abs. 3 EStG eine Pauschalsteuer von 5 % auf das Arbeitsentgelt erheben, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um eine Aushilfskraft handelt, die eine typische land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Bedingung für den günstigeren Steuersatz ist, dass der Arbeitnehmer keine Fachkraft ist, das Entgelt nicht mehr als 15 Euro die Stunde beträgt und die Tätigkeit nur saisonal anfällt. Ein Beispiel für entsprechende Saisonarbeit ist die Spargelernte.

    Kurzfristige Beschäftigung – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter einer kurzfristigen Beschäftigung?

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Form des Minijobs. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung eine bestimmte Zeitdauer nicht überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung hat von vornherein befristet zu sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine kurzfristige Beschäftigung

    Wie melde ich eine kurzfristige Beschäftigung an?

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Bei Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit besteht, hat eine Sofortanmeldung zu erfolgen. Ansonsten hat der Arbeitgeber bis zur ersten Abrechnung Zeit. 

    ‌Weiterlesen: Anmeldung der kurzfristigen Beschäftigung

    Welche Zeitgrenzen gibt es bei kurzfristiger Beschäftigung?

    Arbeitnehmer dürfen eine kurzfristige Beschäftigung im Kalenderjahr nicht länger als 70 Arbeitstage oder 3 Monate ausüben. Welche Zeitgrenze gilt, ist abhängig von der Anzahl an Arbeitstagen pro Woche. Geht ein Arbeitnehmer in einem Jahr mehreren kurzfristige Beschäftigungen nach, werden die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet. 

    ‌Weiterlesen: Einhaltung der Zeitgrenzen

    Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?

    Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat allerdings Beiträge zur Unfallversicherung und zu mehreren Umlagen zu entrichten. Eine kurzfristige Beschäftigung wird voll sozialversicherungspflichtig, wenn ihre Voraussetzungen nicht erfüllt werden. 

    ‌Weiterlesen: Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherung und Steuern

    Wie viel darf man bei einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?

    Grundsätzlich gibt es kein Limit, wie viel Arbeitnehmer bei kurzfristigen Beschäftigungen verdienen dürfen. Allerdings gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, weniger Steuern auf das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn der Verdienst 15 Euro pro Stunde nicht überschreitet. 

    ‌Weiterlesen: Steuer bei kurzfristiger Beschäftigung

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