Eine junge Kellnerin mit einem Tablett in der Hand. © Adobe Stock | Robert Kneschke

Geringfügige Beschäftigung: Definition und rechtliche Besonderheiten

Es gibt zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Eine Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung und eine kurzfristige Beschäftigung. Bei beiden gibt es steuerrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. So ist die Beschäftigung für den Arbeitnehmer etwa steuerfrei.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?


‌Eine geringfügige Beschäftigung, auch bekannt als Minijob, ist nach § 8 SGB IV ein Arbeitsverhältnis, das entweder eine Verdienst-Obergrenze hat oder in seiner Dauer beschränkt ist. Um es zu begründen, bedarf es wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch eines Arbeitsvertrags. 

‌1) Geringfügig entlohnte Beschäftigung 
‌Diese Art der geringfügigen Beschäftigung bezieht sich auf die Höhe des Einkommens. So gibt es eine gesetzlich festgelegte Grenze, die das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht übersteigen darf. Diese liegt derzeit bei 450 Euro im Monat, steigt am 1. Oktober 2022 aber auf 520 Euro. 

‌2) Kurzfristige Beschäftigung 
‌Bei dieser Art der geringfügigen Beschäftigung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Die Beschäftigung darf im Kalenderjahr nicht länger als 70 Arbeitstage oder 3 Monate ausgeübt werden.
Hinweis:
Für geringfügige Beschäftigungen gelten steuerrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

Anmeldung bei Minijob-Zentrale


‌Die Minijob-Zentrale ist eine Einzugs- und Meldestelle für alle Personen mit geringfügiger Beschäftigung in Deutschland. Stellt ein Arbeitgeber einen Minijobber ein, ist er verpflichtet, diesen bei der Minijob-Zentrale anzumelden (§ 28a SGB IV). Die Anmeldung hat bis zur ersten Abrechnung zu erfolgen, spätestens aber sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. In manchen Branchen, etwa dem Baugewerbe, muss eine Sofortanmeldung stattfinden, da ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit besteht. 

‌Wie genau die Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung funktioniert, erfahren Sie in dem Artikel Minijob.

Stundenanzahl


‌Wer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, darf so viele Stunden arbeiten, wie er möchte. Vorausgesetzt er überschreitet nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Im Gegensatz dazu ist die zulässige Stundenanzahl bei geringfügiger Entlohnung begrenzt. Denn das regelmäßige Arbeitsentgelt darf monatlich 450 Euro nicht übersteigen. Wie viele Stunden man arbeiten darf, ist demnach davon abhängig, wie hoch der Stundenlohn ist. Um die zulässige monatliche Stundenanzahl zu errechnen, dividiert man 450 Euro durch den Stundenlohn.
Hinweis:
Ab 1. Oktober 2022 gibt es anstatt von 450 Euro eine Verdienst-Obergrenze von 520 Euro. In diesem Fall dividiert man 520 Euro durch den Stundenlohn, um die erlaubte Stundenanzahl zu erhalten.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden auf das Entgelt hinzugerechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben darauf zu achten, die jährliche Entgelt-Obergrenze dadurch nicht zu überschreiten. Diese liegt bei
  • 5.400 Euro bei einer monatlichen Entgelt-Obergrenze von 450 Euro (450 Euro mal 12 Monate). 
  • 6.240 Euro bei einer monatlichen Entgelt-Obergrenze von 520 Euro (520 Euro mal 12 Monate).
    ‌ 
  • Überstunden


    ‌Arbeitnehmer dürfen in einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich Überstunden leisten. Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf die monatliche Verdienst-Obergrenze von 450 Euro bzw. 520 Euro aber nicht überschreiten. Es ist aber zulässig, dass das Entgelt bis zu 3-mal im Jahr über dieser Grenze liegt. Vorausgesetzt auf das Kalenderjahr gesehen ist das durchschnittliche monatliche- Entgelt nicht höher als 450 bzw. 520 Euro. 

    ‌Zudem gilt, dass Überstunden nur erlaubt sind, wenn unvorhergesehene Gründe dafür vorliegen. Etwa eine Erkrankung eines wichtigen Mitarbeiters, sodass es erforderlich ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einspringt.

    Geringfügige Beschäftigung: Versicherung und Steuern


    ‌Für geringfügige Beschäftigungen gelten Besonderheiten was die Versicherung und die Lohnsteuer anbelangt. Dabei gibt es Unterschiede zwischen der kurzfristigen und der geringfügig entlohnten Beschäftigung.

    Versicherung


    Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge zahlen. Auch muss er die Umlagen U1, U2 und U3 abführen. 

    ‌Eine Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung (450 Euro bzw. 520 Euro) ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Abgesehen von der Rentenversicherung. Für diese hat er einen Anteil von 3,6 % abzuführen, er kann sich aber auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 

    ‌Der Arbeitgeber hat bei einer Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung pauschale Beiträge zu leisten:
  • Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung: Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, muss der Arbeitgeber keinen Beitrag leisten. Bei gesetzlicher Krankenversicherung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber auf das Entgelt einen Pauschalbetrag von 13 % abzuführen. 
  • Rentenversicherung: Der Arbeitgeber muss einen Pauschalbetrag von 15 % abführen. 
  • Unfallversicherung: Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Je nach Versicherungsträger variiert der Beitragssatz. 
  • Krankheitsumlage (U1): Der Arbeitgeber hat einen Umlagesatz in Höhe von 1,0 % abzuführen. 
  • Mutterschaftsumlage (U2): Der Arbeitgeber hat einen Umlagesatz in Höhe von 0,39 % abzuführen. 
  • Insolvenzgeldumlage (U3): Der Arbeitgeber hat einen Umlagesatz in Höhe von 0,12 % abzuführen. 
  • Lohnsteuer


    ‌Geringfügige Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei. Der Arbeitgeber hat auf das Arbeitsentgelt allerdings eine Lohnsteuer zu entrichten. 

    ‌1) Bei Beschäftigungen mit geringfügiger Entlohnung hat der Arbeitgeber die Wahl. Entweder zahlt er die Steuer nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers. Oder er führt einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 % ab. Manchmal vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer für die Pauschalsteuer aufkommen muss. 

    ‌2) Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers zu entrichten. Nach § 40a EStG kann er alternativ eine Pauschalsteuer von 25 % abführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Beschäftigung dauert am Stück nicht länger als 18 Tage.  
  • Der Stundenlohn beträgt nicht mehr als 15 Euro.  
  • Der Tageslohn liegt durchschnittlich bei nicht mehr als 120 Euro.

    ‌ 
  • Ansprüche bei geringfügiger Beschäftigung


    ‌Für Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen des Arbeitsrechts wie für einen Job in Teilzeit oder in Vollzeit.

    Mindestlohn


    ‌Auch Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, müssen mindestens in Höhe des Mindestlohns vergütet werden. Um Schwarzarbeit entgegen zu wirken, sind Arbeitgeber nach § 17 MiLoG dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern in einer geringfügigen Beschäftigung zu dokumentieren. Die entsprechenden Aufzeichnungen hat er für zwei Jahre aufzubewahren.
    Hinweis:
    Der Mindestlohn wird in der Regel halbjährlich angehoben. Derzeit (erstes Halbjahr 2022) beträgt er 9,82 Euro in der Stunde, im Juli wird er auf 10,42 Euro erhöht. Ausnahmsweise erfolgt am 1. Oktober 2022 eine weitere Erhöhung, nämlich auf ganze 12 Euro.

    Urlaub


    ‌Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie hoch der Anspruch ist, ist üblicherweise im Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag vereinbart. Findet sich darin keine Regelung, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, wonach jeder Arbeitnehmer einen Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub hat. 

    ‌Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt vier Tage pro wöchentlichem Arbeitstag. Mit jedem vollen Monat der Beschäftigung erwirbt der Arbeitnehmer ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs. Arbeitet jemand etwa an drei Tagen pro Woche, hat er einen Jahresurlaubsanspruch von 12 Tagen. Mit jedem Monat, den er beschäftigt ist, erwirbt er ein Zwölftel davon, was einem Urlaubstag entspricht (§ 3 BUrlG, § 5 Abs.1 BUrlG). 

    ‌Weitere Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel Urlaubsregelung.

    Entgeltfortzahlung im Krankenstand


    ‌Erkranken Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung, haben sie für eine Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (§ 3 EntgFG). Voraussetzungen dafür sind, dass
  • das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. 
  • die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist. 
  • der Arbeitnehmer eine pünktliche Krankmeldung macht und bei Bedarf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringt. 
  • Hinweis:
    Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

    Kündigungsschutz


    ‌Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung haben ebenso allgemeinen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Dieser tritt gemäß § 1 KSchG in Kraft, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang Bestand hat. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass in dem Betrieb mindestens 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sind (§ 23 KSchG). 

    ‌Hat ein Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, ist eine ordentliche Kündigung nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine der folgenden Kündigungsarten handelt: 

    ‌1) Betriebsbedingte Kündigung 

    ‌2) Personenbedingte Kündigung

    ‌3) Verhaltensbedingte Kündigung
    Hinweis:
    Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz, wenn sie als sozial besonders schutzwürdig gelten. Das trifft etwa auf Schwangere oder Personen mit Schwerbehinderung zu. Hat jemand besonderer Kündigungsschutz, gelten besonders strenge Anforderungen an eine Kündigung.

    Kündigungsfrist


    ‌Wie auch in anderen Arbeitsverhältnissen muss in geringfügig entlohnten Beschäftigungen bei einer ordentlichen Kündigung die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Findet sich weder in Arbeitsvertrag noch einem geltenden Tarifvertrag eine entsprechende Regelung, gelten die Bestimmungen zur gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel gesetzliche Kündigungsfrist

    ‌Kurzfristige Beschäftigungen haben in der Regel keine Kündigungsfrist. Denn das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet somit zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt. Nach § 15 TzBfG kann allerdings im Arbeitsvertrag vertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart werden.

    Geringfügige Beschäftigung – Recht einfach erklärt

    Welche Arten der geringfügigen Beschäftigung gibt es?

    Die kurzfristige Beschäftigung hat eine begrenzte Dauer. Dabei darf das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung darf das regelmäßige Arbeitsentgelt eine bestimmte Verdienstobergrenze nicht überschreiten. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

    Wie viele Stunden darf man als geringfügig arbeiten?

    Da die Verdienstobergrenze bei geringfügiger Beschäftigung begrenzt ist, dürfen Arbeitnehmer nur so viele Stunden arbeiten, dass sie nicht über diese Grenze kommen. Wie viele Stunden zulässig sind, richtet sich insofern nach der Höhe des Stundenlohns. 

    ‌Weiterlesen: Stundenanzahl

    Wann kommt Erhöhung des Minijobs?

    Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung gibt es eine Verdienstobergrenze. Diese liegt derzeit bei 450 Euro im Monat. Am ersten Oktober 2022 erfolgt eine Anhebung der Verdienstobergrenze auf 520 Euro monatlich. 

    ‌Weiterlesen: Stundenanzahl

    Ist man als geringfügig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig?

    Kurzfristige Beschäftigungen sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber hat allerdings pauschale Beiträge abzuführen. 

    ‌Weiterlesen: Versicherung

    Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerpflichtig?

    Geringfügige Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss allerdings auf das Arbeitsentgelt Lohnsteuer bezahlen. Entweder nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers oder eine Pauschalsteuer. 

    ‌Weiterlesen: Lohnsteuer

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