Einer der Zwecke von Menschenhandel (engl. human trafficking) ist die Ausbeutung der Arbeitskraft. Etwa im Rahmen einer Beschäftigung. Dazu nützt der Täter eine Zwangslage oder die Hilflosigkeit seines Opfers aus, um sie unter schlechten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Etwa ohne Vergütung und mit zu langen Arbeitszeiten.
Definition von Menschenhandel
Menschenhandel ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit. Im Strafgesetzbuch ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Menschenhandel vorliegt. Nach § 232 StGB ist das dann der Fall, wenn eine Person eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt und dabei
entweder eine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage der Person ausnutzt,
oder die Hilflosigkeit der Person ausnutzt, die damit verknüpft ist, dass sie sich in einem fremden Land aufhält,
oder die Person unter 21 Jahre alt ist
und das geschieht, um
die Person bei Prostitution, Bettelei, Begehung von Straftaten oder durch eine Beschäftigung auszubeuten,
oder eine rechtswidrige Organentnahme bei der Person durchzuführen,
oder sie in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft zu halten.
Menschenhandel in Deutschland
Menschenhandel gibt es in allen Ländern und ist auch in Deutschland nach wie vor ein Problem. Perspektivenlosigkeit oder Armut sind Hauptgründe, um in Menschenhandel zu geraten. Damit Menschenhandel vorliegt, ist nicht zwingend das Überschreiten von Landesgrenzen notwendig, auch wenn der Begriff Menschenhandel das vermuten lässt. Sowohl Migranten, etwa aus Bulgarien, Rumänien oder der Ukraine, als auch Deutsche sind davon betroffen.
Menschenhandel geht Hand in Hand mit Menschenrechtsverletzungen. Betroffene werden in aller Regel durch die Anwendung oder Androhung von Gewalt oder andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Machtmissbrauch oder Täuschung in eine ausbeuterische Situation gebracht.
Ausbeutung der Arbeitskraft
Einer der Zwecke von Menschenhandel ist die Ausbeutung der Arbeitskraft. Eine solche kann nach § 233 StGB durch eine Beschäftigung, bei Ausübung der Bettelei oder bei Begehung von Straftaten geschehen. Voraussetzung für die Ausbeutung ist, dass der Täter ausnutzt, dass sich das Opfer in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage befindet oder hilflos ist, weil es sich in einem fremden Land aufhält, oder unter 21 Jahren alt ist.
1) Ausbeutung durch eine Beschäftigung
Eine Ausbeutung durch eine Beschäftigung besteht dann, wenn der Arbeitgeber rücksichtslos auf seinen Gewinn bedacht ist. Dabei lässt er den Arbeitnehmer unter Arbeitsbedingungen arbeiten, die viel schlechter sind als die von Arbeitnehmern in vergleichbaren Beschäftigungen (§ 232 Abs. 1 StGB).
2) Ausbeutung bei Ausübung der Bettelei
Eine Ausbeutung bei Ausübung der Bettelei liegt dann vor, wenn Personen zum Betteln gezwungen werden und das erbettelte Geld abgeben müssen. Meist werden die Opfer von den Tätern unter schlechten Wohnbedingungen (im Zelt, im Freien, in gesundheitsgefährdenden Wohnungen) untergebracht. Oft werden sie zudem geschlagen, wenn sie zu wenig erbettelt haben oder sie bekommen als Strafe nichts zu essen.
3) Ausbeutung bei Straftaten
Es handelt sich dann um eine Ausbeutung bei Straftaten, wenn Personen dazu gebracht werden, für die Täter strafbare Handlungen wie Diebstähle oder Überfälle zu begehen, um für sie Geld oder Waren zu erlangen.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung
Im Rahmen der Anwerbung kommt es meist zu falschen Versprechungen über das Arbeitsverhältnis und die Vergütung. Wenn klar wird, wie die Arbeitsbedingungen tatsächlich sind, setzen die Täter in der Regel psychische oder körperliche Gewalt ein, um die Ausbeutung aufrechtzuerhalten.
Eine Ausbeutung durch eine Beschäftigung kommt in bestimmten Branchen besonders häufig vor. Dazu zählen in Deutschland die folgenden:
Pflegebranche
Baugewerbe
Logistik
Transport
Fleischindustrie
Reinigungsgewerbe
Landwirtschaft
Gastronomie
Merkmale einer ausbeuterischen Beschäftigung sind Arbeitsbedingungen, die weitaus schlechter sind, als es in vergleichbaren Jobs der Fall ist. Dazu können etwa die folgenden zählen:
Keine Vergütung oder eine Vergütung unter dem Mindestlohn
Zu lange Arbeitszeiten
Keine Einhaltung der Ruhepausen und Ruhezeiten.
Verweigerung von Urlaub
Keine Sozialversicherung
Kein Arbeitsvertrag
Unzureichender Arbeitsschutz
Gewalt
Ausbeutung melden
Arbeitsausbeutung bleibt oft unentdeckt; die Opfer melden den Behörden aus unterschiedlichen Gründen nicht, dass die Ausbeutung stattfindet. Dazu zählen die folgenden:
Sie haben Angst vor dem Täter.
Sie haben Angst vor der Polizei.
Sie haben einen unsicheren Aufenthaltsstatus.
Sie nehmen nicht wahr, dass sie ausgebeutet werden.
Sie stehen aufgrund einer Zwangslage, etwa Schulden, unter Druck.
Sie sind sozial abgeschottet und werden ständig überwacht und kontrolliert.
Opfer von Ausbeutung können diese bei der nächsten Polizeistelle melden. Am sinnvollsten ist es aber, wenn Betroffene von Arbeitsausbeutung sich an eine Fachberatungsstelle wenden. Die meisten Fachberatungsstellen in Deutschland sind Teil des staatlich finanzierten Bundesweiten Koordinierungskreises gegen Menschenhandel e. V. (KOK) und sind auf der KOK-Webseite aufgelistet. Jeder Betroffene hat die Möglichkeit, kostenlose Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Das ist auch anonym möglich. Berater sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Opfern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, organisieren die Beratungsstellen bei Bedarf einen Dolmetscher.
Aufgaben von Fachberatungsstellen
Fachberatungsstellen haben unterschiedliche Schwerpunkte. Je nach Konzept und personellen Möglichkeiten bieten sie Betroffenen verschiedene Unterstützungsangebote. Dazu gehören beispielsweise die folgenden:
Erstgespräch und Krisenintervention
Psychosoziale Beratung
Begleitung bei notwendigen Behördengängen
Klärung ausländerrechtlicher und sozialrechtlicher Fragen
Vermittlung von Rechtsanwälten, Therapeuten oder Ärzten
Sichere Unterkunft
Wohnungssuche
Hilfe bei der Durchsetzung einer Entschädigung
Bei Wunsch auf Strafverfolgung der Täter unterstützen Fachberatungsstellen die Betroffenen bei der Anzeige und bieten Beratung, Betreuung und Begleitung während des Prozesses.
Opfer von Menschenhandel ohne Ausweispapier haben drei Monate Bedenkzeit, ob sie eine Aussage vor Gericht machen wollen. Tun sie das, erhalten sie für die Verfahrensdauer eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Strafen für Täter
Die Strafen, die bei Menschenhandel und Ausbeutung den Täter erwarten, reichen von Geldstrafen bis zu langen Freiheitsstrafen. Im Folgenden gibt es einen Überblick, welche Strafen auf die einzelnen Delikte stehen:
1) Menschenhandel
Auf Menschenhandel steht eine Freiheitsstrafe von zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Erfolgt der Menschenhandel durch Drohung, durch Entführung oder durch eine List, sind es zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Das gleiche gilt, wenn das Opfer unter 18 Jahre alt ist, oder schwer misshandelt wird, oder der Täter den Menschenhandel gewerbsmäßig betreibt. Auch der Versuch des Menschenhandels ist strafbar (§ 232 StGB).
2) Zwangsarbeit
Wer veranlasst, dass das Opfer eine ausbeuterische Beschäftigung aufnimmt oder fortsetzt, kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Wendet der Täter Gewalt, eine List oder Drohungen an, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr (§ 232b StGB).
3) Ausbeutung der Arbeitskraft
Vermittler einer ausbeuterischen Beschäftigung können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Auf Arbeitgeber, die Arbeitskräfte ausbeuten, wartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zwischen sechs Monate und zehn Jahre beträgt die Freiheitsstrafe, wenn das Opfer unter 18 Jahre alt ist, oder schwer misshandelt wird, oder der Arbeitgeber es in wirtschaftliche Not bringt, indem er es nicht angemessen entlohnt (§ StGB 233).
4) Ausbeutung unter Freiheitsberaubung
Geht die Ausbeutung einher mit Freiheitsberaubung, bekommt der Täter eine Freiheitsstrafe, die zwischen sechs Monate und zehn Jahre dauert (§ 233a StGB).
Finanzielle Ansprüche von Betroffenen
Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung erleiden oft psychische wie auch körperliche Schäden durch die Täter. Auch macht sich der Arbeitgeber zumeist des Lohnwuchers schuldig und zahlt keine angemessene Entlohnung für die Arbeitsleistung.
Entschädigungsansprüche
Betroffene können Entschädigungsansprüche geltend machen. Für eine Entschädigung sind unterschiedliche Gerichte zuständig:
Arbeitsgericht: Entgeltansprüche aus der Beschäftigung sind vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Etwa eine angemessene Vergütung, Urlaubsabgeltung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Strafgericht: Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Täter können Opfer vor dem Strafgericht auch einen Antrag auf Schmerzensgeld und Schadensersatz stellen, auch wenn es sich dabei um zivilrechtliche Ansprüche handelt (§ 403 StPO). Etwa für erlittene Verletzungen oder Schmerzen, psychische Beeinträchtigungen oder dauerhafte Gesundheitsschäden. Im Strafurteil fällt auch die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigung (§ 406 StPO). Entscheidet das Strafgericht, dass ein Anspruch darauf besteht, aber nicht über dessen Höhe, kommt es vor dem Zivilgericht zu einer Verhandlung über die Höhe der Entschädigung.
Zivilgericht: Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz können Betroffene auch zivilrechtlich einklagen. Das ist auch möglich, wenn sie keine Strafanzeige gegen den Täter erheben. Oder wenn ein Antrag auf Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens abgewiesen wurde.
Anwaltliche Unterstützung bei Ausbeutung am Arbeitsplatz
Opfer von Ausbeutung sollten rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie auf Entschädigung klagen oder den Täter anzeigen möchten.
Für eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist es sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Bei einer Strafanzeige wiederum eignet sich ein Anwalt für Strafrecht. Es ist auch möglich, einen Rechtsanwalt auszuwählen, der auf beide Rechtsgebiete spezialisiert ist. Auf Antrag erhält der Betroffene Prozesskostenhilfe, wenn er nicht genug Geld hat, um den Anwalt selbst zu bezahlen und der Prozess erfolgversprechend ist.
Am besten lässt der Betroffene sich im Vorfeld von einer Fachberatungsstelle beraten. Diese kann bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe behilflich sein und einen geeigneten Anwalt vermitteln.
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Menschenhandel: Ausbeutung der Arbeitskraft – Recht einfach erklärt
Was ist Menschenhandel?
Menschenhandel bereitet in der Regel die Ausbeutung des Opfers vor. Dabei nützt der Täter meist eine Zwangslage oder die Hilflosigkeit des Opfers aus, um es etwa anzuwerben, zu transportieren oder aufzunehmen. Der Zweck des Menschenhandels ist beispielsweise die Ausbeutung bei Prostitution oder durch eine Beschäftigung.
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Was bedeutet Ausbeutung von Arbeitskräften?
Die Ausbeutung von Arbeitskraft kann bei Ausausübung von Bettelei, bei Begehung von Straftaten oder durch eine Beschäftigung geschehen. Bei einer ausbeuterischen Beschäftigung geht der Täter mit rücksichtslosem Gewinnstreben vor. Es herrschen sehr schlechte Arbeitsbedingungen.
Weiterlesen: Ausbeutung von Arbeitskräften
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Wann wird man in der Beschäftigung ausgebeutet?
Es gibt verschiedene Merkmale, die eine Ausbeutung durch eine Beschäftigung kennzeichnen können. Dazu zählen etwa eine schlechte oder nicht vorhandene Vergütung, mangelnder Arbeitsschutz und zu lange Arbeitszeiten.
Weiterlesen: Ausbeutung durch eine Beschäftigung
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Was tun bei Ausbeutung am Arbeitsplatz?
In Deutschland gibt es Fachberatungsstellen, die auf von Ausbeutung betroffene Menschen spezialisiert sind. Diese Beratungsstellen beraten und unterstützen die Opfer und sind mit anderen Behörden und Stellen bestens vernetzt.
Weiterlesen: Ausbeutung melden
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Haben Opfer von Ausbeutung Anspruch auf Entschädigung?
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, etwa eine angemessene Vergütung, können Betroffene vor dem Arbeitsgericht einklagen. Zudem kann Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen. Dafür sind das Strafgericht und das Zivilgericht zuständig.
Weiterlesen: Entschädigungsansprüche
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