Es ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Raucherpausen gestattet oder nicht. Sind Raucherpausen erlaubt, werden diese entweder vergütet oder Arbeitnehmer müssen die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten. Gibt es ein Rauchverbot, kann der Arbeitgeber Verstöße mit Abmahnung und Kündigung ahnden.
Rauchen am Arbeitsplatz: gesetzliche Regelungen
Nach § 5 ArbStättV muss der Arbeitgeber Nichtraucher am Arbeitsplatz davor schützen, Passivrauch einzuatmen. Der Nichtraucherschutz kann etwa gewährleistet werden, wenn in Innenräumen das Rauchen verboten ist oder wenn ein abgetrennter Bereich, etwa ein Raucherraum, existiert.
Den rauchenden Arbeitnehmern das Rauchen im Arbeitsumfeld komplett zu verbieten, ist nicht zulässig. Nach § 75 BetrVG haben alle Arbeitnehmer das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, was auch das Rauchen miteinschließt. Um dieses Recht zu wahren, sollte der Arbeitgeber auf ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz verzichten und Kompromisse eingehen. Etwa indem er im Freien oder in bestimmten Zonen ein Raucherlaubnis erteilt.
Zu Raucherpausen gibt es keine gesetzliche Regelung. Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf. Ob und unter welchen Bedingungen das Rauchen während der Arbeitszeit erlaubt ist, hat der Arbeitgeber zu entscheiden. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
E-Zigarette am Arbeitsplatz
Da es keine nachweisliche Gesundheitsschädigung durch den Passivrauch von E-Zigaretten gibt und § 5 ArbStättV sich ausdrücklich auf Tabakrauch bezieht, ist das Dampfen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz gesetzlich nicht verboten. Der Arbeitgeber kann E-Zigaretten am Arbeitsplatz aber verbieten, wenn die betrieblichen Interessen das erfordern. Etwa, wenn es sich beim Arbeitsplatz um ein Restaurant oder eine Verkaufsstelle handelt. Oder wenn das regelmäßige Dampfen nachweislich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Ansonsten kann der Arbeitgeber zum Schutz des Betriebsklimas mit dampfenden Mitarbeitern eine interne Vereinbarung treffen, dass das Rauchen von E-Zigaretten nur an bestimmten Orten gestattet ist.
Raucherpause: Versicherungsschutz
Arbeitnehmer sind während der Arbeit gesetzlich unfallversichert. Ein Unfall, der am Arbeitsplatz geschieht, gilt somit in der Regel als Arbeitsunfall. Bedingung dafür ist, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit passiert. Versichert sind Tätigkeiten, die in einem direkten beruflichen Zusammenhang stehen. Eine Arbeitsunterbrechung, um eine Zigarette zu rauchen, weist allerdings keinen direkten beruflichen Zusammenhang auf. Somit gilt ein Unfall währen der Raucherpause nicht als Arbeitsunfall. Das gilt auch für Unfälle die auf dem Hin- oder Rückweg zum Raucherbereich stattfinden.
Sind Raucherpausen Arbeitszeit?
Arbeitnehmer, die eine bestimmte Arbeitsdauer gearbeitet haben, müssen nach § 4 ArbZG eine Ruhepause einlegen, um sich zu erholen:
Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden durchgehend arbeiten.
Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden hat ein Arbeitnehmer zwischendurch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu machen.
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Tag mehr als 9 Stunden, steht ihm eine Pause von mindestens 45 Minuten zu.
Ruhepausen müssen vom Arbeitgeber nicht vergütet werden, da sie nicht zur Arbeitszeit zählen. Die Ruhepause kann der Arbeitnehmer nutzen, wie er möchte. Er kann etwas essen oder mit anderen Mitarbeitern quatschen. Es steht ihm auch frei, in dieser Zeit zu rauchen.
Viele Arbeitnehmer legen auch außerhalb der Ruhepause kleine Raucherpausen ein. Doch ein gesetzliches Recht darauf besteht nicht. Somit gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber kann Raucherpausen verbieten. In dem Fall ist das Rauchen nur in der Ruhepause erlaubt.
Aus Kulanz kann der Arbeitgebers Raucherpausen gestatten. Gewährt er Raucherpausen, sind diese nicht Teil der Arbeitszeit und somit nicht vergütungspflichtig. Es ist Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Raucherpausen bezahlt oder nicht. Er kann auch beschließen, dass durch Raucherpausen versäumte Arbeitszeit nachgearbeitet werden muss.
Ausgleich für Nichtraucher
Unbezahlte Raucherpausen, die Arbeitnehmer nacharbeiten müssen, schaffen keinen Vorteil für Raucher. Bezahlte Raucherpausen hingegen sind ein häufiges Streitthema in Betrieben, da sich Nichtraucher benachteiligt fühlen. Denn diese sehen regelmäßig, wie ihre rauchenden Kollegen den Arbeitsplatz verlassen, um eine zu qualmen, während sie selbst weiterarbeiten.
Werden in einem Betrieb Raucherpausen gestattet und bezahlt, können Nichtraucher zwischendurch auch kurze Pausen einlegen, etwa eine Kaffeepause. Oder sie schnappen frische Luft und vertreten sich die Beine. Kurze Unterbrechungen, die nicht länger als eine Raucherpause dauern, muss der Arbeitgeber in diesem Fall erlauben, da sonst eine Ungleichbehandlung stattfinden würde.
Arbeitgeber haben aber auch andere Möglichkeiten, um einen Ausgleich für Nichtraucher zu schaffen. Manche bieten Mitarbeitern, die keine Raucherpausen einlegen, etwa mehr Urlaubstage im Jahr an. Das Rauchen an sich darf aber nicht bestraft werden. Das heißt, dass alle Arbeitnehmer den Zusatzurlaub bekommen müssen, die keine Raucherpausen einlegen. Also auch Raucher, die nur in der offiziellen Ruhepause rauchen.
Vereinbarung zu Raucherpausen
Es ist sinnvoll, im Betrieb klare Regelungen zum Thema Rauchen und Raucherpausen aufzustellen. Gibt es einen Betriebsrat, bietet es sich an, eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu schließen. Darin können alle relevanten Fragen geregelt werden, was Klarheit für die Beschäftigten im Umgang mit dem Rauchen schafft.
Inhalt einer Betriebsvereinbarung zum Rauchen am Arbeitsplatz können etwa folgende Punkte sein:
1) Rauchverbot
Möchte der Arbeitgeber das Rauchen im Betrieb verbieten, braucht es eine Klarstellung, wie umfassend das Rauchverbot ist. Beispielsweise kann auch im Freien das Rauchen verboten werden, wenn der Arbeitgeber berechtigte Gründe hat. Wenn etwa in gewissen Zonen Brandgefahr herrscht, sollte das in der Betriebsvereinbarung klargestellt und gegebenenfalls auf entsprechende Beschilderung verwiesen werden.
2) Raucherbereich
Am gesamten Betriebsgelände das Rauchen zu verbieten, ist in der Regel nicht zulässig. Es sei denn, es besteht tatsächlich überall eine Gefährdung durch brennbare Stoffe. Ansonsten hat der Arbeitgeber das Rauchen in bestimmten Bereichen zu erlauben. Etwa in einer Raucherecke oder in einem Raucherraum.
3) Raucherpausen
Es gilt die Frage zu klären, ob Raucherpausen zulässig sind oder das Rauchen nur in der Ruhepause erlaubt ist.
4) Zeitpunkt von Raucherpausen
Sind Raucherpausen grundsätzlich erlaubt, kann der Arbeitgeber Einschränkungen treffen, was die zeitliche Lage der Pausen anbelangt, Beispielsweise können Raucherpausen im Anschluss an die Mittagspause, direkt nach Arbeitsbeginn oder vor dem Feierabend untersagt werden.
5) Häufigkeit und Dauer von Raucherpausen
Manche Raucher rauchen nur während dem Arbeitstag, andere so oft wie möglich. Es ist sinnvoll, eine Regelung aufzustellen, wie oft Mitarbeiter eine Raucherpause einlegen dürfen. In der Betriebsvereinbarung können Raucherpausen etwa auf dreimal oder fünfmal am Tag beschränkt werden. Neben der Häufigkeit kann auch die Dauer von Raucherpausen eingeschränkt werden.
6) Raucherpause und Arbeitszeit
Sehr wichtig im Umgang mit Raucherpausen ist die Frage, ob die versäumte Arbeitszeit bezahlt wird oder nicht. Wenn sie nicht bezahlt wird, braucht es ein Zeiterfassungssystem für die Arbeitszeit. Etwa eine Stempeluhr, bei der sich Mitarbeiter für die Raucherpause ausstempeln und danach wieder einstempeln.
Darüber hinaus braucht es eine Regelung, wann die versäumte Arbeitszeit nachgeholt werden muss. In der Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Arbeitszeit noch am selben Tag nachgearbeitet werden muss. Oder aber man legt einen bestimmten Zeitraum fest, innerhalb dem Arbeitnehmer die Zeit ausgleichen müssen.
7) Ausgleich für Nichtraucher
Gestattet der Arbeitgeber bezahlte Raucherpausen, sollte eine Regelung getroffen werden, um einen Ausgleich für Nichtraucher zu schaffen. Etwa bezahlte Kaffeepausen oder mehr Urlaubstage für Nichtraucher.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Gibt es keinen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und Regelungen zu Raucherpausen selbst festlegen.
Existiert ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, was die Einführung eines Rauchverbots betrifft. Das heißt, der Arbeitgeber hat sich mit dem Betriebsrat über Einführung, Durchführung und Gestaltung des Verbots abzusprechen. Ein Rauchverbot ohne Berücksichtigung des Betriebsrats ist unzulässig und damit unwirksam.
Ob Raucherpausen vergütet werden, hat allein der Arbeitgeber zu entscheiden. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat gilt etwa für
die zeitliche Lage der Raucherpausen.
die Dauer der Raucherpausen.
Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist.
Konsequenzen bei Verstoß
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein Rauchverbot und raucht während der Arbeitszeit, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann ihm eine Abmahnung erteilen und bei abermaligem Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung durchführen. In der Regel handelt es sich bei der Kündigung um eine ordentliche Kündigung. Beruht das Rauchverbot aber auf Brandgefahr durch brennbare Stoffe im Betrieb, kann ein Verstoß eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Sind Raucherpausen zwar erlaubt, der Arbeitnehmer muss sich aber jedes Mal für die Dauer der Pause abmelden, kann ein Verstoß dagegen ernste Konsequenzen nach sich ziehen.
Stempelt der Arbeitnehmer sich für Raucherpausen nicht ab, besteht der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug. Zeigt sich der Arbeitnehmer uneinsichtig und hält an seinem Verhalten fest, kann der Arbeitgeber den Verstoß nach bereits erfolgter Abmahnung sogar mit einer fristlosen Kündigung ahnden. Das geht aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz hervor.
Raucherpause – Recht einfach erklärt
Darf man am Arbeitsplatz rauchen?
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, Nichtraucher am Arbeitsplatz vor Passivrauch zu schützen. Arbeitnehmern das Rauchen komplett zu verbieten, ist aber nicht zulässig. Durch Raucherräume oder Raucherbereiche im Freien kann der Arbeitgeber Rauchern das Rauchen ermöglichen, ohne dass es Nichtrauchern schadet. Ob Raucherpausen erlaubt sind, entscheidet der Arbeitgeber.
Weiterlesen: Rauchen am Arbeitsplatz: gesetzliche Regelungen
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Bin ich in der Raucherpause versichert?
Der Unfallversicherungsschutz am Arbeitsplatz gilt nur für Tätigkeiten, die in direktem beruflichem Zusammenhang stehen. Arbeitnehmer, die eine Raucherpause machen, sind in dieser Zeit nicht versichert. Ein Unfall zählt demnach nicht als Arbeitsunfall.
Weiterlesen: Raucherpause: Versicherungsschutz
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Zählen Raucherpausen zur Arbeitszeit?
Raucherpausen sind keine Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, sie zu vergüten. Es ist Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten lässt oder Raucherpausen bezahlt.
Weiterlesen: Sind Raucherpausen Arbeitszeit?
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Können Nichtraucher eine „Raucherpause“ machen?
Gestattet der Arbeitgeber es Arbeitnehmern, eine bezahlte Raucherpause zu machen, fühlen sich Nichtraucher häufig benachteiligt. Allerdings haben diese dann ebenso das Recht, kurze Pausen zu machen. Etwa um einen Kaffee zu trinken oder frische Luft zu schnappen.
Weiterlesen: Ausgleich für Nichtraucher
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Wie oft darf man eine Raucherpause machen?
Der Arbeitgeber kann Raucherpausen ganz verbieten, dann können Arbeitnehmer nur in der Ruhepause rauchen. Gestattet der Arbeitgeber Raucherpausen, ist es sinnvoll zu vereinbaren, wie häufig Arbeitnehmer rauchen gehen dürfen. Auch die maximale Dauer einer Raucherpause kann vorgegeben werden.
Weiterlesen: Vereinbarung zu Raucherpausen
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Was passiert, wenn man trotz Rauchverbots raucht?
Auf einen Verstoß gegen das Rauchverbot kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren. Bei abermaligem Verstoß ist es zulässig, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt. Unter bestimmten Umständen ist sogar eine fristlose Kündigung zulässig.
Weiterlesen: Konsequenzen bei Verstoß
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