Ein Mann trägt eine Kiste mit Büroutensilien. © Adobe Stock | Miljan Živković

Arbeitslos melden: rechtliche Ansprüche und Pflichten

Naht das Ende eines Arbeitsverhältnisses, haben sich Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit hat die Meldung der Arbeitslosigkeit zu erfolgen. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses – was nun?


‌Ein Arbeitsverhältnis kann in Deutschland auf verschiedene Arten enden. Durch:
  • Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist 
  • Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags (zeitlich befristet oder zweckbefristet) 

  • ‌Endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, kommen auf ihn verschiedene Pflichten zu. Das betrifft insbesondere die Arbeitsuchendmeldung und die Meldung der Arbeitslosigkeit. Dabei sind Fristen einzuhalten und Unterlagen zu erbringen. Dieses Prozedere ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zustande kommt.

    Arbeitsuchend versus arbeitslos


    ‌Die Begriffe arbeitsuchend und arbeitslos werden häufig gleichgesetzt. Allerdings ist es wichtig, sie voneinander abzugrenzen:
  • Arbeitsuchend: Grundsätzlich ist eine Person dann arbeitsuchend, wenn sie auf der Suche nach einer Arbeit ist. Unabhängig davon ob sie arbeitslos, beschäftigt oder selbstständig ist. Beispielsweise ist man innerhalb der Kündigungsfrist zwar noch beschäftigt, aber bereits auf der Suche nach einer neuen Arbeit. 
  • Arbeitslos: Eine Person ohne versicherungspflichtige Arbeit mit mindestens 15 Wochenstunden ist arbeitslos. Zugleich ist sie arbeitsuchend, sofern sie arbeitsfähig und arbeitswillig ist.  
  • Hinweis:
    Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, gilt nach § 138 SGB III als arbeitslos.

    Krankenversicherung nach Ende der Beschäftigung


    ‌Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dasselbe gilt für Arbeitslose, die nur deshalb kein Arbeitslosengeld beziehen, weil sie aufgrund einer Sperrzeit keinen Anspruch darauf haben. Die entsprechenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt in beiden Fällen die Agentur für Arbeit. 

    ‌Personen, die zuvor privat krankenversichert waren, haben ebenfalls zur gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln. Unter Umständen können sie sich allerdings mittels Antrags von der Versicherungspflicht befreien lassen. Nämlich dann, wenn sie in den fünf Jahren zuvor in vollem Umfang privat krankenversichert waren (§ 8 Abs. 1 SGB V).

    Arbeitsuchend melden


    ‌Erlangt ein Arbeitnehmer Kenntnis vom nahenden Ende eines Arbeitsverhältnisses, ist der erste Schritt, dass er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet. Das ist sowohl persönlich als auch per Telefon, schriftlich oder online möglich. 

    ‌Die Pflicht der Arbeitsuchendmeldung gilt nach § 38 Abs. 1 SGB III auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich weitergeht. Etwa in folgenden Fällen:
  • Der Arbeitgeber stellt bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in Aussicht, dass er den Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt. 
  • Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung, da der Kündigungsgrund unzulässig ist. 
  • Hinweis:
    Im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung sollte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Sinnvoll ist es, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um die Chancen zu erhöhen, dass die Klage erfolgreich ist. Auch wenn der Arbeitnehmer unter Umständen damit rechnen kann, dass er weiterhin beschäftigt sein wird, muss er sich in jedem Fall innerhalb der vorgegebenen Fristen arbeitsuchend melden.

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    Fristen und Beratung


    ‌Arbeitnehmer sollten sich möglichst früh arbeitsuchend melden. Das erhöht die Chancen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine andere Anstellung zu finden. 

    ‌Der Gesetzgeber hat unter § 38 Abs. 1 SGB III Fristen festgelegt, innerhalb derer die Arbeitsuchendmeldung spätestens erfolgen soll:
  • Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer sich spätestens 3 Monate vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden.  
  • Erlangt ein Arbeitnehmer aber erst später Kenntnis von dem Beendigungszeitpunkt, dann hat er sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung arbeitsuchend zu melden.

  • ‌Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sich verspätet oder nicht wirksam arbeitsuchend meldet. In diesem Fall kann es zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von einer Woche kommen. Allerdings sieht die Agentur für Arbeit davon ab, wenn der Betroffene keine Kenntnis von der Meldungspflicht hatte. Von einer solchen Kenntnis geht die Agentur allerdings aus, wenn
  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweist. Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht aufzuklären. Für die Arbeitslosmeldung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zudem auf Verlangen bezahlt freizustellen (§ 629 BGB). 
  • der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit von der Agentur für Arbeit darüber aufgeklärt wurde. 
  • Hinweis:
    Die Agentur für Arbeit hat nach Eingehen der Arbeitsuchendmeldung ein Beratung- und Vermittlungsgespräch mit dem Arbeitsuchenden zu führen. Zudem ist sie zur Durchführung einer Berufsberatung verpflichtet (§ 38 Abs. 1a SGB III, § 38 Abs. 2 SGB III).

    Meldung der Arbeitslosigkeit


    ‌Eine Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Letztere ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld

    ‌Die Meldung der Arbeitslosigkeit an die Agentur für Arbeit
  • hat spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zu geschehen und 
  • kann frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen (§ 141 SGB III). 
  • Hinweis:
    Wer sich zu spät arbeitslos meldet, hat erst ab dem Tag der Meldung Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialversicherung.
    Findet jemand aus der Arbeitslosigkeit heraus eine versicherungspflichtige Beschäftigung und diese dauert weniger als sechs Wochen an, muss er sich nicht erneut arbeitslos melden. Erst wenn die Arbeitslosigkeit länger als sechs Wochen unterbrochen ist, hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine abermalige Arbeitslosmeldung zu erfolgen. 

    ‌Wer bei Ende der Beschäftigung vorrübergehend arbeitsunfähig ist, muss sich nicht sofort arbeitslos melden. Die Meldung kann am ersten Tag der Genesung geschehen. Hat die Agentur an diesem Tag geschlossen, sollte die Meldung am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit passieren. 

    ‌Hat ein Arbeitnehmer eine längerfristige Krankheit, bekommt er von der Krankenkasse Krankengeld. Läuft der Anspruch auf Krankengeld aus und die Arbeitsfähigkeit ist zu diesem Zeitpunkt nicht wieder hergestellt, kann er sich arbeitslos melden.

    Persönliche Arbeitslosmeldung


    ‌Möchte der Arbeitnehmer vor Ort eine persönliche Arbeitslosmeldung machen, hat er die zuständige Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aufzusuchen. Ist am ersten Tag der Arbeitslosigkeit kein Betrieb, sollte die Meldung am nächstmöglichen Tag erfolgen.
    Hinweis:
    Es ist nicht erforderlich, vorab einen Termin zu vereinbaren. Es ist allerdings sinnvoll die Öffnungszeiten zu beachten.
    Im Rahmen der Arbeitslosmeldung sind Identität und Wohnort nachzuweisen. Deshalb muss man zwingend folgende Unterlagen mitbringen:
  • Personalausweis mit Wohnanschrift oder 
  • Pass oder Ersatzdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung 

  • ‌Möchten Arbeitslose gleichzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, sollten sie zudem folgende Unterlagen bereithalten:
  • den alten Arbeitsvertrag 
  • wenn vorhanden das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag 
  • einen aktuellen Lebenslauf 
  • den Sozialversicherungsausweis 
  • Nachweise über Leistungsbezüge bei früherer Arbeitslosigkeit 
  • Hinweis:
    Wer sich persönlich arbeitslos melden möchte, aber verhindert ist, kann eine Vertretungsperson bestimmen, die an seiner statt bei der Agentur für Arbeit vorstellig wird. Das ist etwa bei Krankheit oder anderweitiger Einschränkung möglich. Sobald der Verhinderungsgrund entfällt, muss der Arbeitslose sich dann bei der Agentur für Arbeit melden.

    Elektronische Arbeitslosmeldung


    ‌Neben der persönlichen Arbeitslosmeldung ist es seit Januar 2022 auch möglich, die Meldung online durchzuführen. Über den Online-Dienst der Agentur für Arbeit. Auch hier ist ein Identifikationsnachweis notwendig. Dieser kann etwa mit einem Personalausweis mit Online-Funktion oder mit einem elektronischen Aufenthaltstitel erfolgen. Und zwar auf dem Smartphone über die kostenlose AusweisApp2.
    Hinweis:
    Im Zuge der elektronischen Arbeitslosmeldung können Arbeitslose online einen Termin für ein Gespräch mit einer Vermittlungsfachkraft vereinbaren.

    Anspruch auf Arbeitslosengeld


    ‌Die Meldung der Arbeitslosigkeit ist Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zusätzlich gilt, dass nur Personen Arbeitslosengeld beziehen können, die in den 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens für 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (§ 142 SGB III, § 143 SGB III). 

    ‌Zu versicherungspflichtigen Zeiten für die Anwartschaft zählen insbesondere Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Daneben zählen aber unter anderem auch Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, des Wehrdienstes und des Krankengeldbezugs dazu. Somit können etwa Selbstständige, die sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben, Arbeitslosengeld erhalten.
    Hinweis:
    Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen, haben Leistungsberechtigte einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Den Antrag können sie persönlich oder online einreichen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 % und mit Kind 67 % des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts im Bemessungszeitraum (§ 149 SGB III, § 150 SGB III) .
    Wer die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nicht erfüllt, kann unter Umständen Bürgergeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine staatliche Leistung zur Sicherung der Grundbedürfnisse. Dieses können jedoch nur Personen bekommen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Bürgergeld.

    Sperre des Arbeitslosengeldes


    ‌Bei versicherungswidrigem Verhalten des Arbeitsuchenden bzw. Arbeitslosen kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, innerhalb deren Dauer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. 

    ‌Nach § 159 SGB III ist eine Sperrzeit etwa in folgenden Fällen möglich:
  • Der Arbeitnehmer meldet sich zu spät arbeitsuchend. 
  • Der Arbeitnehmer ist für die Arbeitslosigkeit verantwortlich. Da ist der Fall, wenn er sie selbst herbeiführt. Etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag
  • Der Arbeitslose nimmt nicht an einer verpflichtenden Maßnahme der Ausbildung oder Weiterbildung teil. 
  • Der Arbeitslose weist kein von der Agentur für Arbeit gefordertes Eigenbemühen nach.  

  • ‌Mehr zu diesem Thema können Sie in dem Artikel Arbeitslosengeld lesen.

    Arbeitslos melden – Recht einfach erklären

    Wann muss man sich arbeitsuchend melden?

    Grundsätzlich hat eine Arbeitsuchendmeldung mindestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Arbeitnehmer erst später Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt erlangt. 

    ‌Weiterlesen: Fristen und Beratung

    Ist man dazu verpflichtet, sich arbeitslos zu melden?

    Es besteht die Pflicht, sich arbeitslos zu melden. Tun man das nicht, wirkt sich das auf die Sozialversicherungsleistungen sowie auf den Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld aus. 

    ‌Weiterlesen: Meldung der Arbeitslosigkeit

    Wie lange vorher muss ich mich arbeitslos melden?

    Die Arbeitslosmeldung kann in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen. Letzter zulässiger Zeitpunkt ist in der Regel der erste Tag der Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist auch eine spätere Meldung möglich. 

    ‌Weiterlesen: Meldung der Arbeitslosigkeit

    Welche Unterlagen braucht man, um sich arbeitslos zu melden?

    Möchte sich ein Arbeitnehmer arbeitslos melden, hat er einen Nachweis für seine Identität und seinen Wohnort zu erbringen. An Unterlagen sind also ein Personalausweis mit Wohnanschrift oder ein Pass und eine Meldebescheinigung erforderlich. 

    ‌Weiterlesen: Persönliche Arbeitslosmeldung

    Wie viel Arbeitslosengeld steht mir zu?

    Damit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem haben Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 oder 67 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum. 

    ‌Weiterlesen: Anspruch auf Arbeitslosengeld

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