Im Erbrecht ist es überaus wichtig, Fristen zu beachten. Die Herausgabe seines Erbteils kann ein Erbe viel länger fordern als etwa ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis. Besonders rasch muss bei der Entscheidung Ausschlagung oder Annahme entschieden werden = innerhalb von 6 Wochen.
Fristen und Verjährung beim Erben – Überblick
Vorgang
Frist
Beginn der Frist
Todesanzeige beim Standesamt
3 Werktage
erster Werktag nach Tod des Erblassers
Herausgabe der Erbschaft durch Erbschaftsbesitzer
30 Jahre
ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft übernommen hat
6 Wochen
6 Monate
(wenn sich der Erbe im Ausland befindet oder war der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland)
ab Kenntnis des Erbanfalls
keine Ausschlagung = automatische Annahme
Anfechtung der Annahme /
Anfechtung der Ausschlagung
6 Wochen
6 Monate
(befand sich der Erbe außerhalb Deutschlands)
ab Kenntnis des Erbanfalls
bei Drohung = bei Ende der Zwangslage durch Drohung
Meldung der Erbschaft /
Schenkung beim Finanzamt
3 Monate
ab Kenntnis des Erbanfalls
Abgabe der Steuererklärung
wegen Erbschaft / Schenkung
mind. 1 Monat
ab Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt
3 Jahre
ab dem das Kalenderjahr endet, in dem der Enterbte Kenntnis von der Enterbung erlangt hat
10 Jahre
10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Vermögensübertragung (Schenkung oder Erbfall)
Auskunftsanspruch für Pflichtteilsberechtigte
3 Jahre
ab Kenntnis vom Erbfall sowie der Enterbung
Herausgabe eines Vermächtnisses
3 Jahre = bewegliches Vermögen
10 Jahre = Grundstücke
sobald das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde
Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt
3 Monate
ab Kenntnis des Erwerbs
Einreichen der Erbschaftssteuererklärung
angemessene Frist – mindestens ein Monat
ab dem das Erbschaftssteuerfinanzamt dazu auffordert
Anspruch auf Rückgabe eines unrichtigen Erbscheins ans Nachlassgericht
30 Jahre
ab Erbfall
Feststellung der Erbunwürdigkeit
1 Jahr
ab Kenntnis von Gründen, die Erbunwürdigkeit auslösen
Fristen und Verjährung – Recht einfach erklärt
Wann verjährt ein Erbanspruch?
Die Frist, vom Erbrecht gebraucht zu machen, beträgt 30 Jahre. Nach 30 Jahren verjährt der Erbanspruch. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt hat.
Weiterlesen: Herausgabe der Erbschaft gegenüber Erbschaftsbesitzer
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Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?
Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Enterbte Kenntnis vom Todesfall des Erblassers und der Enterbung erlangt hat.
Weiterlesen: Pflichtteilsanspruch
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Wann verjährt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt drei Jahre nachdem der Enterbte vom Todesfall des Erblassers und der Schenkung erfahren hat.
Weiterlesen: Pflichtteilsergänzungsanspruch
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Welche Frist gilt für die Einforderung für ein Vermächtnis?
Für einen Vermächtnisnehmer beginnt die Frist für seinen Vermächtnisanspruch zu laufen, ab dem das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem er vom Erbfall erfahren hat. Er hat dann für bewegliches Vermögen 3 Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Bei Grundstücken hat der Vermächtnisnehmer 10 Jahre Zeit.
Weiterlesen: Pflichtteilsergänzungsanspruch
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