Gestapelte Euromünzen und Geldscheine liegen auf einem Tisch. © Adobe Stock | Otto Durst

Wie beantrage ich Insolvenzausfallgeld?

Geht ein Betrieb pleite, fehlen häufig die finanziellen Mittel, um die Arbeitnehmer zu entlohnen. Die Mitarbeiter können aber bei der Agentur für Arbeit Insolvenzausfallsgeld beantragen. Das Insolvenzausfallgeld ist eine einmalige Leistung und ersetzt rückwirkend die ausgefallenen Arbeitsentgelte.

Insolvenzausfallgeld: Definition und Voraussetzungen


‌Unternehmen können durch Fehlentscheidungen oder eine Wirtschaftskrise zahlungsunfähig werden. In diesem Fall haben Arbeitgeber oftmals nicht genug Geld, um die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu bezahlen. Für diese Situation gibt es das Insolvenzausfallgeld. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Agentur für Arbeit, die zum Einsatz kommt, wenn es ein Insolvenzereignis gibt. Betroffene Arbeitnehmer beantragen Insolvenzausfallgeld und die Agentur für Arbeit leistet einmalig Ersatz für das ausständige Arbeitsentgelt. Die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes ist aber nur rückwirkend möglich. Es wird ein Zeitraum von drei Monaten berücksichtigt, ausgehend vom Eintritt des Insolvenzereignisses.

Insolvenzgeldumlage


‌Gemäß § 358 SGB III zahlt jeder Arbeitgeber monatlich eine Insolvenzgeldumlage, für den Fall, dass er zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmeldet.
Hinweis:
Ausgenommen von der Umlage sind private Haushalte sowie Gemeinden, Länder oder Bund. Auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen keine Umlage bezahlen. Denn diese können nicht zahlungsunfähig werden.
Bei der Insolvenzgeldumlage sind folgende Punkte zu beachten:
  • Die Umlage deckt im Falle einer Insolvenz das Insolvenzausfallgeld sowie die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Beides übernimmt die Agentur für Arbeit. (§ 358 Abs. 3 SGB III
  • Der Arbeitgeber entrichtet die Umlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse. Diese leitet die Umlage an die Agentur für Arbeit weiter. (§ 359 SGB III
  • Die Umlage beträgt nach § 360 SGB III 0,12 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer.  
  • Voraussetzung: Insolvenzereignis


    ‌Damit Arbeitnehmer Insolvenzausfallsgeld beantragen können, muss ein Insolvenzereignis eintreten. Nach § 165 SGB III liegt in folgenden Fällen ein Insolvenzereignis vor: 

    ‌1) Es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. (Das Stellen eines Insolvenzantrags ist noch kein Insolvenzereignis. Das Verfahren gilt als eröffnet, wenn ein Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vorliegt.) 

    ‌2) Das Insolvenzgericht lehnt ein Insolvenzverfahren mangels Insolvenzmasse ab. (In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Gibt es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter informieren.) 

    ‌3) Die Betriebstätigkeit wurde vollständig eingestellt. Der Arbeitgeber hat keine Insolvenz beantragt und hat auch nicht die erforderliche Masse für ein Insolvenzverfahren.

    Anspruch auf Insolvenzausfallgeld


    ‌Tritt ein Insolvenzereignis ein, haben alle Arbeitnehmer des Unternehmens Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Das gilt unabhängig von dem jeweiligen Arbeitsverhältnis für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vor dem Insolvenzereignis kein oder zu wenig Arbeitsentgelt erhalten haben. 

    ‌Folgende Personengruppen können Insolvenzausfallgeld beantragen:
  • Reguläre Arbeitnehmer 
  • Studenten 
  • Auszubildende
  • Fremdgeschäftsführer
  • Hinweis:
    Keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben freie Mitarbeiter oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch Familienangehörige des Arbeitgebers können in der Regel kein Insolvenzausfallgeld beziehen.

    Insolvenzausfallgeld beantragen


    ‌Die Zahlung von Arbeitsentgelt und Insolvenzausfallgeld schließen einander aus. Da das Insolvenzausfallgeld eine Ersatzleistung ist, können es nur Arbeitnehmer beantragen, die kein reguläres Arbeitsentgelt erhalten haben. Dabei gelten folgende Fristen:
  • Tritt ein Insolvenzereignis ein, können Arbeitnehmer für die vorausgegangenen drei Monate Anspruch auf Insolvenzausfallgeld geltend machen. (§ 165 SGB III
  • Arbeitnehmer müssen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses stellen, andernfalls verlieren sie ihre Ansprüche. (§ 324 SGB III
  • Haben Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis aufgelöst, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, können sie ebenfalls Insolvenzausfallgeld beantragen. In diesem Fall werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses in Hinblick auf Entgeltansprüche berücksichtigt. 
  • Antragsstellung auf Insolvenzausfallgeld


    ‌Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Insolvenzausfallgeld selbstständig an die Agentur für Arbeit stellen. Das ist sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich. Bei Zusendung auf elektronischem Weg kann der Antrag aber schneller bearbeitet werden. Zusätzlich zu dem Antrag müssen Arbeitnehmer folgende Nachweisdokumente einreichen:
  • Insolvenzgeldbescheinigung 
  • Kopie des Arbeitsvertrags 
  • Die letzten drei Verdienstabrechnungen 
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens 
  • Gegebenenfalls das Kündigungsschreiben  
  • Hinweis:
    Die Insolvenzgeldbescheinigung enthält Informationen zur Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers sowie zur Höhe der gesetzlichen Abzüge und Leistungen. 
    ‌Der Insolvenzverwalter muss jedem Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldbescheinigung übermitteln. Bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen. (§ 314 SGB III)

    Vorschuss auf Insolvenzausfallgeld


    ‌Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, bekommen Arbeitnehmer kein Gehalt mehr. In den meisten Fällen stellt das eine große finanzielle Belastung für sie dar. Denn die wenigsten haben so viel zur Seite gelegt, um für ihr Lebenserhaltungskosten aufkommen zu können. Arbeitnehmer erhalten zwar für die letzten drei Monate vor einem Insolvenzereignis Insolvenzausfallgeld, jedoch erfolgt die Zahlung immer rückwirkend. Aber unter Umständen können Arbeitnehmer einen Vorschuss auf das Insolvenzausfallgeld beantragen. 

    ‌Folgende Voraussetzungen müssen nach § 168 SGB gegeben sein, damit ein Arbeitnehmer einen Vorschuss auf Insolvenzausfallgeld bekommt: 

    ‌1) Das Arbeitsverhältnis ist rechtlich beendet. (Eine Kündigung reicht nicht aus. Als beendet gilt das Arbeitsverhältnis erst nach Ende der Kündigungsfrist).

    ‌2) Der Arbeitgeber hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt. 

    ‌3) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben wird. 

    ‌Beantragen Arbeitnehmer den Vorschuss, müssen sie Höhe, Dauer und Umfang des rückständigen Arbeitsentgelts nachweisen. Folgende Unterlagen sind dafür notwendig:

  • Die letzte vollständige Lohnabrechnung 
  • Eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, des Betriebsrats oder der Buchhaltung. Darin muss dargelegt sein, wie viel Gehalt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für welchen Zeitraum schuldet. 
  • Hinweis:
    Die Höhe des Vorschusses legt die Agentur für Arbeit nach eigenem Ermessen fest. Erhält der Arbeitnehmer später das Insolvenzausfallgeld, wird der Vorschuss darauf angerechnet. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat, muss er den Vorschuss zurückzahlen. (§ 168 SGB)

    Höhe des Insolvenzausfallgelds


    ‌Arbeitnehmer erhalten eine einmalige Zahlung des Insolvenzausfallgeldes. Berücksichtigt werden dabei die ausstehenden Arbeitsentgelte des Arbeitnehmers in einem Zeitraum von drei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr, gelten alternativ die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses

    ‌1) Arbeitnehmer erhalten gemäß § 167 SGB III ein Insolvenzausfallgeld in Höhe des gesamten ausgefallenen Nettoentgelts. Dafür wird das jeweilige Bruttomonatsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert. 

    ‌2) Die maximale Höhe des Bruttomonatsentgelts ist durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Diese liegt in den alten Bundesländern derzeit bei 7.100 Euro und in den neuen Bundesländern bei 6.700 Euro.
    Hinweis:
    In die Berechnung des Bruttomonatsentgelts fließen alle Ansprüche des Arbeitnehmers ein, die im Entgeltzeitraum entstanden sind. Dazu zählen unter anderem Vergütung von Überstunden, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld oder Zulagen für Feiertags- oder Nachtarbeit. Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt. In diesem Fall erfolgt eine anteilige Berechnung für den Insolvenzgeld-Zeitraum.

    Insolvenzausfallgeld: Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Arbeitslosengeld

    Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzausfallgeld


    ‌In vielen Fällen zahlen Arbeitgeber während des Insolvenzgeld-Zeitraums weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Kann er das aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht, übernimmt das die Agentur für Arbeit auf entsprechenden Antrag der Krankenkasse. In diesem Fall werden die fehlenden Beiträge rückwirkend für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entrichtet. (§ 175 SGB III)

    Steuern bei Insolvenzausfallgeld


    ‌1) Das Insolvenzausfallgeld ist nach § 3 Abs. 2b EStG steuerfrei. 

    ‌2) Übersteigt die Höhe des Insolvenzausfallgeldes einen Betrag von 410 Euro jährlich müssen Arbeitnehmer dieses in ihrer Steuererklärung angeben. 

    ‌3) Arbeitnehmer müssen der Steuererklärung einen Nachweis über die Höhe des Insolvenzausfallgeldes beilegen. Diesen erhalten sie von der Agentur für Arbeit.

    Arbeitslosengeld bei Insolvenzausfallgeld


    ‌Arbeitnehmer erhalten auch Insolvenzausfallgeld, wenn sie im Bemessungszeitraum Arbeitslosengeld beziehen. Hier gilt allerdings, dass das Insolvenzausfallgeld auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Der Zeitraum, in dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten können, ändert sich durch den Bezug des Insolvenzausfallsgeldes nicht.
    Hinweis:
    Personen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitslosengeld beziehen und eine rückwirkende Zahlung des Insolvenzausfallsgeldes erhalten, müssen nicht mit einer Verminderung der Leistung rechnen.

    Insolvenz: Tipps für Arbeitnehmer


    ‌Bleiben Lohnzahlungen ganz oder teilweise aus und der Arbeitnehmer vermutet eine drohende Betriebsinsolvenz, gibt es verschiedene Maßnahmen, die er treffen kann.
  • Die fehlenden Lohnzahlungen auflisten und schriftlich beim Arbeitgeber einfordern. 
  • Ein Zwischenzeugnis verlangen. 
  • Urlaub nehmen. 
  • Nach einer neuen Arbeitsstelle umsehen. 
  • Leistungsverweigerung bei mehr als zwei ausstehenden Monatsentgelten. 
  • Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellen. (Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder als Vorschuss) 
  • Hinweis:
    Für Lohnrückstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der nicht in den Insolvenzgeldzeitraum fällt, ist der Insolvenzverwalter verantwortlich. Ebenso ist er dafür zuständig, nach Eröffnung des Verfahrens den Arbeitnehmern ihr Gehalt auszuzahlen. Kommt der Insolvenzverwalter der Zahlung nicht nach, sollten Arbeitnehmer ihn zeitgerecht und schriftlich ermahnen.

    Kündigung bei Insolvenz


    ‌Ob es sinnvoll ist, dass Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz die Kündigung einreichen, hängt vom Einzelfall ab. Folgende Punkte gibt es zu bedenken: 

    ‌1) Kündigt der Arbeitnehmer vor Beginn des Insolvenzverfahrens, kann ihm eine Sperre des Arbeitslosengeldes drohen. Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag

    ‌2) Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, wird das in der Regel als wichtiger Kündigungsgrund angesehen, weshalb gemäß § 159 Abs. 1 SGB III keine Sperre zu befürchten ist. 

    ‌3) Erfolgt im Zuge der Insolvenz eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, ist diese üblicherweise gerechtfertigt. Die Insolvenz alleine stellt allerdings noch keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Ein Kündigungsgrund ist aber gegeben, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegfällt, etwa, weil der gesamte Betrieb schließt.
    Hinweis:
    Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer bei Kündigung üblicherweise keine Chance auf eine Abfindung. Es sei denn, ein Sozialplan verpflichtet den Arbeitgeber zu einer entsprechenden Zahlung.

    Insolvenz: Anwalt für Arbeitsrecht


    ‌Um den Antrag auf Insolvenzausfallgeld zu stellen, benötigen Arbeitnehmer keinen Anwalt. Doch das Insolvenzausfallgeld deckt nur die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Insbesondere bei längerem Lohnausfall sollte ein Arbeitnehmer in jedem Fall juristische Unterstützung hinzuziehen. 

    ‌Auch bei Erhalt einer Kündigung sollten Arbeitnehmer diese von einem Fachanwalt prüfen lassen. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ist die Kündigung nämlich ungerechtfertigt, kann der Anwalt im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung aushandeln. Im Falle, dass der Betrieb weitergeführt wird, ist auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich.

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    ‌Insolvenzausfallgeld – Recht einfach erklärt

    Was ist Insolvenzausfallgeld?

    Zahlungsunfähige Unternehmen geraten häufig in Rückstand mit ihren Lohnzahlungen. Kommt es zu einem Insolvenzereignis, können Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit Insolvenzausfallgeld beantragen. Das ist eine Ersatzleistung für das ausgefallene Arbeitsentgelt. 

    ‌Weiterlesen: Insolvenzausfallgeld: Definition und Voraussetzungen

    Was ist ein Insolvenzereignis?

    Der Eintritt eines Insolvenzereignisses ist die Voraussetzung, dass Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld beantragen können. Ein solches liegt vor, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Oder wenn das Insolvenzgericht ein solches aufgrund mangelnder Insolvenzmasse abgewiesen hat. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzung: Insolvenzereignis

    Wer hat Anspruch auf Insolvenzausfallgeld?

    Grundsätzlich jeder betroffene Arbeitnehmer, der im Insolvenzgeldzeitraum offene Entgeltansprüche hat. Dazu zählen etwa geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeiter, Auszubildende und Studenten. Keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben aber freie Mitarbeiter oder geschäftsführende Gesellschafter. 

    ‌Weiterlesen: Anspruch auf Insolvenzausfallgeld

    Wie beantragt man Insolvenzausfallgeld

    Der Arbeitnehmer stellt einen Antrag an die Agentur für Arbeit. Entweder in Papierform oder elektronisch. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizulegen. Unter anderem die Insolvenzgeldbescheinigung, eine Kopie des Arbeitsvertrags und die letzten drei Verdienstabrechnungen. 

    ‌Weiterlesen: Antragsstellung auf Insolvenzausfallgeld

    Kann man einen Vorschuss auf Insolvenzausfallgeld erhalten?

    Ja, das ist möglich, wenn folgende drei Bedingungen zutreffen. Das Arbeitsverhältnis ist rechtlich beendet. Der Arbeitgeber hat bereits ein Insolvenzverfahren beantragt, Es ist wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben wird. 

    ‌Weiterlesen: Vorschuss auf Insolvenzausfallgeld

    Wie hoch ist das Insolvenzausfallgeld?

    Das Insolvenzausfallgeld ist eine einmalige Leistung der Agentur für Arbeit. Es ersetzt offene Ansprüche des Arbeitnehmers. Berücksichtigt wird dabei ein Zeitraum von drei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens. In der Regel erhält der Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. 

    ‌Weiterlesen: Höhe des Insolvenzausfallgelds

    Muss man auf das Insolvenzausfallgeld Steuern zahlen?

    Nein, das Insolvenzausfallgeld ist steuerfrei. Erhält ein Arbeitnehmer aber in einem Jahr mehr als 410 Euro Insolvenzausfallgeld, muss er es in seiner Steuererklärung angeben. Zudem muss er der Steuererklärung einen Nachweis über die Höhe des Geldes beilegen. 

    ‌Weiterlesen: Steuern bei Insolvenzausfallgeld

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