Minderjähriger Erbe beim Spielen mit Bausteinen. Minderjährige müssen bis zur Volljährigkeit vertreten werden. © Adobe Stock | polkadot

Minderjähriger Erbe: Was, wenn die Erben minderjährig sind?

Minderjährige Erben sind nicht voll geschäftsfähig. Deshalb müssen die Sorgeberechtigten – meist die Eltern – sie vertreten. Was es bei der Erbverwaltung zu beachten gibt, ob Minderjährige ausschlagen können, ab welchem Alter man überhaupt erben kann und mehr lesen Sie in diesem Beitrag.

Was gilt Besonderes bei minderjährigen Erben?


‌Kinder und Jugendliche können – wie auch volljährige Personen – erben. Für einen minderjährigen Erben gelten aber einige spezielle erbrechtliche Regelungen. Ohne Unterschied zu erwachsenen Erben, steht unter 18-jährigen Erben die volle Erbschaft zu, die ihnen aufgrund von gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund von letztwilliger Verfügung zukommt. 

‌Die Eltern, die das Vermögen der Kinder üblicherweise verwalten, haben eine besondere Sorgfaltspflicht für die Vermögensverwaltung der Kinder. Was das Verwaltungsrecht der Eltern genau umfasst, lesen Sie als nächstes.

Wenn Kinder erben: Haben die Eltern ein Verwaltungsrecht?


‌Minderjährige Erben sind nicht voll geschäftsfähig, weshalb ihr ererbtes Vermögen bis zu ihrer Volljährigkeit von den Sorgeberechtigten verwaltet wird. Genauer gesagt: von jenen Personen, die zur Vermögenssorge berechtigt sind. 

‌Die Vermögenssorge ist ein zentraler Bestandteil des Sorgerechts. In aller Regel sind das die Eltern (sofern ihnen die elterliche Sorge bzw. die Vermögenssorge nicht entzogen wurde). Die Eltern sind somit normalerweise die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Kinder.

Wie hat die Vermögensverwaltung durch die Eltern auszusehen?

  • Die Grundsätze der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung müssen von den Eltern beachtet werden. Sie zielen u.a. darauf ab, das ererbte Vermögen der Kinder wirtschaftlich zu verwalten und gewinnbringend anzulegen. 
  • Eine Ausschlagung der Erbschaft für das Kind, eine Erbauseinandersetzung sowie andere Verfügungen über den Erbteil des Minderjährigen müssen erst vom Familiengericht erlaubt werden, bevor sie umgesetzt werden dürfen. 
  • Außerdem muss ebenfalls zuerst die Zustimmung des Familiengerichts eingeholt werden, bevor Grundstücksgeschäfte, Bürgschaftsgeschäfte, Darlehensgeschäfte, gewisse gewerbliche Verträge sowie Dauerschuldverhältnisse mit einer Mindestlaufzeit von 1 Jahr getätigt werden. 
  • Hinweis:
    In bestimmten rechtlichen Angelegenheiten ist der minderjährige Erbe besonders geschützt, sodass von den Vermögensverwaltern – meist den Eltern – dafür extra eine Genehmigung beim Familiengericht einzuholen ist bzw. ein Ergänzungspfleger beizuziehen ist.
  • Die vermögenssorgeberechtigten Personen sind nicht berechtigt, sich aus dem Vermögen der minderjährigen Erben zu beschenken
  • Die mit der Vermögenssorge betrauten Personen haben die Pflicht, ein Erbschaftsverzeichnis ans Familiengericht zu übergeben. Das Verzeichnis beinhaltet die genaue Benennung und Bezifferung des vom Kind ererbten Vermögens. Hinweis: Ist die Erbschaft des Minderjährigen weniger als 15.000 Euro wert, muss kein Nachlassverzeichnis ans Familiengericht überreicht werden. 
  • Hinweis:
    Im § 1643 BGB werden genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte behandelt.

    Rechtliche Situation für minderjährige Erben


    ‌Ein minderjähriger Erbe hat genau dieselben Rechte und Pflichten, wie ein volljähriger Erbe. Mit dem einen – großen – Unterschied, dass er sein Vermögen noch nicht eigenständig verwalten darf. Dafür muss er oder sie eben warten, bis das 18. Lebensjahr vollendet ist. 

    ‌In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Geschäftsfähigkeit wichtig. Geschäftsfähig ist eine Person erst ab ihrer Volljährigkeit. Davor gilt eine beschränkte Geschäftsfähigkeit

    ‌Es ist sinnvoll, wenn ein Vormund im Testament eingesetzt wird. Dieser kann dann handeln, sollten die Eltern sterben, bevor das Kind volljährig und somit voll geschäftsfähig wird.

    Können die Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen werden?


    ‌Schließt der Erblasser beide sorgeberechtigten Eltern des eingesetzten Erben von der Vermögensverwaltung aus, braucht es einen Notar bzw. muss ein Vormund für die Verwaltung bestimmt werden. Kommt es nur zum Ausschluss eines einzigen Elternteils, so übernimmt der andere Elternteil die Vermögensverwaltung. 

    ‌Doch ein Ausschluss der Eltern ist nicht ohne weiteres so leicht zu bewerkstelligen. Aus diesem Grunde sollte für diese Angelegenheit ein Anwalt für Erbrecht kontaktiert werden. Dieser kennt die notwendigen Rahmenbedingungen und weiß, wie ein derartiger Ausschluss situationsangepasst formuliert werden soll.

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    Können Minderjährige eine Erbschaft ausschlagen?


    ‌Ja, auch minderjährige Erben können ihr Erbe ausschlagen. Eine Ausschlagung bei Kindern und Jugendlichen ist allerdings nur mit der Zustimmung bzw. Genehmigung des Familiengerichts machbar. 

    ‌Die Ausschlagung ist jedenfalls formgebunden; und zwar muss sie in öffentlich beglaubigter Form oder in einer Niederschrift beim Nachlassgericht erfolgen. Eine Erbausschlagung ist beim Nachlassgericht des Kindeswohnsitzes zu beantragen. 

    ‌Die Kosten für eine Erbausschlagung hängen davon ab, ob die Erbschaft überschuldet ist. Kurz gesagt: Liegen mehr Schulden darauf, als der Nachlass wert ist, liegt eine Überschuldung vor. In diesem Fall kostet die Ausschlagung eine Pauschale von 30 Euro. Gibt es keine Überschuldung, orientieren sich die Kosten fürs Ausschlagen am Nachlasswert

    ‌Die Ausschlagungsfrist beträgt für einen minderjährigen Erben – genauso wie bei einem volljährigen – 6 Wochen. Allerdings ist es ausreichend, wenn innerhalb dieser 6 Wochen a) die Genehmigung des Familiengerichts beantragt und b) die Ausschlagung erklärt wird.
    Achtung:
    Wichtig ist, dass die Ausschlagungserklärung von beiden sorgeberechtigen Elternteilen gemeinsam erfolgt. Mit Unterschriften. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, darf dieser die Erbschaft allein ausschlagen. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht notwendig.

    Minderjähriger Erbe und Pflichtteil


    ‌Ein Pflichtteil (auch „Pflichtanteil“) entsteht aufgrund einer Enterbung. Der Pflichtanteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und soll den enterbten gesetzlichen Erben gewissermaßen schützen. Wird also ein gesetzlicher Erbe – egal ob minderjährig oder volljährig – durch testamentarische Anordnung oder durch einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihm per Gesetz dieser Geldbetrag zu.
    Hinweis:
    Der Pflichtteil ist immer in Form von Geld auszuzahlen.

    Ab welchem Alter kann man eigentlich erben?


    ‌Jedenfalls können Menschen dann erben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben. Das heißt auch, ungeborene Kinder haben ein bestimmtes Erbrecht; sie werden im Erbfall als schon geboren angesehen. Mehr darüber können Sie im Beitrag „Nasciturus“ lesen.

    Was zahlen Minderjährige an Erbschaftssteuer?


    ‌Unabhängig vom Alter hat ein Erbe die Erbschaftssteuer in voller Höhe zu entrichten. Es gibt allerdings einen sogenannten Freibetrag für die Erbschaftssteuer. Erbt ein Kind von seinem Elternteil, beträgt der Freibetrag nach deutschem Erbrecht 400.000 Euro. Für Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro

    ‌Diesen Anspruch gibt es von beiden Elternteilen getrennt. Also wenn Mutter und Vater versterben, können insgesamt 800.000 Euro Freibetrag in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. 

    ‌Außerdem gibt es Versorgungsfreibeträge. Ihre Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Für Kinder bis 5 Jahren können 52.000 Euro geltend gemacht werden. Für Kinder bis 27 Jahre sind es 10.300 Euro.

    Minderjähriger Erbe – Recht einfach erklärt

    Wer verwaltet das Erbe Minderjähriger?

    Das ererbte Vermögen minderjähriger Erben wird von den Vermögenssorgeberechtigten verwaltet, bis die Erben volljährig sind. Unter Umständen können die (vermögens)sorgeberechtigten Eltern von der Vermögensverwaltung testamentarisch ausgeschlossen werden. 

    ‌Weiterlesen: Wenn Kinder erben: Haben die Eltern ein Verwaltungsrecht?

    Wer vertritt minderjährige Erben?

    Die sorgeberechtigten Eltern haben die Befugnis, ihre Kinder bis zu deren Volljährigkeit zu vertreten. Das gilt also auch für das ererbte Vermögen ihrer Kinder. Erst mit der Volljährigkeit werden die Kinder vollständig geschäftsfähig. 

    ‌Weiterlesen: Wie hat die Vermögensverwaltung durch die Eltern auszusehen?

    Wie hoch ist der Pflichtteil für einen minderjährigen Erben?

    Auch für Minderjährige besteht ein Pflichtteilsrecht, wenn sie enterbt werden. Das heißt, ein enterbter Minderjähriger hat Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch besteht immer in Geldform. 

    ‌Weiterlesen: Minderjähriger Erbe und Pflichtteil

    Ab welchem Alter kann ein Minderjähriger erben?

    Kinder können grundsätzlich schon erben, wenn sie sich noch im Mutterleib befinden. Ungeborene werden zum Zeitpunkt des Erbfalls dann wie bereits Geborene betrachtet. Es gibt also in diesem Sinne kein Mindestalter fürs Erben. Ein paar Sonderbestimmungen gibt es aber für ungeborene Erben. 

    ‌Weiterlesen: Ab welchem Alter kann man eigentlich erben?

    Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für einen minderjährigen Erben?

    Für minderjährige Erben gelten die gleichen Erbschaftssteuer-Regeln wie für erwachsene Erben. Für sie gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Für Enkelkinder beträgt der Freibetrag nur 200.000 Euro. 

    ‌Weiterlesen: Was zahlen Minderjährige an Erbschaftssteuer?

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