Setzt der Erblasser mehrere Erben ein, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Dasselbe passiert auch, wenn mehrere gesetzliche Erben existieren, jedoch keine letztwillige Verfügung besteht. In diesem Beratungsbeitrag werden die zentralen Rechte und Pflichten einer Miterbengemeinschaft diskutiert.
Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft – Überblick
Rechte von Miterben:
usw.
Pflichten von Miterben:
Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses
Rechte einer Erbengemeinschaft
Erbausschlagung
Jeder Erbe kann ausschlagen: Jeder Erbe kann seine Erbschaft ausschlagen. Niemand wird gezwungen, seinen Erbteil anzunehmen. Das gilt für Alleinerben und auch für jeden einzelnen Miterben in einer Erbengemeinschaft. Kein Miterbe darf die Ausschlagung blockieren.
Ausschlagungsfrist: Wer ausschlagen will, muss innerhalb von 6 Wochen die Ausschlagung erklären. Schriftlich beim Nachlassgericht. Wichtig: Die Ausschlagungserklärung darf nicht später eintreffen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen. Die Frist beginnt zu laufen, wann der Erbe erfährt, dass er eine Erbschaft erhält.
Gründe für Ausschlagung: Möglicherweise will sich ein Miterbe vom Nachlass distanzieren, weil dieser hoch verschuldet ist. Ein verbreiteter Grund ist auch einfach die Tatsache, dass Erbengemeinschaften streitanfällig sind. Die meisten Entscheidungen müssen nämlich gemeinsam getroffen werden.
Möglichkeit zum Erbteilsverkauf
Jeder Erbe darf seinen Erbteil verkaufen: Neben der Ausschlagung gibt es eine weitere Möglichkeit, die Erbschaft loszuwerden: den Erbteilsverkauf (§ 2033 Absatz 1 BGB). Jeder der Miterben kann seinen Erbteil jederzeit verkaufen. Er muss dafür nicht die Zustimmung der anderen einholen. Keinem Miterben ist es rechtlich möglich, den Verkauf zu blockieren (sofern keine Immobilie im Gesamtnachlass ist).
Abnehmer des Erbteils: Den Erbteil kann entweder ein anderer Miterbe kaufen oder auch ein außenstehender Dritter. Oft wird ein Kauf durch einen Miterben sinnvoll sein, so bleibt nämlich die Erbschaft in der eigenen Familie.
Vorkaufsrecht beim Erbteilsverkauf
Der Gesetzgeber schützt beim Erben besonders die Familie. Die Erbschaft ist gesetzlich erst einmal für die eigene Familie vorgesehen (gesetzliche Erbfolge). In Sachen Erbteilsverkauf ist die Erbengemeinschaft ebenso bevorzugt. Gibt also ein Miterbe seinen Erbteil zum Verkauf frei, haben die anderen Miterben vorrangig das Recht, diesen Erbteil zu kaufen. Dieses Recht nennt man „Vorkaufsrecht“.
Auskunftsanspruch
Nachlasswert & Nachlassgegenstände: Jeder Miterbe darf und soll sich über den Nachlasswert informieren. Bevor man sich für eine Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft entscheidet, sollte man über die Erbschaft genau Bescheid wissen. Information darüber erhält man in der Regel bei den anderen Miterben.
Miterben müssen Auskunft geben: Es gibt aber Situationen, in denen die einen Miterben mehr über den Nachlass wissen, als die anderen. Geben sie diese Informationen nicht preis, haben die anderen Miterben einen Auskunftsanspruch. Gegebenenfalls können sie diesen auch bei Gericht geltend machen. Sie können also die anderen Miterben auf Auskunft verklagen.
Nutzung von Nachlassgegenständen
Gesamthandsgemeinschaft: Die Erbengemeinschaft erbt als Gruppe. Kein Nachlassgegenstand gehört also einem einzelnen Erben sofort. Zuallererst muss die Erbschaft auseinandergesetzt werden, bevor ein einzelner Erbe sich Besitzer eines Erbgegenstandes nennen kann. Bevor ein Gegenstand von einem Erben genutzt werden kann, müssen sich die Miterben darüber abstimmen. Stimmenmehrheit reicht dabei üblicherweise aus. Ein Zutrittsrecht für eine Immobilie gibt es aber grundsätzlich.
Pflichten einer Erbengemeinschaft
Auskunftspflicht gegenüber Miterben
Bei den Miterben nachfragen: Allgemeine Auskunftspflicht der Miterben besteht zwar nicht. Jeder einzelne Miterbe ist also erst einmal selbst angehalten, Informationen einzuholen. Wer einfach wartet, bis sich die Miterben zum Nachlasswert äußern, wartet womöglich vergeblich. Man muss also die anderen Miterben erst dazu auffordern.
Anwalt oder Gericht bei Verweigerung: Sollten sie sich weigern, kann man sie mit einem Anwalt unter Druck setzen oder mit dem Gang zum Gericht drohen. Letztlich können sie dort verklagt werden, wenn sie wichtige Informationen haben, der Auskunftspflicht jedoch nicht nachkommen.
Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen
Hilfe für den Erblasser: Hat ein Abkömmling wesentlich dazu beigetragen, dass das Vermögen des Erblassers „erhalten oder vermehrt wurde“, kann er bei der gesetzlichen Erbauseinandersetzung von den anderen Miterben einen Ausgleich verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Abkömmling dem Erblasser über einen längeren Zeitraum als Pfleger behilflich war (BGB § 2057a).
Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses
Gemeinschaftlicher Auftrag: Die Miterbengemeinschaft hat die Pflicht, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Das heißt auch, dass sich jeder Miterbe an der Verwaltung tatsächlich beteiligen muss. Die meisten anstehenden Dinge erfordern eine Mehrstimmigkeit. Unter bestimmten Umständen kann aber auch eine Einstimmigkeit erforderlich sein. Es gibt aber auch Situationen – zum Beispiel bei Gefahr in Verzug – in denen die Einzelentscheidung eines Miterben gerechtfertigt ist.
Auszahlung des Reinertrags
Auszahlung Ende jedes Jahres: Wenn die Erbauseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen ist, können sich die Miterben einen Teil des Reinertrags auszahlen lassen. Zum Beispiel, wenn die Wohnung, die die Erbengemeinschaft besitzt, vermietet wird (Mietertrag). Die Auszahlung erfolgt immer am Ende eines Jahres (§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses.
Für Nachlassverbindlichkeiten haften
Verbindlichkeiten enden nicht automatisch: Mit dem Tod des Erblassers laufen die meisten Verbindlichkeiten weiter. Etwaige Schulden und Verbindlichkeiten müssen dann von den Rechtsnachfolgern des Erblassers beglichen werden.
Nachlassinsolvenz: Nicht immer erbt man einen positiven Nachlass. Merkt die Erbengemeinschaft, dass der Nachlass überschuldet ist, muss sie unverzüglich Nachlassinsolvenz anmelden. Ansonsten droht die Gefahr, dass deren Privatvermögen angegriffen wird. Mit anderen Worten: Weil das Nachlassvermögen zur Begleichung der Schulden nicht ausreicht, müssen die Erben mit ihrem privaten Geld herhalten. Das kann existenzgefährdend sein.
Nachlassverwalter: Für eine Erbengemeinschaft kann ein Nachlassverwalter eine äußerst hilfreiche Stütze sein. Er nimmt die Erbschaft in Besitz und sorgt für die Befriedigung der Nachlassgläubiger. Der Nachlassverwalter begleicht mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln die Schulden. Das übrige Vermögen teilt er dann gemäß Erbquoten auf. Damit müssen sich die Miterben nicht extra mit diesen schwierigen und ressourcenintensiven Themen auseinandersetzen.
Erbschaftssteuer zahlen
Höhe der Erbschaftssteuer: Übersteigt die Erbquote eines Miterben den Steuerfreibetrag muss er Steuern zahlen. Die Höhe der Steuern hängt maßgeblich auch von der Verwandtschaftsnähe zwischen Erblasser und Erben ab. Für unverheiratete Partner gibt es nur einen 20.000 Euro Steuerfreibetrag. Für Ehegatten als Erben jedoch 500.000 Euro Freibetrag. Für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro, usw.
Anzeigepflicht und Steuererklärung: Jede Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden. Dabei ist es erst einmal egal, wie hoch der Wert der Erbschaft ist. Dazu muss einfach ein formloses Schreiben an das Finanzamt gerichtet werden. Anschließend entscheidet das Finanzamt, ob es weitere Informationen zur Erbschaft braucht. Gegebenenfalls muss dann eine Erbschaftssteuererklärung gemacht werden. In einem weiteren Schritt wird definitiv entschieden, ob und wie viel Steuer anfällt.
Weiterführende Beiträge zur Erbengemeinschaft
Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft – Recht einfach erklärt
Was ist, wenn den Erbteilsverkauf in der Erbengemeinschaft einer blockiert?
Jedem Miterben steht das Recht zu, seinen Erbanteil zu verkaufen. Die Miterben dürfen den Verkauf nicht blockieren. Droht ein großer Streit kann ein Mediator sinnvoll sein.
Weiterlesen: Möglichkeit zum Erbteilsverkauf
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Haben Miterben ein Zutrittsrecht für die Immobilie?
Grundsätzlich haben Miterben ein Zutrittsrecht. Erbt man also gemeinschaftlich mit anderen Erben eine Immobilie, darf man diese zwar nicht alleine und ohne Zustimmung der anderen nutzen, jedoch grundsätzlich betreten.
Weiterlesen: Nutzung von Nachlassgegenständen
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Wer übernimmt die Verwaltung der Immobilie in einer Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft ist als ganze dazu verpflichtet, die Immobilie zu verwalten. Jeder einzelne Miterbe hat die Pflicht zur Mithilfe. Allerdings kann die Erbengemeinschaft einen Miterben als Hauptverwalter der Erbschaft einsetzen. In vielen Fällen ist das eine vernünftige Variante.
Weiterlesen: Nutzung von Nachlassgegenständen
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Haben Miterben eine Auskunftspflicht?
Ja, Miterben haben eine Auskunftspflicht. Jedoch müssen sie nicht sofort dem Miterben über den Nachlass unterrichten, sondern erst dann, wenn sie von ihm danach gefragt werden. Als Miterbe muss man also selbst aktiv werden, um Informationen über die Erbschaft einzuholen.
Weiterlesen: Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses
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Welche Reparaturen am Haus dürfen in Erbengemeinschaft durchgeführt werden?
Das hängt von dem Ausmaß der Reparatur ab. Zudem kann ein Miterbe allein entscheiden, wenn er mit einer Entscheidung eine unmittelbare Gefahr abwendet. Zum Beispiel wenn das Dach undicht ist und Regenwasser das Innere des Hauses stark beschädigen würde. Dann kann er das Dach im Alleingang reparieren lassen.
Weiterlesen: Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses
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