Manchen Erben wird ein Erbteil vorenthalten. Andere wiederum werden unwirksam enterbt. Wer sein Erbe einklagen will, hat diverse Klagemöglichkeiten. Damit eine Klage erfolgreich ist, müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Alles Wichtige zum Thema im vorliegenden Beratungsartikel.
Inhaltsverzeichnis
Was heißt „Erbteil einklagen“?
Was heißt „Pflichtteil einklagen“?
Welche Voraussetzungen gibt es, um den Erbteil einklagen zu können?
Wie kann ich meinen Erbteil einklagen? – Möglichkeiten
Wie kann ich mein Erbe einklagen? – Vorgehen
Was kostet es, ein Erbe einzuklagen?
Erbe einklagen – Recht einfach erklärt
Was heißt „Pflichtteil einklagen“?
Welche Voraussetzungen gibt es, um den Erbteil einklagen zu können?
Wie kann ich meinen Erbteil einklagen? – Möglichkeiten
Wie kann ich mein Erbe einklagen? – Vorgehen
Was kostet es, ein Erbe einzuklagen?
Erbe einklagen – Recht einfach erklärt
Was heißt „Erbteil einklagen“?
Es passiert, dass einer erbberechtigten Person ihr Erbteil vorenthalten wird. Wie kann es dazu kommen? Grundsätzlich lassen sich drei Hauptsituationen herausstellen, in denen das Einklagen eines Erbteils oder des Erbrechts kommen kann:
- Probleme in der Erbengemeinschaft
- Probleme bei der Formulierung im Testament
- Probleme durch die Testierunfähigkeit des Erblassers
Probleme in der Erbengemeinschaft
Miterbe wartet lange auf Erbteil
Miterbe bekommt weniger Geld als gesetzlich oder vom Erblasser vorgesehen
Miterbe bekommt einen kleineren Erbteil ausgehändigt, als gesetzlich oder vom Erblasser festgelegt.
In einer Erbengemeinschaft kann sich die Situation ergeben, dass ein Miterbe seinen Erbteil nicht bekommt. Hintergrund dafür kann Willkür sein. Oft ist es aber so, dass das Problem einfach in der Uneinigkeit der Erbengemeinschaft liegt. Es gehört zu den Pflichten von Miterben, einen Teilungsplan aufzustellen. Danach erst können sie die Erbschaft auseinandersetzen. Bis es dazu kommt, können Monate, ja Jahre vergehen.
Nun kann es aber auch dazu kommen, dass bei der Erbauseinandersetzung ein Miterbe benachteiligt wird. Es kann passieren, dass die Miterben einen zu geringen Betrag auszahlen oder gewisse Erbgegenstände an einen Miterben nicht herausgeben. Ob bewusst oder unbewusst: Wer weniger vom Nachlass bekommt, als ihm eigentlich zustünde, kann vor Gericht gehen und den ausstehenden Erbteil einklagen.
Probleme bei der Formulierung im Testament
Nicht eindeutig formuliertes Testament (Auslegung – „Was war der tatsächliche letzte Wille?“)
Inhaltlich widersprüchliches Testament
Formvorschriften wurden missachtet
Sitten- und / oder rechtswidrige Formulierungen
Mehrere Testamentsarten und / oder Testamentsversionen sind im Umlauf
Eine weitere Möglichkeit kann sich durch ein undeutlich erstelltes Testament ergeben. Geht aus den Formulierungen des Erblassers nicht eindeutig hervor, wen er als Erben eingesetzt hat, kann es dazu führen, dass eine vom Erblasser ungewollte Person an einen Erbteil kommt.
Möglich ist auch, dass sich der Erblasser im Testament inhaltlich widerspricht. Zum Beispiel, indem er einen rechtlichen Begriff missverständlich verwendet. Wurden die Formvorschriften und / oder das Testament sittenwidrig oder rechtswidrig formuliert, verliert das Testament seine Gültigkeit. Im Nachhinein kann das sowohl für den Erblasser wie auch für die Erben nachteilig sein.
Ist nun das Testament ungültig, kann es sein, dass sich für eine andere Person (gesetzliche Erben) ein Erbrecht ergibt. Diese Person könnte nun ihren Erbteil einklagen trotz Testament.
Es passiert mitunter auch, dass mehrere Versionen eines Testaments im Umlauf sind. Gibt es dabei keinen Unterschied im Datum, kann das problematisch werden. Unterscheiden sich die Zeitpunkte der Erstellung, ist das neuere Testament gültig.
> Mehr zu Formvorschriften bei der Testamentserrichtung
> Mehr zu Formvorschriften bei der Testamentserrichtung
Probleme durch die Testierunfähigkeit des Erblassers
Ungültigkeit des Testaments, weil der Erblasser testierunfähig war.
Ist der Erblasser nicht testierfähig (= testierunfähig), kann man das Testament anfechten. In so einem Fall ist es wichtig nachzuweisen, dass tatsächlich eine Testierunfähigkeit vorgelegen hat. Beispielsweise durch ein ärztliches oder psychologisches Attest. Auch hier kann man das Erbe einklagen trotz Testament.
> Mehr zur Testierfähigkeit
Was heißt „Pflichtteil einklagen“?
Genauso wie der Erbteil kann auch der Pflichtteil eingeklagt werden. Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil an der Erbschaft, der einer enterbten Person zusteht. Er ist immer halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Wird einer enterbten Person ihr Pflichtteil vorenthalten, kann sie diesen einklagen.
Pflichtteilsberechtigt sind Personen, wenn sie in Testament oder Erbvertrag enterbt wurden oder ihnen ein Erbteil zugeteilt wurde, der kleiner als der gesetzliche Erbteil ist. Konkret sind folgende Personen pflichtteilsberechtigt:
Kinder (ehelich, unehelich, adoptiert)
Enkel
Urenkel
weitere Abkömmlinge
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner
Eltern
Welche Voraussetzungen gibt es, um den Erbteil einklagen zu können?
Um das „Erbe“, eigentlich die „Erbschaft“, einklagen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Erblasser muss bereits verstorben sein.
- Der Kläger muss ein Erbrecht haben (z.B. gesetzliches Erbrecht oder Erbrecht durch Erbeinsetzung im Testament).
- Wer das Erbe einklagen will, braucht einen guten Grund für die Klage (z.B. die Erbengemeinschaft weigert sich, den Erbteil auszuhändigen oder die volle Erbquote auszuzahlen)
- Die Frist, in der man das Erbe einklagen kann, darf noch nicht verstrichen sein.
Erbe einklagen nach dem Versterben des Erblassers
In den meisten Fällen zeigen sich Schwierigkeiten erst nach dem Tod des Erblassers. Häufig dann, wenn bei der Testamentseröffnung klar wird, dass es Formulierungen enthält, die eine Anfechtung möglich machen. Wissen Personen bereits zu Lebzeiten, dass sie durch die letztwillige Verfügung benachteiligt werden, können sie vorerst nichts dagegen unternehmen.
Wer ein Problem mit der Erbeinsetzung sieht, darf erst aktiv werden, wenn der Erblasser verstorben ist. Das Recht schützt den Erblasser nämlich weitgehend. Er hat die volle Testierfreiheit und damit auch das Recht, beliebige Menschen als Erben einzusetzen, beliebige Menschen zu enterben, oder auch, ein fehlerhaftes Testament zu formulieren. Ein Erblasser darf keinesfalls beim Verfassen seines Testaments beeinflusst werden, sonst ist es – sofern die Beeinflussung nachgewiesen werden kann – unwirksam.
Erbe einklagen vor dem Tod des Erblassers
Würde ein übergangener Erbe zum Anwalt gehen und die Gültigkeit des Testaments einklagen, wenn der Erblasser noch lebt, so wäre das erfolglos. Die Herausgabe des gesetzlichen Erbteils kann ebenso nicht eingeklagt werden, solange der Erblasser noch am Leben ist.
Da das Erbrecht erst mit dem Tod des Erblassers zum Einsatz kommt, können etwaige Erben ihr Erbrecht oder den Anspruch auf vorenthaltene Erbteile (z.B. in einer Erbengemeinschaft) erst nach dem Tod des Erblassers einklagen. Auch wenn die übergangenen Erben wissen, dass der Erblasser (z.B. wegen schwerer Demenz) testierunfähig ist, dürfen sie die Gültigkeit des Testaments erst dann anzweifeln, wenn der Erblasser verstorben ist.
Möglich ist jedoch, dass Erblasser und Erbe die Erbschaft bereits zu Lebzeiten regeln. Zum Beispiel über die vorweggenommene Erbfolge.
Wie lange habe ich für die Klage Zeit?
Innerhalb von 30 Jahren muss ein etwaiger Anspruch auf Erbe bei Gericht eingeklagt werden. Die Frist beginnt ab Erbfall bzw. ab Kenntnis über diesen zu laufen. Nachdem die Frist abgelaufen ist, endet der Anspruch für das Einklagen der Erbschaft.
> Alle wichtigen Fristen beim Erben
Wie kann ich meinen Erbteil einklagen? – Möglichkeiten
Mit einer zivilrechtlichen Klage kann man sein Erbe einklagen. Man geht also vor Gericht, woraufhin dieses feststellt, ob ein Erbanspruch besteht bzw. ob ein gewisser Erbteil noch ausgehändigt werden muss.
Es gibt verschiedene Arten von Klagen:
1) Feststellungsklage: Mit einer Feststellungsklage lässt sich ein Erbe vom Gericht seinen Erbstatus bestätigen. Bei dieser Art von Klage prüft das Gericht, welches Rechtsverhältnis besteht. In diesem Fall, ob die besagte Person tatsächlich ein Erbrecht hat.
2) Erbteilungsklage: Die „Auseinandersetzungsklage“ oder „Erbauseinandersetzungsklage“, auch bloß „Teilungsklage“ genannt, ist für die Erbengemeinschaft relevant. Dabei legt ein Miterbe dem Gericht einen Teilungsplan vor. Das Gericht entscheidet dann, ob es der Klage zustimmt. Falls ja, wird die Erbschaft nach vorgelegtem Plan auseinandergesetzt und jeder Miterbe bekommt seinen Erbteil. Jeder einzelne Miterbe hat das Recht eine solche Klage einzubringen. Das kann auch sinnvoll sein, wenn die Erbengemeinschaft schon seit langer Zeit zu keiner Entscheidung kommt.
> Alles zur Erbauseinandersetzungklage
3) Erbschaftsklage: Wird einem Erben ein Erbteil nicht herausgegeben, der ihm eigentlich zusteht, kann er dieses Erbe einklagen. Das Gericht prüft dabei jeweils die Erbenqualität des Klägers sowie des Beklagten. Zudem auch, wem der umstrittene Erbteil tatsächlich gehört.
Wie kann ich mein Erbe einklagen? – Vorgehen
Klagen, wenn der Erblasser noch lebt:
Der Erbteil kann erst eingeklagt werden, wenn der Erblasser verstorben ist.
(Zukünftiger) Erblasser und (zukünftiger) Erbe können aber eine Lösung finden, mit der der Erbe schon früher an Vermögen kommt.
Der Erblasser kann dem Erben einen Vermögensgegenstand übertragen und im Gegenzug den Erbverzicht des Erben verlangen.
Klagen, wenn der Erblasser verstorben ist:
Um den Erbteil einzuklagen, sendet man an das zuständige Gericht eine Klageschrift.
Man kann die Klageschrift auch bei Gericht zu Protokoll geben.
Ab einem Nachlasswert von über 5.000 Euro herrscht Anwaltszwang. Die Klage darf also nur über einen Rechtsanwalt eingebracht werden.
Was kostet es, ein Erbe einzuklagen?
Grundsätzlich fallen Kosten für die Beratung bei einem Anwalt und Kosten für den Gerichtsprozess an.
Anwaltskosten: Wird ein Anwalt zur Unterstützung beansprucht, hat dieser Anspruch auf eine Vergütung. Maßgeblich dafür ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Anwaltskosten hängt dabei wesentlich vom Wert des Erbteils ab, um den es bei der Klage geht.
Prozesskosten: Prozesskosten setzen sich hauptsächlich aus Gerichtsgebühren, Auslagen sowie Kosten für etwaige Sachverständige und Zeugen zusammen. Den Ausschlag gibt auch hier wieder die Höhe des Erbteils, der eingeklagt wird.
Kostenübernahme: Im Zivilprozess gilt immer: der Verlierer des Prozesses muss zahlen. Hat die Klage also Erfolg, muss der Angeklagte die Prozess- und Anwaltskosten zahlen. Bleibt die Klage erfolglos, muss der Kläger die gesamten Kosten übernehmen.
Erbe einklagen – Recht einfach erklärt
Was bedeutet „Erbteil einklagen“?
Unter „Erbteil einklagen“ versteht man alle Maßnahmen, die einem Erben helfen, seinen Erbteil zu bekommen. Aus verschiedenen Gründen kann es passieren, dass einem Erben sein Erbteil vorenthalten wird. Die Gründe dafür sind verschieden: möglicherweise, weil ihn der Erblasser in einem Testament enterbt hat. Oder weil die Miterben ihm eine ihm zustehende Geldsumme nicht auszahlen. Unter diesen und anderen Umständen kann der benachteiligte Erbe vor Gericht gehen und den rechtlich ihm zustehenden Erbteil einklagen.
Weiterlesen: Was heißt „Erbteil einklagen“?
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Was sind die Voraussetzungen fürs „Erbe einklagen“?
Grundsätzlich muss der Kläger einen Erbrechtsstatus haben. Eine Klage ist erst möglich, wenn der Erblasser verstorben ist. Zudem braucht der Kläger einen ausreichenden Grund für die Klage. Zum Beispiel: Miterben rücken einen Erbgegenstand nicht heraus, zahlen einen Geldbetrag nicht aus, etc. Möglich ist auch, dass der gesetzliche Erbe aufgrund eines ungültigen Testaments enterbt wurde, usw. Zudem ist eine Voraussetzung, dass die Frist für die Klage nicht abgelaufen sein darf.
Weiterlesen: Welche Voraussetzungen gibt es, um ein Erbe einklagen zu können?
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Welche Möglichkeiten gibt es fürs „Erbe einklagen“?
Grundsätzlich gibt es für Erben drei verschiedene Klagearten: Feststellungsklage, Erbteilungsklage und Erbschaftsklage. Mit der Feststellungsklage lässt der Erbe seinen Erbstatus gerichtlich absichern. Die Erbteilungsklage kann helfen, eine festgefahrene Erbengemeinschaft zu einer Erbauseinandersetzung zu bewegen. Die Erbschaftsklage bezeichnet eine Klage, bei der eine benachteiligte Person (die für sich ein Erbrecht beanspruch), die Herausgabe des ihm zustehenden Erbteils einklagt.
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Wie gehe ich vor, um mein Erbe einzuklagen?
Geklagt werden kann erst, wenn der Erblasser verstorben ist. Dazu schickt man eine Klageschrift an das zuständige Gericht. Dabei gibt es einen Anwaltszwang, wenn der Nachlasswert 5.000 Euro übersteigt. Lebt der Erblasser noch, kann man das Erbe nicht einklagen. Man kann aber eine nicht-erbrechtliche Lösung finden, sodass der Erbe schon frühzeitig an Vermögen kommt.
Weiterlesen: Wie kann ich mein Erbe einklagen? – Vorgehen
Weiterlesen: Wie kann ich mein Erbe einklagen? – Vorgehen
Welche Kosten entstehen, wenn man das Erbe einklagt?
Kosten für die Klage teilen sich grundsätzlich in Anwaltskosten und Prozesskosten. Die Höhe der Kosten ist sehr von der Höhe der Erbschaft bzw. des Erbteils abhängig.
Weiterlesen: Was kostet es, ein Erbe einzuklagen?
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