Ehegattin berechnet Erbschaftssteuer und Steuerfreibetrag für Nachlass © Adobe Stock | Syda Productions

Rechte und Pflichten von Erben – Das Wichtigste auf einen Blick

Erben bringt nicht immer Freude. Neben der Organisation von Trauerfeierlichkeiten haben Angehörige bzw. Erben viele andere Pflichten zu erfüllen. Die Erbenstellung eröffnet andererseits aber auch Rechte. Dieser Beitrag stellt eine Zusammenfassung wichtiger Rechte und Pflichten von Erben dar.

Rechte von Erben


Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers

  • Erbe übernimmt die Rolle des Erblassers: Sobald der Erblasser tot ist, treten der Erbe oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erblassers. Ein Erbe kann per Testament, Erbvertrag oder durch die gesetzliche Erbfolge erben. „Gesamtrechtsnachfolge“ bedeutet, dass der Erbe den ganzen Nachlass des Erblassers erbt.  
  • Der Nachlass kann umfassen: Sowohl materielle Vermögenswerte (zum Beispiel Haus oder Hof) als auch immaterielle Vermögenswerte (zum Beispiel Bankkonto oder digitalen Nachlass
  • Nachlasswert: Neben der positiven Vermögenswerte erbt der Erbe grundsätzlich auch die Nachlassschulden. Im Fachjargon spricht man von: Aktivnachlass (alle gegebenen Vermögenswerte = Aktiva) und Passivnachlass (alle bestehenden Schulden und Verbindlichkeiten = Passiva). 
  • Mietvertrag als Erbe übernehmen ist möglich

  • Wer führt den Mietvertrag weiter? Verstirbt ein Mieter, stellt sich die Frage nach der Mietnachfolge. Mit dem Tod eines Mieters tritt eine andere Person automatisch in den Mietvertrag ein. Es muss nicht extra ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Wer diese Person ist, hängt von folgenden Fragen ab: 

    ‌1) Wenn der verstorbene Mieter alleine lebte: Gibt es einen Erben? 
    ‌2) Und: Gibt es Personen, die mit dem Verstorbenen im selben Haushalt lebten?
  • Für Erben: Wenn der Erblasser alleine in der Mietwohnung lebte, übernehmen die Erben den Mietvertrag – automatisch. Eine Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich.  
  • Für Mitmieter: Jene Personen, die mit dem Verstorbenen dauerhaft im selben Haushalt lebten, haben das Recht, in der Mietwohnung zu bleiben. Gibt es Erben, so müssen sie diesen Personen weichen. Weder Erben noch der Vermieter können den in der Wohnung Hinterbliebenen ihr Mietrecht aufgrund des Todesfalls nehmen.  
  • Erben und Kündigung: Zwischen Erben und Vermieter gibt es ein sogenanntes „Sonderkündigungsrecht“. Das bedeutet: Der Mietvertrag kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todesfalls mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Und das ohne Angabe von Gründen. 
  • Achtung:
    Der Übernehmer des Mietvertrags tritt in die volle Rechtsnachfolge ein, muss also die Miete weiterbezahlen, genauso wie gegebenenfalls Mietschulden. Zudem beträgt die Sonderkündigungsfrist für die Wohnung des Verstorbenen nur 1 Monat. Wer diese Frist verpasst, kann mitunter jahrelang an einen Mietvertrag gebunden sein.

    Der Erbe kann eine Erbausschlagung erklären

  • Ohne Angabe von Gründen: Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. Häufig wollen sie sich die Schwierigkeiten in der Erbengemeinschaft sparen oder mit den Schulden nichts zu tun haben.  
  • Erklärung an das Amtsgericht: Der Erbe muss seinen Verzicht beim Nachlassgericht in Form einer Ausschlagungserklärung bekanntgeben. Zuständig ist das Amtsgericht des letzten Erblasser-Wohnsitzes. 
  • Entweder / oder: Man kann sich nicht die „guten“ Teile der Erbe heraussuchen und nur die Schulden ausschlagen. Entweder man nimmt die ganze Erbschaft an, oder man schlägt die ganze Erbschaft aus. 
  • 6 Wochen Frist zur Ausschlagung: Die Ausschlagungsfrist ist mit 6 Wochen recht kurz bemessen. Es ist sehr wichtig, dass die Erklärung vor Ablauf der Frist beim Amtsgericht ankommt, ansonsten gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Danach ist eine Ausschlagung unmöglich. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Erbfalls zu laufen. 
  • Achtung:
    Das Gesetz geht davon aus, dass ein stillschweigender Erbe die Erbschaft annimmt. Er braucht sich nicht extra dazu äußern, wenn er die Erbschaft annehmen will. Äußern muss er sich nur, wenn er die Erbschaft nicht will – mit einer Ausschlagung.

    Erbausschlagung rückgängig machen ist mitunter möglich

  • Ausschlagung widerrufen: Es geht manchmal, dass Erben eine bereits erklärte Ausschlagung wieder rückgängig machen können. Grundsätzlich ist das zwar nur schwer möglich. 

    ‌Wenn sich aber zeigt, dass sich zum Beispiel noch andere Gegenstände, von denen vorher nichts bekannt war, im Nachlass befinden, kann eine Anfechtung der Ausschlagung trotzdem gelingen. Oder wenn die Erben bei der Ausschlagung getäuscht oder bedroht wurden. Jedenfalls sollte ein Anwalt die Situation prüfen und die Chancen für einen Widerruf bewerten. 
  • Beispiel:
    Herr Krüger erbt den Nachlass seiner verstorbenen Eltern. Die Eltern waren hoch verschuldet, weshalb der Sohn mehrere Kredite hätte zurückzahlen müssen. Er verzichtet auf diese Probleme und schlägt die Erbschaft aus. 

    ‌Eine Weile später stellt sich heraus, dass die Eltern zwei wertvolle Ferienhäuser in Spanien haben. Auf den Häusern liegen keine Schulden. Herr Krüger entschließt, die Erbausschlagung anzufechten. Er sucht sich dafür einen Fachanwalt für Erbrecht, mit dem es gelingt die Ausschlagung rückgängig zu machen.

    Die Erbenhaftung kann beschränkt werden

  • Unbeschränkte Haftung: Hat der Erblasser mehr Schulden gemacht, als an Aktivnachlass da ist, so ist der Nachlass überschuldet. Die Gefahr: Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten auch mit ihrem Privatvermögen. Werden sie bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht aktiv, kann das geradezu böse enden. Gläubiger können die Erben dann sozusagen „pfänden“, um an das ihnen zustehende Geld zu kommen. 
  • Nachlassinsolvenz: Es gehört zu den Rechten von Erben, die Haftung ausschließlich auf den Nachlass zu beschränken. In diesem Fall müssen sie die Schulden nicht privat zurückzahlen. Um das zu gewährleisten, müssen sie jedoch selbst aktiv werden und eine „Nachlassinsolvenz“ bzw. ein „Nachlassinsolvenzverfahren“ einleiten, sobald sie von der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erfahren. 
  • Trennung von Privat- und Nachlassvermögen: Im Nachlassinsolvenzverfahren wird das Nachlassvermögen vom Privatvermögen der Erben getrennt. Der Nachlassinsolvenzverwalter verwendet dabei den ganzen Nachlass, um die Schulden zurückzuzahlen. Danach ist das gesamte Vermögen aufgebraucht und das Verfahren in der Regel abgeschlossen. 
  • Bei undurchsichtigem Nachlass: Ist der Nachlass bloß kompliziert und unübersichtlich, reicht ein Nachlassverwalter. Erben können diesen bei Nachlassgericht beantragen. Auch der Nachlassverwalter kontrolliert, welche Schulden der Erblasser gemacht hat. Dafür nimmt er die Erbschaft in Besitz und befriedigt die Nachlassgläubiger. Was danach vom Nachlass übrig bleibt, gibt er dem Alleinerben zurück oder teilt es unter den Miterben gemäß deren Erbquoten auf.   
  • Achtung:
    Wer eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erkennt, muss sofort aktiv werden. Egal, ob es nun der Erbe oder der Nachlassverwalter ist, der dieses Problem erkennt.

    Trauerfeierlichkeiten und Beerdigung organisieren

  • Anordnung außerhalb des Testaments: Der Erblasser kann selbst regeln, wie und wo die Beerdigung stattfinden soll. Auch kann er Details zu den Trauerfeierlichkeiten festlegen. Grundsätzlich sollte der Erblasser das aber nicht im Testament regeln. Das Begräbnis findet nämlich in der Regel vor der Testamentseröffnung statt. So würde es dazu führen, dass seine Wünsche nicht berücksichtigt werden können, weil noch niemand weiß, was eigentlich im Testament steht. 
  • Andernfalls entscheiden die Angehörigen: Gibt es keine Anordnungen vonseiten des Verstorbenen, können die nächsten Verwandten (überlebender Ehegatte und Kinder) entscheiden, wie und wo die Bestattung stattfinden soll. Häufig sind die engen Verwandten auch gleichzeitig Erben. 

    ‌Ist unter den Verwandten kein Erbe, so entscheiden in der Regel trotzdem die Verwandten über das Begräbnis. Häufig strecken sie das Geld für die Bestattung vor, können es aber danach vom Erben zurückfordern. Ein Bestattungsinstitut und die örtliche Kirche oder Religionsgemeinschaft sind bei der Organisation der Beerdigung behilflich.
  • Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch

  • Nachlassverzeichnis: Enterbte Personen mit Pflichtteilsanspruch haben ein Recht darauf, von den Erben Auskunft über den Nachlassbestand zu erhalten. Durch eine genaue Auflistung der Nachlasswerte in einem Nachlassverzeichnis wird der Nettonachlass berechnet. 

    ‌Dieser Wert ist die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Der Auskunftsanspruch kann sogar bei Gericht durchgebracht werden, sollte sich der Erbe gegen eine Auskunft weigern. 
  • Eidesstattliche Versicherung: Traut der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nicht, kann er sogar ein notarielles Nachlassverzeichnis mit eidesstattlicher Versicherung verlangen. Das gewährt große Rechtssicherheit. Zudem kann er verlangen, dass gewisse Vermögensgegenstände von einem Gutachter bewertet werden (etwa Immobilien und Grundstücke). 
  • Jeder Miterbe darf eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen

  • Vermittlung durch Gericht: Kann sich die Erbengemeinschaft über die Erbauseinandersetzung nicht einigen, kann möglicherweise das Gericht helfen. In einem Vermittlungsverfahren werden die Miterben dabei unterstützt, eine gemeinsame Lösung zu finden. Nehmen die Miterben den Auseinandersetzungsvorschlag des Gerichts an, wird er rechtskräftig. 
  • Auseinandersetzung durch Gerichtsurteil: Wenn die Vermittlung nichts hilft, kann eine Erbauseinandersetzungsklage Sinn machen. Jeder Miterbe darf eine solche Klage einbringen. Dabei braucht es keine Zustimmung durch die anderen Miterben. In der Klage wird dem Gericht ein Auseinandersetzungsplan vorgelegt. Stimmt das Gericht dem Plan zu, wird er per Gerichtsurteil durchgesetzt. 
  • Achtung:
    Eine Erbauseinandersetzungsklage kann nur Erfolg haben, wenn die Erbschaft „teilungsreif“ ist. Teilungsreif ist sie, wenn es ein Nachlassverzeichnis gibt. Alle Nachlasspassiva- und Aktiva müssen ersichtlich sein. Darüber hinaus muss im Auseinandersetzungsplan stehen, wie die Nachlassgläubiger genau befriedigt werden sollen, also wie sie an ihr Geld kommen sollen.

    Pflichten von Erben


    Erben müssen Beschränkungen und Belastungen beachten

  • Auszahlung von Vermächtnis, Pflichtteil & mehr: Hat der Erblasser jemandem ein Vermächtnis ausgesetzt, hat der Erbe die Pflicht, dieses herauszugeben. Wurde ein Pflichtteilberechtigter enterbt, muss ihm der Erbe den Pflichtteil auszahlen. Ist ein Testamentsvollstrecker aktiv, hat sich der Erbe oder die Erbengemeinschaft grundsätzlich an seine Anweisungen zu halten.  
  • Vorerbe ist eingeschränkt: Manchmal setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament als Vorerben ein. Das heißt, dass die Erbschaft mit dem Tod des einen an den überlebenden Ehepartner geht. Dieser kann die Erbschaft dann nutzen, nicht aber veräußern oder maßgeblich verändern. Verstirbt auch der zweite Ehegatte, erbt der sogenannte „Nacherbe“. Meist sind Nacherben die Kinder des Ehepaares. Erst die Nacherben dürfen – im Gegensatz zum Vorerben – dann mit der Erbschaft machen, was sie wollen. 
  • Erben müssen häufig einen Erbschein beantragen.

  • Ausweis nach außen: Einige Banken, Geldinstitute und Institutionen wollen einen Erbschein sehen, bevor sie Zugriff auf Konten oder andere empfindliche Einrichtungen gewähren. Ein Erbschein soll vermeiden, dass Unberechtigte an das Nachlassvermögen kommen. 

    ‌Gleichzeitig garantiert der Erbschein aber nicht mit letzter Sicherheit, dass der Erbschein-Besitzer tatsächlich auch der Erbe ist. Es kann nämlich passieren, dass plötzlich noch ein anderer Erbe auftaucht. Hat die Bank das Konto dann bereits ausgezahlt, so hat sie aber ihre Pflicht erfüllt.  
  • Alternative zum Erbschein: Was der Erbschein kostet, richtet sich nach dem Nachlasswert. Bei höheren Vermögenssummen kann die Beantragung eine beträchtliche Summe kosten. Einige Einrichtungen (Banken oder auch das Grundbuchamt) akzeptieren alternativ auch die Vorlage eines (notariellen) Testaments mit Eröffnungserklärung

    ‌Das funktioniert im Vergleich kostengünstig und schnell. Vorausgesetzt, dass es ein Testament gibt. Ohne Testament braucht es jedenfalls einen Erbschein. 
  • Hinweis:
    Wer einen Erbschein beantragt hat, der hat die Erbschaft damit angenommen. Vor der Beantragung eines Erbscheins sollte man sich also entscheiden, ob man die Erbschaft überhaupt möchte.

    Auch die Schulden gehen an die Erben

  • Erben müssen handeln: Nicht selten wundern sich die Kinder eines Verstorbenen, warum sie Schulden erben. Dass Erblasser sowohl Vermögenswerte als auch Schulden vererben, ist jedoch gesetzlich klar geregelt. Die Erben stehen in der Pflicht, sich um den Nachlass zu kümmern. Sie müssen also schnell klären, ob und welche Schulden es gibt. Bei Überschuldung müssen sie unverzüglich Nachlassinsolvenz anmelden. 
  • Welche Schulden sind zu bezahlen? Vom Erblasser verursachte Schulden sind zu begleichen. Das sind zum Beispiel nichtgetilgte Kredite, Erbfallschulden (Bestattungskosten), Pflichtteil, Auflagen, Vermächtnisse und andere Verpflichtungen, die sich aus dem Inhalt eines Testaments ergeben. 
  • Achtung:
    Es gibt keine Auskunftsstelle, bei der man erfahren könnte, ob der Erblasser noch Schulden begleichen muss. Dazu müssen Erben eigenhändig Unterlagen durchsuchen und bei Banken, Finanzämtern u.a. Informationen einholen. Ist die Erbschaft kompliziert und unübersichtlich, können sie einen Nachlassverwalter engagieren.

    Die Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht ist Pflicht

  • Tatbestand „Urkundenunterdrückung“: Jede Person, die ein Testament findet, muss es sofort an das Nachlassgericht übergeben. Wer das nicht tut, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar. Das gilt erst einmal für alles, was ungefähr wie ein Testament aussieht. Ob es sich dann tatsächlich um eines handelt, hat nicht der Finder zu beurteilen, sondern das Nachlassgericht. 
  • Zwangsdrohung: Findet das Gericht heraus, dass jemand ein Testament zurückhält, gibt es eine Herausgabefrist. Wird der Herausgabe nicht Folge geleistet, kann das Gericht Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen. Die Sache ist also durchaus ernst. 
  • Entzug des Erbrechts: Obendrein kann einer solchen Person auch das Erbrecht entzogen werden, sollte sie Erbe sein. 
  • Hinweis:
    Erblasser gehen auf Nummer sicher, wenn sie ihr Testament beim Amtsgericht abliefern. Dort wird es im Zentralen Testamentsregister verwahrt, wo es weder gestohlen, verändert noch vernichtet werden kann. Bei privater Aufbewahrung gibt es diese Risiken jedoch immer.

    Eine Erbengemeinschaft muss grundsätzlich einstimmig entscheiden

  • Pflicht zum gemeinsamen Handeln: Liegt der Nachlass in einer Erbengemeinschaft, sind deren Hände weitgehend gebunden. Die Miterben müssen grundsätzlich alles zusammen entscheiden. Weitgehende Veränderungen (z.B. der Dachboden soll ausgebaut werden) brauchen Einstimmigkeit. Eine Mehrheitsentscheidung ist auch möglich, aber nur bei weniger tiefgreifenden Entscheidungen (z.B. das Haus soll neue Fenster bekommen). Auch ist jeder Einzelne verpflichtet, sich aktiv an der Verwaltung zu beteiligen.  
  • Ausnahmen: Ausgenommen sind Handlungen, die unmittelbar einen Schaden abwenden (z.B. Reparatur eines kaputten Daches). In diesem Fall kann ein Miterbe alleine aktiv werden, ohne die Zustimmung der anderen zu brauchen. 
  • Achtung:
    Gerichtliche Verfahren dauern meist Monate oder Jahre und können sehr an den Nerven zehren (Erbauseinandersetzungsklage). Eine außergerichtliche Lösung ist vorteilhafter. Ein Mediator hat hier schon regelmäßig eine kräfteraubende Auseinandersetzung verhindern können.

    Über den Freibeträgen fällt Erbschaftssteuer an

  • Steuerpflicht: Wer etwas von Todes wegen (z.B. Erbschaft oder Vermächtnis) oder durch eine Schenkung erwirbt, muss manchmal Steuern zahlen: die sogenannte Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer. Diese beiden Steuern werden in Deutschland weitgehend gleich behandelt. Beide haben grundsätzlich dieselben Steuerklassen und Freibeträge. 
  • Freibetrag: Oft muss aber gar keine Steuer gezahlt werden. Es gibt nämlich Freibeträge. Ist die Schenkung oder Erbschaft nicht höher als der Freibetrag, entfällt die Steuer. Um zu prüfen, ob eine Steuerlast besteht, kann das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung verlangen. Jedenfalls muss jeder Erbschaft oder Schenkung (formlos) dem Finanzamt angezeigt werden. Häufig weiß das Finanzamt aber schon aus anderen Quellen vom Vermögenserwerb (z.B. vom Notar). 
  • Erbschaftssteuer Höhe: Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, der zwischen Erblasser und Erbe besteht. Zudem beeinflusst der Vermögenswert die Steuerhöhe. Ein Ehegatte kann zum Beispiel ein 500.000 Euro Haus steuerfrei erben. Kostet das Haus 800.000 Euro, muss er 300.000 Euro versteuern. Mit einem Prozentsatz von 11 Prozent. Damit gehen 33.000 Euro Erbschaftssteuer an das Finanzamt. 
  • Hinweis:
    Jeglicher Vermögenserwerb, der den Freibetrag übersteigt, fällt unter die Steuerpflicht. Es werden alle Erbschaften oder Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet (10 Jahres Frist). Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer müssen das, was sie von den Erben erhalten haben, ebenfalls versteuern.

    Der Erbe muss unter Umständen ein Nachlassverzeichnis erstellen

  • Erbe muss Pflicht nachkommen: Nicht bei jedem Erbfall muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden. Es gibt aber Personen, die einen Auskunftsanspruch haben. 

    ‌Das heißt: Gewisse Personen oder Einrichtungen (z.B. Pflichtteilsberechtigte, Nacherben, das Nachlassgericht für die Erbscheinausstellung oder das Finanzamt für die Steuerberechnung) wollen genau wissen, welche Vermögensgegenstände sich im Nachlass befinden. Auch wie hoch der Nachlasswert ist. Diesen muss der Erbe ein Nachlassverzeichnis ausstellen, wenn sie ein solches verlangen.
  • Formvorschriften: Das Verzeichnis muss schriftlich erstellt sein, alle Aktiva und Passiva sowie persönlich Angaben zum Erblasser (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Todesdatum, letzte Wohnadresse, ggf. ehelicher Güterstand) müssen darin enthalten sein. Der Erbe muss das Verzeichnis persönlich unterschreiben. Zu beachten ist auch, dass es nur eine einzige Version des Nachlassverzeichnisses geben darf. 

    ‌Erben können das Verzeichnis entweder selbst erstellen oder von einem Notar erstellen lassen. Pflichtteilsberechtigte z.B. haben sogar das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.  
  • Beerdigungskosten sind von Erben zu zahlen

  • Klare Vorgaben im Gesetz: Im Gesetz steht klar geschrieben: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Dabei ist es egal, ob der Erbe per Testament, Erbvertrag oder Gesetz erbt. Der Erbe darf das Begräbnis aus dem Nachlass bezahlen. Weil dafür aber mindestens 5.000 Euro fällig werden (eher noch mehr), kann das den Wert der Erbschaft mitunter um Einiges verringern. 
  • Angehörige strecken meist vor: Ein Toter wird zwischen vier bis 10 Tage nach seinem Tod bestattet. Da nach dem Todesfall nicht viel Zeit bleibt, übernehmen die engen Angehörigen die Bestattungskosten in der Regel vorerst. Das hat auch folgenden Grund: Oft ist in diesem kurzem Zeitraum noch nicht klar, wer erbt. Und bis zu einer Testamentseröffnung können mehrere Wochen vergehen. 
  • Erbengemeinschaft: Erben mehrere Personen, teilen sie sich die Beerdigungskosten gemäß ihrer Erbquoten. Erben also drei Kinder zu gleichen Teilen, zahlt jedes ein Drittel. 

  • Rechte und Pflichten von Erben – Recht einfach erklärt

    Darf ich als Erbe den Mietvertrag übernehmen?

    Ja. Lebte der Verstorbene allein in seiner Mietwohnung, übernehmen die Erben oder der Erbe den Mietvertrag. Aber: Lebten andere Personen (Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder etc.) mit dem nun Toten in einem gemeinsamen Haushalt, treten diese in den Mietvertrag ein. In diesem Fall haben sie gegenüber dem Erben Vorrang. Die Übernahme des Mietvertrags erfolgt automatisch. 

    ‌Weiterlesen: Mietvertrag als Erbe übernehmen

    Kann ich eine Erbausschlagung rückgängig machen?

    Ja. Unter Umständen kann man die Ausschlagung des Erbteils oder der Erbschaft widerrufen. Dafür braucht es aber einen guten Anwalt und handfeste Gründe. Es ist schwer pauschal zu beurteilen, wann ein Widerruf möglich ist. In der Vergangenheit konnten aber schon Ausschlagungen erfolgreich widerrufen werden, bei denen nach der Ausschlagung weitere Vermögenswerte des Erblassers auftauchten. Die Ausschlagenden argumentierten dann, dass die Ausschlagung bei Kenntnis dieser Vermögenswerte nicht stattgefunden hätte. 

    ‌Weiterlesen: Erbausschlagung rückgängig machen ist mitunter möglich

    Muss ich Pflichtteilsberechtigten Auskunft geben?

    Ja. Der Erbe muss Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlasswert geben. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar ein notarielles Nachlassverzeichnis mit eidesstattlicher Versicherung fordern, um einen möglichen Betrug zu verhindern.

    ‌Weiterlesen: Muss ich Pflichtteilsberechtigten Auskunft geben?

    Was passiert, wenn ich ein Testament unterschlagen habe?

    Tatbestand Urkundenunterdrückung. Wer ein Testament unterschlägt oder bewusst verzögert herausgibt, kann mit einer Geld- oder sogar Gefängnisstrafe zur Verantwortung gezogen werden. Wurde diese Person als Erbe eingesetzt, kann sie zudem ihr Erbrecht verlieren. 

    ‌Weiterlesen: Die Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht ist Pflicht.

    Wer zahlt die Beerdigungskosten?

    Der Erbe. Weil aber das Begräbnis meist stattfindet, bevor ein etwaiges Testament eröffnet wurde, werden die Kosten in der Regel von den Angehörigen vorgestreckt. Danach können sie die Beerdigungskosten aber vom Erben zurückverlangen. 

    ‌Weiterlesen: Beerdigungskosten sind von Erben zu zahlen.

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