Eine Uhr zeig minus vier Arbeitsstunden an. © Adobe Stock | devenorr

Kündigung: Was passiert mit Minusstunden?

Damit Minusstunden entstehen können, braucht es ein Arbeitszeitkonto und eine vertragliche Vereinbarung. Zudem muss der Arbeitnehmer die Minusstunden selbst verursachen. Angeordnete Minusstunden sind nicht rechtens. Bei Kündigung werden die Minusstunden abgebaut oder mit dem Gehalt verrechnet.

Minusstunden: Definition und Voraussetzungen


‌Arbeitnehmer haben in der Regel eine vorgegebene Anzahl an Arbeitsstunden, die sie pro Woche leisten müssen. Im Normalfall ist die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag vereinbart, sie kann aber auch im Tarifvertrag festgelegt sein. Eine übliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitanstellung liegt in Deutschland bei 37,5 bis 40 Wochenstunden. 

‌Leistet ein Arbeitnehmer innerhalb des gesetzlichen Rahmens mehr Stunden als vertraglich vereinbart, handelt es sich dabei um Überstunden. Arbeitet er über der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze von 8 Stunden am Tag, spricht man von Mehrarbeit

‌Unterschreitet der Arbeitnehmer die vertraglich festgelegte Stundenanzahl, spricht man von Minusstunden oder auch von Minderstunden. 

‌Minusstunden können zwar theoretisch in jedem Job anfallen, allerdings können diese im Unterschied zu Überstunden nur unter bestimmten Umständen angerechnet werden. Nämlich, wenn folgende zwei Voraussetzungen zutreffen: 

‌1)
Es gibt ein Arbeitszeitkonto. Dieses erfasst die jeweiligen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers. 

‌2) Es gibt eine schriftliche Vereinbarung zur Verwendung eines Arbeitszeitkontos. Entweder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Dabei muss die Art des Kontos sowie der Umgang mit Überstunden und Minusstunden festgelegt sein.

Minusstunden: Arbeitszeitkonto


‌Ein Arbeitszeitkonto eignet sich nur für Jobs mit flexiblen Arbeitszeiten. Ob das Arbeitsverhältnis ein Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Arbeitszeiten nicht strikt festgelegt sind und täglich, wöchentlich oder monatlich variieren. Arbeitszeitkonten sind etwa bei Gleitzeitmodellen sinnvoll, werden aber auch im Schichtbetrieb oder bei Saisonarbeit eingesetzt.
Hinweis:
Am weitesten verbreitet ist das Arbeitszeitkonto bei Gleitzeitmodellen. Dabei hat der Arbeitnehmer feste Kernarbeitszeiten, die normalerweise in der Mitte des Arbeitstages liegen. Zu diesen Kernzeiten hat er Anwesenheitspflicht im Betrieb. Die restliche Zeit nennt man Gleitzeit und kann vom Arbeitnehmer selbst eingeteilt werden.
Gibt es ein Arbeitszeitkonto, erhält der Arbeitnehmer ein sogenanntes „verstetigtes Gehalt“. Der Arbeitgeber zahlt monatlich ein festes Arbeitsentgelt aus, was als Vorschuss geschieht. Die tatsächliche Arbeitszeit schwankt und fällt mal höher oder niedriger aus. Abweichungen werden als Guthaben oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt. 

‌Die vertragliche Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto muss folgende Punkte enthalten:
  • Kurzzeitkonto oder Langzeitkonto 
    ‌Das Kurzzeitkonto sieht flexible Arbeitszeiten mit zeitnahem Stundenausgleich vor. Der Ausgleichsrahmen beträgt zwischen wenigen Monaten und einem Jahr. Das Langzeitkonto ist hingegen auf einen größeren Zeitraum (Jahre oder Jahrzehnte) ausgelegt und soll längere Phasen der Freistellung ermöglichen (Z. B. Sabbatical oder Frührente).  
  • Zulässige Minusstunden und Überstunden 
    ‌Es muss vereinbart werden, in welchem Ausmaß Überstunden oder Minusstunden angesammelt werden können. Dabei müssen auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. So darf ein Arbeitnehmer etwa nach § 3 ArbZG nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten. Nur ausnahmsweise ist eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden zulässig, sofern der Ausgleich innerhalb von einem halben Jahr stattfindet. 
  • Ausgleichsmaßnahmen 
    ‌Die Vereinbarung muss Informationen enthalten, wie und wann Minusstunden und Überstunden ausgeglichen werden. Arbeitsstunden, die auf dem Kurzzeitkonto gesammelt werden, werden in der Regel als Stunden gewertet, die bei Minusstunden aufgebaut und bei Überstunden abgebaut werden. Arbeitsstunden, die auf dem Langzeitkonto gesammelt werden, werden als Geld gewertet, das ausgezahlt wird. 
  • Hinweis:
    Arbeitszeitkonten dokumentieren die Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Damit das möglich ist, braucht es ein Zeiterfassungssystem. Häufig handelt es sich dabei um elektronische Terminals, bei denen Arbeitnehmer sich ein- und ausstempeln. Aber auch eine handschriftliche Erfassung der Arbeitszeiten ist zulässig.

    Arbeitszeit: Anrechnen von Minusstunden


    ‌Grundsätzlich dürfen Minusstunden nur angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer selbst für sie verantwortlich ist. Also wenn die Möglichkeit auf Arbeit zwar besteht, der Arbeitnehmer aber aus freien Stücken weniger arbeitet. Beispielsweise aus den folgenden Gründen:
  • Der Arbeitnehmer macht früher Feierabend. 
  • Der Arbeitnehmer macht eine längere Mittagspause. 
  • Der Arbeitnehmer kommt später in die Arbeit. 
  • Der Arbeitnehmer erledigt während der Arbeitszeit private Angelegenheiten. 
  • Minusstunden auf Anordnung des Arbeitgebers


    Keine Anrechnung von Minusstunden darf es geben, wenn
  • der Arbeitgeber im Annahmeverzug ist. Stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung, der Arbeitgeber hat aber keine Arbeit für ihn, darf er die fehlende Arbeitszeit nicht als Minusstunden verrechnen.  
  • der Arbeitnehmer durch äußere Umstände an der Arbeit gehindert wird. Etwa bei Stromausfall im Unternehmen. Denn Betriebsstörungen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers.  
  • Die Anordnung von Minusstunden kann erlaubt sein, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Ist etwa von vornherein klar, dass in der Nebensaison weniger Arbeit anfällt als in der Hauptsaison, kann eine entsprechende Regelung einen Ausgleich schaffen. Minusstunden aus der Nebensaison werden mit Überstunden aus der Hauptsaison ausgeglichen.

    Minusstunden bei Arbeitsunfähigkeit


    ‌Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, dürfen keine Minusstunden angerechnet werden. Zudem muss der Arbeitnehmer nach § 3 EntgFG bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer pünktlich eine Krankmeldung macht und dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vorlegt.
    Hinweis:
    Ist ein Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss er nach § 5 EntgFG spätestens am darauffolgenden Arbeitstag die Krankschreibung übermitteln. Der Arbeitgeber darf aber bereits früher eine Bescheinigung verlangen.
    Trotzdem, dass bei ordnungsgemäßer Krankmeldung keine Minusstunden verrechnet werden dürfen, kommt es in der Praxis häufig vor, dass Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden belasten. Das hat meistens den Hintergrund, dass Arbeitgeber die vertragliche Regelung falsch interpretieren und glauben, richtig zu handeln. Wird ein Arbeitnehmer mit Minusstunden überrascht, sollte er also das Gespräch suchen und den Arbeitgeber über seinen Irrtum aufklären. Weigert sich dieser aber, das Arbeitszeitkonto zu berichtigen, sollte der Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.

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    ‌ Minusstunden: Urlaub, Feiertage und Fortbildungen

  • Urlaub: Hat ein Arbeitnehmer Urlaub, dürfen ihm keine Minusstunden entstehen. Minusstunden dürfen auch nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden. Denn Urlaub kann nur zukünftig und nicht rückwirkend gewährt werden. Zudem soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen und ist gesetzlich verpflichtend.  
  • Feiertag: An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer für gewöhnlich frei. Der Arbeitgeber muss sie nach § 2 EntgFG voll vergüten, vorausgesetzt er hätte an diesem Tag normalerweise gearbeitet. Minusstunden entstehen dadurch nicht. Erhält ein Arbeitnehmer an einem Feiertag Freizeitausgleich, hat er aber kein Anrecht darauf, zusätzlichen Ausgleich zu haben. 
  • Fortbildung: Macht der Arbeitnehmer eine Fortbildung, die der Arbeitgeber anordnet, können daraus keine Minusstunden entstehen. Das gleiche gilt für Bildungsurlaub. Fortbildungen, die der Arbeitnehmer aus privaten Gründen absolviert, werden allerdings als Minusstunden verrechnet. 

  • Minusstunden bei Kündigung


    ‌Erfolgt durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sollten Arbeitnehmer vor dem Austritt ihre Minusstunden abbauen. Ist das bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht möglich, darf der Arbeitgeber die Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnen. Ein Nacharbeiten der Stunden ist nicht erlaubt. Ebenso dürfen Minusstunden nicht mit Resturlaub abgebaut werden. 

    Voraussetzung dafür, dass die Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden dürfen, ist, dass
  • es ein Arbeitszeitkonto gibt. 
  • es eine schriftliche Vereinbarung zum Führen eines Arbeitszeitkontos gibt. 
  • das Arbeitszeitkonto eine Regelung zu Minusstunden enthält. 
  • der Arbeitgeber das Gehalt als Vorschuss bezahlt. 
  • der Arbeitnehmer selbst für die Minusstunden verantwortlich ist. 
  • Achtung:
    Minusstunden dürfen nicht mit dem Gehalt verrechnet werden, wenn die Fehlzeiten durch Annahmeverzug des Arbeitgebers entstanden sind. Nach § 615 BGB trägt hier der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko. Schickt er etwa einen Arbeitnehmer aus Mangel an Aufgaben früher nach Hause, hat er die Pflicht, für Minusstunden die volle Vergütung zu leisten.

    Klage vor Arbeitsgericht


    ‌Gibt es kein Arbeitszeitkonto oder die Minusstunden waren vom Arbeitgeber verschuldet, darf dieser keine Minusstunden verrechnen. Trotzdem kommt es in der Praxis häufig vor, dass Arbeitgeber Minusstunden auf das Gehalt anrechnen. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer unbedingt juristisch dagegen vorgehen, indem er vor dem Arbeitsgericht eine Feststellungsklage erhebt. Diese zielt auf die Feststellung ab, dass die Minusstunden ungerechtfertigt angerechnet wurden. 

    ‌Der Arbeitnehmer kann die Klage eigenständig tätigen. Allerdings empfiehlt es sich, dass er einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzieht. Der Anwalt kann dem Arbeitnehmer fachliche Beratung bieten und die Sachlage prüfen. Mit juristischer Unterstützung hat der Arbeitnehmer die besten Chancen auf eine erfolgreiche Klage.

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    ‌Minusstunden: Gehalt einbehalten, fristlose Kündigung


    ‌Eine gesetzliche Regelung, wie viele Minusstunden zulässig sind, gibt es nicht. Das Ausmaß an erlaubten Mindeststunden muss also vertraglich vereinbart sein. Entweder im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Findet sich keine entsprechende Regelung, ist das nicht rechtens und der Arbeitnehmer sollte eine konkrete Angabe verlangen. 

    Überschreitet der Arbeitnehmer die zulässige Anzahl an Minusstunden, kann der Arbeitgeber das Gehalt einbehalten oder im Extremfall eine fristlose Kündigung durchführen. 

    ‌Der Arbeitgeber darf Minusstunden vom Lohn abziehen, wenn
  • der Arbeitnehmer mehr Minusstunden hat, als vertraglich zulässig sind. 
  • der Arbeitnehmer seine Minusstunden nicht im vereinbarten Ausgleichszeitraum abbaut.
    ‌ 
  • Fristlose Kündigung


    ‌Die fristlose Kündigung ist eine Kündigungsart, die nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Nämlich dann, wenn der Grund es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. (§ 626 BGB

    ‌Nach einem aktuellen Urteil des LAG Hamburg können zu viele Minusstunden ein zulässiger Grund für eine fristlose Kündigung sein: In dem Prozess ging es um einen Arbeitnehmer, der die vertraglich zulässige Anzahl an Minusstunden überschritt. Trotz mehrfacher Ermahnung des Arbeitgebers baute er diese nicht ab, sondern sammelte immer mehr Minusstunden an. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. 

    ‌Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam sei, da der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten in erheblichem Maß gegen seine vertraglichen Pflichten verstieß. Eine entsprechende Abmahnung erachtete es nicht als notwendig. Insbesondere, weil bereits andere Abmahnungen in Bezug auf Arbeitszeit erfolgt waren.

    Minusstunden bei Kündigung – Recht einfach erklärt

    Braucht man für Minusstunden ein Arbeitszeitkonto?

    Ja, damit Minusstunden angerechnet werden können, muss ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Zudem braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Nutzung des Arbeitszeitkontos. Darin muss genau festgelegt sein, wie Minusstunden gehandhabt werden. 

    ‌Weiterlesen: Braucht man für Minusstunden ein Arbeitszeitkonto?

    Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

    In der Regel ist das nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf keine Minusstunden anordnen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet. Auch wenn es keine Arbeit zu erledigen gibt. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund äußerer Umstände am Arbeiten gehindert wird. 

    ‌Weiterlesen: Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

    Können Minusstunden mit dem Urlaub verrechnet werden?

    Dem Arbeitnehmer können durch Urlaub keine Minusstunden entstehen. Auch dürfen Minusstunden nicht mit dem Urlaub verrechnet werden. Denn zum einen ist Erholungsurlaub für Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben, zum anderen darf er nur zukünftig gewährt werden. 

    ‌Weiterlesen: Können Minusstunden mit dem Urlaub verrechnet werden?

    Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt?

    Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen üblicherweise frei. Der Arbeitgeber muss die volle Vergütung leisten, wie an einem normalen Arbeitstag. Arbeitnehmern können dabei keine Minusstunden entstehen. Hat ein Mitarbeiter an einem Feiertag Freizeitausgleich, erhält er aber keinen zusätzlichen Ausgleich. 

    ‌Weiterlesen: Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt?

    Was passiert, wenn ich mit Minusstunden kündige?

    Minusstunden sollten vor Ende der Kündigungsfrist abgebaut werden. Ist das nicht möglich, werden sie üblicherweise mit dem letzten Gehalt verrechnet. Es ist nicht zulässig, dass Minusstunden nachgearbeitet werden. Auch eine Verrechnung mit dem Resturlaub ist nicht rechtens. 

    ‌Weiterlesen: Was passiert, wenn ich mit Minusstunden kündige?

    Kann ein Arbeitgeber bei Minusstunden das Gehalt einbehalten?

    Ja, unter Umständen ist das zulässig. Voraussetzung ist, dass es eine vertragliche Vereinbarung gibt, wie viele Minusstunden ein Arbeitnehmer ansammeln darf. Überschreitet er diese Grenze, darf der Arbeitgeber die Minusstunden mit dem Gehalt abrechnen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Minusstunden nicht im vereinbarten Zeitraum abbaut. 

    ‌Weiterlesen: Kann ein Arbeitgeber bei Minusstunden das Gehalt einbehalten?

    Kann der Arbeitgeber wegen zu vielen Minusstunden kündigen?

    Ja, unter Umständen ist sogar eine fristlose Kündigung zulässig. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die zulässige Anzahl an Minusstunden überschreitet und trotz Ermahnungen des Arbeitgebers immer mehr Minusstunden ansammelt. 

    ‌Weiterlesen: Kann der Arbeitgeber wegen zu vielen Minusstunden kündigen?

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