Ein Vater fühlt die Stirn seines kranken Kindes. © Adobe Stock | Pixel-Shot

Kind krank: Wann bekommen Eltern eine Freistellung?

Erkrankt das Kind eines Arbeitnehmers, braucht es Pflege und Betreuung. Der Arbeitnehmer kann sich freistellen lassen und zuhause bleiben. Gibt es keine Entgeltfortzahlung, kann er Kinderkrankengeld beantragen. Damit Anspruch darauf besteht, müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Freistellung bei Krankheit des Kindes


‌Ist ein Kind krank, kann es nicht in die Kita oder in die Schule gehen. Gibt es keine andere Bezugsperson, die auf das Kind aufpassen kann, muss ein Elternteil zuhause bleiben um dieses zu betreuen und zu pflegen. Dazu bedarf es einer Freistellung von der Arbeit. Arbeitsrechtlich gibt es dabei insbesondere folgende Möglichkeiten:
  • Freistellung mit Entgeltfortzahlung 
  • Unbezahlte Freistellung mit Bezug von Krankengeld 
  • Unbezahlte Freistellung ohne Krankengeldbezug 
  • Inanspruchnahme von Urlaub 

  • ‌Welche der Möglichkeiten ein Arbeitnehmer nutzen kann, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Etwa, ob die Voraussetzungen für eine bezahlte Freistellung oder für Krankengeldbezug erfüllt sind.

    Kind krank: Anspruch auf Freistellung


    ‌Bei Krankheit seines Kindes kann sich ein Arbeitnehmer unter Umständen auf § 275 Abs. 3 BGB berufen und eine Freistellung fordern. Der Paragraph gibt dem Arbeitnehmer das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, wenn ihm diese nicht zumutbar ist aufgrund eines „seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses“. 

    ‌Ist das Kind erkrankt, kann das ein hinreichender Grund für eine Leistungsverweigerung sein. Ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind etwa Faktoren zu berücksichtigen wie
  • Kindesalter
  • Art und Schwere der Erkrankung 
  • Betreuungsmöglichkeiten durch andere Bezugspersonen 

  • ‌Eine andere Möglichkeit sind sogenannte Kinderkrankentage zu nehmen. Ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung bei Erkrankung des Kindes ist in § 45 Abs. 3 SGB V verankert. Darin heißt es, dass Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben.
    Hinweis:
    Nach § 45 Abs. 5 SGB V haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben.
    Handelt es sich um ein erkranktes Kind, das 12 Jahre oder älter ist, haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Freistellung. Es sei denn das Kind weist zudem eine Behinderung auf und ist deshalb auf Hilfe angewiesen. Möchte ein Arbeitnehmer sich dennoch freistellen lassen, hat er die Möglichkeit, regulären Urlaub zu nehmen oder unbezahlten Urlaub zu vereinbaren.

    Kind krank: Was gilt im Homeoffice?


    ‌Ist das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt und dieser bleibt zuhause, darf der Arbeitgeber nicht von ihm verlangen, dass er stattdessen im Homeoffice arbeitet. 

    ‌Auch Arbeitnehmer, die regulär im Homeoffice tätig sind, können sich bei Erkrankung ihres Kindes freistellen lassen. Schließlich haben sie das Kind zu betreuen und zu pflegen.

    Entgeltfortzahlung oder Kinderkrankengeld


    ‌Wenn Arbeitnehmer krank sind, erhalten sie eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach sechs Wochen endet die Pflicht der Entgeltfortzahlung und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. 

    ‌Wer aber zahlt, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern sein Kind erkrankt ist? In diesem Fall gibt es je nach Umständen sowohl die Möglichkeit der Entgeltfortzahlung als auch die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen.

    Entgeltfortzahlung


    ‌Arbeitnehmer, die bei Krankheit ihres Kindes den Freistellungsanspruch nach § 275 BGB wahrnehmen, haben in Kombination mit § 616 BGB weiterhin Anspruch auf Vergütung. Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an der Arbeitsleistung gehindert. In der Praxis geht man davon aus, dass eine Dauer von bis zu fünf Tagen als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gelten kann. Allerdings kommt es hierbei auf die jeweiligen Umstände an, welcher Zeitraum verhältnismäßig ist. Im Einzelfall können etwa das Alter des Kindes sowie dessen Betreuungsbedürftigkeit und anderen Möglichkeiten der Betreuung und Pflege eine Rolle spielen.
    Achtung:
    Der Arbeitnehmer hat nur Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, wenn es sich tatsächlich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt. Ist das Kind länger krank, entfällt der Anspruch auf den gesamten Zeitraum.
    Der Arbeitgeber hat das Recht, die Anwendung von § 616 BGB auszuschließen. Er kann sie auch begrenzen, etwa auf einen oder zwei Tage der bezahlten Freistellung. Für Ausschluss oder Begrenzung bedarf es einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

    Anspruch auf Kinderkrankengeld


    ‌Arbeitnehmer haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Elternteil hat eine gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. 
  • Das Kind ist über den Elternteil krankenversichert. 
  • Der Kinderarzt bescheinigt, dass aufgrund der Krankheit des Kindes eine Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung durch den Elternteil erforderlich ist. 
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht beendet. Oder es ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen. 
  • Es besteht keine andere Betreuungsmöglichkeit durch eine im selben Haushalt lebende Person.

  • ‌Die Höhe des Krankengeldes beträgt üblicherweise 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (§ 45 Abs. 2 SGB V). Mehr zur Berechnung des Krankengeldes erfahren Sie in dem Artikel Kinderkrankengeld.

    Wie lange Kinderkrankengeld?


    ‌Für wie viele Tage im Jahr Elternteile Kinderkrankengeld beanspruchen können, ist in § 45 Abs. 2 SGB V geregelt:
  • Ein Elternteil kann pro Kind an bis zu 10 Tagen Kinderkrankengeld beanspruchen. Bei mehreren Kindern liegt die Grenze insgesamt bei 25 Tagen. 
  • Ist der Elternteil alleinerziehend, besteht eine doppelt so hohe Anspruchsdauer. Also 20 Tage pro Kind und bis zu 50 Tage insgesamt. 
  • Hinweis:
    Hat das Kind eine schwere Krankheit, ist der Anspruch auf Krankengeld zeitlich nicht begrenzt (§ 45 Abs. 4 SGB V).
    Im Jahr 2023 gelten nach § 45 Abs. 2a SGB V besondere Regelungen. So haben Elternteile Anspruch auf bis zu 30 Tage Krankengeld pro Kind und maximal 65 Tage bei mehreren Kindern. Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf 60 Tage und bei mehreren Kindern auf bis zu 130 Tage Krankengeld.

    Kind krank: Freistellung im öffentlichen Dienst


    ‌Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, die im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben oder hatten, können nach § 29 Abs. 1 TVöD bzw. § 29 Abs. 1 TV-L eine Arbeitsbefreiung verlangen, wenn ihr Kind schwer erkrankt ist. Dabei handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Diese ist für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr möglich. 

    Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist, dass keine andere Person die Pflege oder Betreuung übernehmen kann. Auch muss der Arzt die Notwendigkeit der Pflege oder Betreuung bescheinigen.
    Hinweis:
    Ist das Kind unter acht Jahren alt, ist auch dann eine Arbeitsbefreiung vorgesehen, wenn nicht es selbst, sondern eine Betreuungsperson schwer erkrankt ist. Etwa der nicht erwerbstätige Partner.

    Arbeitsbefreiung für Beamte


    ‌Für Bundesbeamte regelt die Sonderurlaubsverordnung Urlaubsanspruch aus persönlichen Anlässen. So auch bei der Erkrankung eines Kindes. Nach § 21 Abs. 1 SUrlV können Bundesbeamte im Urlaubsjahr für jedes Kind bis zu vier Tage Sonderurlaub beanspruchen. Unter der Bedingung, dass
  • die Erkrankung des Kindes ärztlich nachgewiesen ist.  
  • nach der Bescheinigung die Notwendigkeit der Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung besteht. 
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. 

  • ‌Die Dauer des Sonderurlaubs von Beamten darf höchstens 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die Arbeitnehmer nach § 45 Abs. 2a SGB V bei Erkrankung eines Kindes an Freistellung erhalten können (§ 21 Abs. 2 SUrlV).
    Hinweis:
    Das Beamtenrecht der Länder hat je nach Land unterschiedliche Regelungen, die teils der Regelung des Bundesbeamtenrechts ähneln, und teils § 45 SGB V nachempfunden sind.

    Vorgehensweise, wenn Kind krank ist


    ‌Bei Erkrankung seines Kindes kann ein Arbeitnehmer sich freistellen lassen, um dieses zu betreuen und zu pflegen. Bedingung dafür ist, dass keine andere Person im selben Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Gibt es zwei Elternteile, kann in der Regel nur einer zuhause bleiben. Es sei denn, neben dem Kind ist auch einer der Elternteil erkrankt und deshalb nicht in der Lage, die Betreuung und Pflege des Kindes zu übernehmen.

    Krankmeldung


    ‌Arbeitnehmer, deren Kind erkrankt ist, haben in jedem Fall den Arbeitgeber zu informieren, dass sie deshalb nicht zur Arbeit kommen können. Das sollte vor Arbeitsbeginn geschehen. Erfahren Eltern erst während der Arbeitszeit von der Erkrankung ihres Kindes, etwa durch Anruf der Kita oder Schule, dürfen sie den Arbeitsplatz verlassen. Allerdings müssen sie den Arbeitgeber zuvor davon in Kenntnis setzen, ansonsten droht ihnen eine Abmahnung

    ‌Bei eigener Krankmeldung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich besteht. Auch bei Erkrankung des Kindes ist bekanntzugeben, wie lange der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann.

    Kinderkrankenschein und Krankengeld


    ‌Wollen Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, müssen sie ihr Kind bereits am ersten Tag von einem Kinderarzt untersuchen lassen. Eine Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung des Kindes durch den Elternteil ist Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld. 

    ‌Der Kinderarzt leitet den Kinderkrankenschein digital an die Krankenkasse weiter. Ein Krankenschein für den Arbeitgeber ist nicht mehr notwendig. Dieser kann ihn selbstständig von der Krankenkasse anfordern. 

    ‌Das Kinderkrankengeld können Arbeitnehmer in Papierform beantragen. In der Regel ist auch ein Online-Antrag möglich. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Kinderkrankengeld.

    Kein Anspruch auf Krankengeld


    ‌Es kann vorkommen, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht, etwa weil die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft sind. 

    ‌Arbeitnehmer sollten in diesem Fall davon absehen, eine eigene Krankmeldung zu machen und sich selbst krankschreiben zu lassen. Denn wenn der Arbeitgeber dahinterkommt, droht nämlich eine fristlose Kündigung wegen Betrugs

    ‌Ist eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ausgeschlossen, bleibt noch die Möglichkeit, eine unbezahlte Freistellung zu verlangen. Damit diese nach § 275 Abs. 3 BGB zulässig ist, muss dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich unzumutbar ist. Hat er etwa Gleitzeit und kann sich die Arbeitszeit flexibel einteilen, besteht kein Anspruch auf die Freistellung.

    Arbeitgeber verweigert Freistellung


    ‌Die Fürsorge um ein erkranktes Kind hat Vorrang gegenüber der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist deshalb zur Freistellung verpflichtet, wenn Pflege und Betreuung des Kindes durch den Arbeitnehmer erforderlich sind. 

    ‌Doch manche Arbeitgeber sehen das anders. Insbesondere wenn die Kinderkrankentage ausgeschöpft sind, verweigern sie eine weitere Freistellung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall auf § 275 Abs. 3 BGB berufen und eine unbezahlte Freistellung erwirken. 

    ‌Stimmt der Arbeitgeber dem nicht zu, sollten Arbeitnehmer sich an einen Rechtsanwalt wenden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hat die notwendige Expertise, um den Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu unterstützen.

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    Kind krank – Recht einfach erklärt

    Welche Rechte habe ich, wenn mein Kind erkrankt ist?

    Abhängig von den jeweiligen Umständen haben Arbeitnehmer unterschiedliche Rechte und Ansprüche. Möglich sind etwa eine bezahlte Freistellung, eine Freistellung mit Krankengeldbezug oder eine unbezahlte Freistellung. 

    ‌Weiterlesen: Freistellung bei Krankheit des Kindes

    Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

    Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen etwa die gesetzliche Krankenversicherung des Elternteils und des Kindes sowie eine Bescheinigung des Arztes, dass ein Erfordernis der Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung besteht. 

    ‌Weiterlesen: Anspruch auf Kinderkrankengeld

    Wie viele Tage bekomme ich frei, wenn mein Kind erkrankt ist?

    Elternteile haben einen jährlichen Anspruch auf Kinderkrankentage. Dieser liegt pro Kind bei 10 Tagen. Insgesamt sind bis zu 25 freie Tage möglich. Alleinerziehende haben einen doppelt so hohen Anspruch auf freie Tage. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange Kinderkrankengeld?

    Kann ich mich wegen meines Kindes krankschreiben lassen?

    Bei Erkrankung seines Kindes kann ein Arbeitnehmer sich freistellen lassen. Der Kinderarzt untersucht das Kind und stellt einen Kinderkrankenschein aus. Dieser ist Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld. 

    ‌Weiterlesen: Kein Anspruch auf Krankengeld

    Kann der Arbeitgeber Kind krank verweigern?

    Die Betreuung eines Kindes steht über den Arbeitspflichten. Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres die Freistellung des Arbeitnehmers verweigern. Das gilt auch dann, wenn die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft sind. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitgeber verweigert Freistellung

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