Eine Frau entspannt in einer Hängematte am Strand. © Adobe Stock | Peera

Freistellung: Definition, Bezahlung und mögliche Gründe

Bei einer Freistellung ruht die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis besteht allerdings fort. Je nach Grund der Freistellung kann diese bezahlte oder unbezahlt erfolgen. Bei unwiderruflicher Freistellung nach einer Kündigung kann der Arbeitgeber darauf Urlaubsansprüche anrechnen.

Freistellung von der Arbeit


‌In einem Arbeitsverhältnis haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschiedene Pflichten. Zu den Hauptpflichten gehören die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und deren Vergütung durch den Arbeitgeber. 

‌Kommt es zu einer Freistellung des Arbeitnehmers, entfällt damit seine Arbeitspflicht. Allerdings ist er weiterhin an die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses gebunden. Dazu zählen etwa Treuepflichten wie die Verschwiegenheitspflicht und die Beachtung des Wettbewerbsverbots. 

‌Eine Freistellung kann auf verschiedene Arten erfolgen: 

‌1) Einvernehmlich auf Wunsch des Arbeitnehmers: Bittet der Arbeitnehmer ohne rechtlichen Anspruch um eine Freistellung, kann der Arbeitgeber diese gewähren. In diesem Fall ist die Freistellung unbezahlt. 

‌2) Rechtlicher Anspruch
auf Freistellung: Hat der Arbeitnehmer rechtlichen Anspruch auf eine Freistellung, ist diese je nach gesetzlicher Regelung bezahlt oder unbezahlt. 

‌3) Einseitige Freistellung durch Arbeitgeber: Erfolgt die Freistellung durch den Arbeitgeber, handelt es sich in aller Regel um eine bezahlte Freistellung.
Hinweis:
Die Dauer einer Freistellung ist unterschiedlich und hängt stark vom Grund der Freistellung ab. Braucht ein Arbeitnehmer für einen dringenden Arztbesuch eine Freistellung, beträgt deren Dauer unter Umständen nur wenige Stunden. Möchte der Arbeitnehmer hingegen ein Sabbatical und der Arbeitgeber ist einverstanden, kann er auch einige Monate oder ein Jahr lang freigestellt werden.

Nebentätigkeit während Freistellung


‌Der Arbeitgeber kann Nebentätigkeiten während einer Freistellung nicht grundsätzlich verbieten. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sind unzulässig. Zulässig ist hingegen eine Klausel zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Gibt es eine solche, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit darüber in Kenntnis setzen. 

‌Auch bei Freistellung unterliegt der Arbeitnehmer dem Wettbewerbsverbot und darf deshalb keine Konkurrenztätigkeiten ausüben. Es sei denn, der Arbeitgeber erklärt sich einverstanden. 

‌Bei manchen Arten der Freistellung sind Nebentätigkeiten in jedem Fall genehmigungspflichtig. Etwa während der Elternzeit. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Elternzeit

‌Hat der Arbeitnehmer Erholungsurlaub, ist das die gängigste Form der Freistellung. Zu beachten ist dabei, dass die Freistellung allein der Erholung des Arbeitnehmers dient. Deshalb ist es ihm nicht erlaubt, währenddessen einer Nebentätigkeit nachzugehen.

Freistellung von Auszubildenden


‌Im Berufsausbildungsgesetz ist festgelegt, dass der Ausbildungsbetrieb den Azubi für verschiedene Anlässe freistellen muss. Die Freistellung hat gemäß § 15 BBiG in folgenden Fällen zu erfolgen:
  • Teilnahme am Unterricht der Berufsschule 
  • An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, aber höchstens einmal pro Woche 
  • In Berufsschulwochen mit Blockunterricht 
  • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen 
  • Tag vor schriftlicher Abschlussprüfung 

  • ‌Nach § 19 BBiG muss der Ausbildungsbetrieb eine aus oben genannten Gründen erfolgte Freistellung vergüten.

    Gründe für bezahlte Freistellung


    ‌Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen gesetzlichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung haben. Dazu zählen die folgenden: 

    ‌1) Erholungsurlaub 
    ‌Arbeitnehmer haben gemäß § 1 BUrlG Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Dabei hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten. 

    ‌2) Krankheit 
    ‌Ist ein Arbeitnehmer krank, steht ihm nach § 3 EntgFG eine Entgeltfortzahlung zu. Vorausgesetzt er beachtet eine pünktliche Krankmeldung und hat die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet. 

    ‌3) Mutterschutz 
    ‌Der Arbeitgeber hat eine Schwangere in den Schutzfristen vor und nach der Geburt freizustellen (§ 3 MuSchG). Während dieser Zeit erhält sie Mutterschaftsgeld. Je nach Versicherung entweder von der gesetzlichen Krankkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeber hat nach § 20 Abs. 1 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. 

    ‌4) Betriebsratsmitglied 
    ‌Der Arbeitgeber hat Mitglieder des Betriebsrats bezahlt freizustellen, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 BetrVG). 

    ‌5) Ehrenamts 
    ‌Übt ein Mitarbeiter ein Ehrenamt aus, das im öffentlichen Interesse liegt, hat der Arbeitgeber ihn dafür bezahlt freizustellen. Das betrifft etwa die Arbeit als ehrenamtlicher Richter oder bei der Freiwilligen Feuerwehr. 

    ‌6) Stellensuche 
    ‌Gemäß § 629 BGB können Arbeitnehmer sich nach einer Kündigung zum Zweck der Stellensuche freistellen lassen. Beispielsweise um ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die Freistellung vergüten. Es sei denn, eine vertragliche Klausel schließt die Anwendung des Paragraphen aus.

    Freistellung: Sonderurlaub


    ‌Zudem gibt es viele Situationen, in denen ein Arbeitnehmer Sonderurlaub nehmen kann. Das ist nach § 275 BGB dann der Fall, wenn es ihm nicht zumutbar oder möglich ist, zu arbeiten. Der Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen. Der Arbeitgeber hat die Freistellung zu gewähren. Tut er das nicht, ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung berechtigt. 

    ‌Zu Freistellungsgründen nach § 275 BGB zählen die folgenden:
  • Dringender Arztbesuch 
  • Wahrnehmung eines Gerichtstermins 
  • Eigene Hochzeit 
  • Geburt des eigenen Kindes 
  • Todesfall eines nahen Familienmitglieds  

  • ‌Gemäß § 616 BGB ist Sonderurlaub zu vergüten, wenn der Verhinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liegt, aber nicht von ihm verschuldet ist. Zudem muss es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handeln.
    Achtung:
    Arbeitsverträge oder Tarifverträge können die Anwendung von § 616 BGB ausschließen. Das führt dazu, dass die Freistellung unbezahlt ist.

    Gründe für unbezahlte Freistellung


    ‌Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist unbezahlte Freistellung grundsätzlich immer möglich. Die Dauer ist in diesem Fall Vereinbarungssache. Der Arbeitnehmer kann mündlich um die Freistellung bitten oder sie schriftlich beantragen. Macht er es schriftlich, ist das formlos möglich. Es gibt kein bestimmtes Muster zu beachten. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer den Zeitraum nennt, in dem er die Freistellung wünscht. 

    ‌Doch es gibt auch Situationen, in denen Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben. Etwa in folgenden:
  • Befreiung aus Zwangslage: Eine unerwartete Notsituation rechtfertigt eine unbezahlte Freistellung. Etwa wenn es zu einem Brand in der Wohnung des Arbeitnehmers kommt. 
  • Pflegezeit: Arbeitnehmer können sich für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie selbst die Pflege eines Angehörigen übernehmen (§ 3 PflegeZG).  
  • Elternzeit: Nach Geburt ihres Kindes haben Elternteile nach § 15 BEEG die Möglichkeit, unbezahlte Freistellung in Form von Elternzeit in Anspruch zu nehmen.  
  • Kind krank: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderkrankengeld, besteht zugleich Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 SGB V).  
  • Sozialversicherung bei unbezahlter Freistellung


    ‌Die gesetzliche Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers besteht grundsätzlich nur in einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 7 SGB IV). Ist der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt, gilt die Beschäftigung einen Monat lang als fortbestehend. Anschließend erlischt die Pflichtversicherung und der Arbeitnehmer muss sich selbst um die Sozialversicherung kümmern. 

    ‌Ausnahmen sind Freistellungen in Form von Elternzeit oder Pflegezeit. Dauert die Freistellung länger als einen Monat, bleibt der Arbeitnehmer trotzdem sozialversichert. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Unbezahlter Urlaub.

    Einseitige Freistellung durch Arbeitgeber


    ‌Die Hauptpflichten des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis sind die Vergütung und die Beschäftigung des Arbeitnehmers. 

    ‌Aufgrund der Beschäftigungspflicht ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmesituationen erlaubt. Das gilt auch für bezahlte Freistellung. Voraussetzung ist, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung höher ist als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung. 

    ‌In folgenden Fällen kann eine bezahlte Freistellung auf Anordnung des Arbeitgebers zulässig sein:
  • Das Arbeitsverhältnis ist bereits gekündigt. 
  • Das Vertrauensverhältnis ist erheblich gestört. Etwa bei Verdacht auf eine Straftat des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. 
  • Aufgrund nicht ausreichender Auftragslage oder Betriebsstörungen hat der Arbeitgeber vorrübergehend keine Beschäftigungsmöglichkeit. 
  • Der Arbeitnehmer ist nach Ansicht des Arbeitgebers arbeitsunfähig erkrankt. 
  • Der Arbeitnehmer stellt eine Gefahr für Kunden oder Kollegen dar. Etwa aufgrund einer ansteckenden Krankheit. 

  • ‌Eine unbezahlte Freistellung kommt selten vor, ist aber möglich. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer betrunken zur Arbeit erscheint. Mehr dazu können Sie in dem Artikel Alkohol am Arbeitsplatz lesen.

    Unberechtigte Freistellung


    ‌Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer frei, ohne einen guten Grund dafür zu haben, kann der Arbeitnehmer auf Beschäftigung klagen. Immerhin hat er einen Beschäftigungsanspruch. Eine Klage auf Beschäftigung zieht sich oftmals ein halbes Jahr oder noch länger hin. Deshalb ist es sinnvoll, zusätzlich einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu stellen, um ein Eilverfahren zu erwirken. Zumeist ist dabei zu begründen, weshalb der Arbeitnehmer ein Eilverfahren für notwendig erachtet. 

    ‌Es ist ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, der bei der Klage auf Beschäftigung und bei der Antragstellung auf eine einstweilige Verfügung behilflich ist.
    Hinweis:
    Ist ein Arbeitnehmer unberechtigt freigestellt und der Arbeitgeber nimmt seine Arbeitsleistung nicht an, befindet dieser sich nach § 293 BGB im Annahmeverzug. Er muss den Arbeitnehmer weiterhin vergüten. Tut er das nicht, sollte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Lohnklage einreichen.

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    Kündigung: Freistellung


    ‌Nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf Freistellung. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Freistellung vereinbaren. Etwa im Rahmen eines Abwicklungsvertrags. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag ist das ebenso möglich. 

    ‌Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist bei einer Kündigung unter Umständen möglich. Etwa aus folgenden Gründen:
  • Der Arbeitnehmer hat eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten. Bei Weiterbeschäftigung ist mit erheblicher Störung des Betriebsfriedens zu rechnen. 
  • Der Arbeitgeber hat berechtigte Bedenken, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse weitergeben könnte. 
  • Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. 
  • Der Arbeitnehmer hat eine personenbedingte Kündigung erhalten. Er kann die erforderliche Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. 
  • Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung


    ‌Es gibt folgende zwei Arten der Freistellung: 

    1) Widerrufliche Freistellung: Bei dieser Art der Freistellung ist der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich von der Arbeitspflicht entbunden. Der Arbeitgeber hat aber das Recht, jederzeit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz zu verlangen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufzunehmen. 

    2) Unwiderrufliche Freistellung: Bei einer unwiderruflichen Freistellung hingegen besteht das Arbeitsverhältnis zwar noch. Aber der Arbeitgeber hat kein Recht mehr, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung aufzufordern.
    Hinweis:
    Sowohl bei widerruflicher als auch unwiderruflicher Freistellung hat der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Allerdings entfällt bei der unwiderruflichen Freistellung die Unfallversicherung.

    Urlaubsanspruch


    ‌Die Gewährung von Urlaub während der Kündigungsfrist ist nach dem Bundesurlaubsgesetz vorrangig gegenüber dem Ausbezahlen von Resturlaub

    ‌In der Regel hat der Arbeitgeber deshalb das Recht, einen Arbeitnehmer freizustellen, um Urlaubsansprüche und/oder Ansprüche auf Freizeitausgleich auf die Freistellung anzurechnen. Dabei darf die Kündigungsfrist nicht zu lange sein. Bis zu drei Monate sind üblicherweise eine zulässige Dauer.
    Hinweis:
    Nach BAG-Urteil ist die Freistellung unter Anrechnung eines Urlaubsanspruchs nur bei einer unwiderruflichen Freistellung zulässig.

    Vor- und Nachteile einer Freistellung


    ‌Ob es für einen Arbeitgeber mehr Vor- oder Nachteile hat, einen Arbeitnehmer nach der Kündigung freizustellen, ist im Einzelfall abzuwägen. Ein wesentlicher Nachteil ist sicherlich, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Doch es kann auch verschiedene Vorteile haben, eine Freistellung vorzunehmen:
  • Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsansprüche können auf die Freistellung angerechnet werden. 
  • Der Arbeitnehmer stellt keine Gefahr für den Betriebsfrieden dar. 
  • Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit mehr, an Betriebsgeheimnisse zu gelangen.

    ‌ 
  • Freistellung – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Freistellung?

    Unter einer Freistellung versteht man das Ruhen der Arbeitspflicht. Das Arbeitsverhältnis besteht währenddessen aber fort. Eine Freistellung kann einvernehmlich erfolgen, auf gesetzlichen Regelungen beruhen oder vom Arbeitgeber angeordnet werden. 

    ‌Weiterlesen: Freistellung von der Arbeit

    Wird man bei Freistellung bezahlt?

    Ob die Freistellung bezahlt ist, hängt vom Grund für die Freistellung ab. Eine Vergütung während der Freistellung gibt es beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder Erfüllung eines Ehrenamts. 

    ‌Weiterlesen: Gründe für bezahlte Freistellung

    Was sind Gründe für eine unbezahlte Freistellung?

    Eine unbezahlte Freistellung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich vereinbaren. Allerdings haben Arbeitnehmer manchmal auch einen Rechtsanspruch darauf. Etwa wenn sie Angehörige pflegen müssen oder sich in einer Zwangslage befinden. 

    ‌Weiterlesen: Gründe für unbezahlte Freistellung

    Kann mein Chef mich einfach freistellen?

    Eine Freistellung durch den Arbeitgeber ist ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehört etwa die Freistellung aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten. 

    ‌Weiterlesen: Einseitige Freistellung durch Arbeitgeber

    Was muss ich bei einer Freistellung beachten?

    Eine Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht immer zulässig. Schließlich hat der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung. Gegen eine unberechtigte Freistellung sollte der Arbeitnehmer mittels Klage vorgehen. 

    ‌Weiterlesen: Unberechtigte Freistellung

    Welche Nachteile gibt es bei Freistellung?

    Eine Freistellung nach Kündigung kann Vor- und Nachteile haben. Ein Nachteil für den Arbeitgeber ist natürlich, dass der Arbeitnehmer während der Freistellung keine Arbeitsleistung erbringt. Ein Vorteil ist, dass Urlaubsansprüche auf die Freistellung anrechenbar sind. 

    ‌Weiterlesen: Vor- und Nachteile einer Freistellung 

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