Der Ausbilder zeigt zwei Azubis, wie eine Feile funktioniert. © Adobe Stock | ehrenberg-bilder

Azubi: Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung

Die Rechte und Pflichten von Azubis sind in grundlegender Form gesetzlich festgelegt und werden in einem Ausbildungsvertrag näher bestimmt. Abhängig davon, ob der Azubi volljährig oder minderjährig ist, gelten unterschiedliche Regelungen. Etwa was die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch betrifft.

Azubis: Gesetzliche und vertragliche Regelungen


‌Allgemeine Regelungen zur Berufsausbildung finden sich im Berufsausbildungsgesetza. Dort ist etwa festgelegt, dass
  • ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss, die zwischen ein und vier Monate dauert (§ 20 BBiG). 
  • der Ausbildungsbetrieb mit Azubis einen Berufsausbildungsvertrag abschließen muss, in dem Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden (§ 10 BBiG). 
  • der Ausbildungsbetrieb Azubis eine Mindestvergütung zahlen muss (§ 17 BBiG). 
  • Hinweis:
    Handelt es sich um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst, findet das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung. Stattdessen gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD).
    Für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe existiert eine Ausbildungsordnung. Eine solche enthält eine Beschreibung des Berufs und legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse Azubis zur Ausübung des Berufs im Laufe ihrer Ausbildung erwerben müssen. 

    ‌Für Azubis am relevantesten ist der Berufsausbildungsvertrag, in dem die konkreten Ausbildungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis festgelegt sind.

    Berufsausbildungsvertrag


    ‌Die wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags hat der Ausbildende vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist sowohl vom Ausbildenden als auch vom Azubi zu unterzeichnen. Ist der Azubi noch minderjährig, bedarf es zudem der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. 

    ‌Gemäß § 11 Abs. 1 BBiG müssen mindestens die folgenden vertraglichen Aspekte schriftlich festgehalten werden:
  • Name und Anschrift des Azubis (bei Minderjährigen bedarf es zudem des Namen und der Anschrift seines gesetzlichen Vertreters) 
  • Beginn und Dauer des Ausbildungsverhältnisses 
  • Art und Ziel der Berufsausbildung sowie deren sachliche und zeitliche Gliederung 
  • Ort der Ausbildungsstätte und außerhalb davon stattfindende Ausbildungsmaßnahmen 
  • Höhe der Vergütung
  • Dauer der Probezeit 
  • Dauer der Ausbildungszeit pro Tag 
  • Kündigungsvoraussetzungen 
  • Urlaubsdauer
  • Form des Ausbildungsnachweises 
  • Hinweise auf für das Ausbildungsverhältnis geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Hinweis:
    Vertragliche Vereinbarungen über Geldzahlungen für die Ausbildung, Vertragsstrafen oder Klauseln, die nach der Ausbildung eine Ausübung des Berufs einschränken, sind automatisch unwirksam (§ 12 BBiG).

    Vergütung von Azubis


    ‌Azubis sind vom Mindestlohn ausgeschlossen, den Arbeitnehmer bekommen. Allerdings gibt es eine Mindestausbildungsvergütung, die Ausbildungsbetriebe nicht unterschreiten dürfen. Die Höhe der Vergütung ist in § 17 BBiG geregelt und ist einerseits abhängig vom Eintrittsjahr und andererseits vom Ausbildungsjahr:
  • Jahr 2022: Im ersten Jahr der Berufsausbildung erhalten Azubis monatlich 585 Euro. 
  • Jahr 2023: Im ersten Jahr der Berufsausbildung erhalten Azubis monatlich 620 Euro. 
  • Im zweiten Jahr der Berufsausbildung erhöht sich das Monatsentgelt um 18 Prozent. 
  • Im dritten Jahr der Berufsausbildung erhöht sich das Monatsentgelt um 35 Prozent. 
  • Im vierten Jahr der Berufsausbildung erhöht sich das Monatsentgelt um 40 Prozent. 

  • ‌Auszubildende, die herausfinden möchten, wie viel Geld ihnen nach Abgaben überbleibt, können einen der Gehaltsrechner im Internet nutzen.
    Hinweis:
    Azubis sind in der Regel in Steuerklasse 1, wenn sie unverheiratet sind. Eine Steuererklärung ist freiwillig, sofern der Azubi neben der Ausbildung kein Geld verdient.

    Berufsausbildungsbeihilfe


    ‌Azubis verdienen in ihrer Ausbildung nicht viel. Deshalb haben sie unter Umständen Anspruch auf eine staatliche finanzielle Unterstützung. So steht ihnen nach § 56 SGB 3 eine Berufsausbildungsbeihilfe zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Berufsausbildung ist förderungsfähig. Dazu muss sie staatlich anerkannt sein. Auch muss es sich um die erste Berufsausbildung des Azubis handeln. 
  • Der Azubi wohnt nicht im Haushalt eines Elternteils. Zudem könnte er die Ausbildungsstätte vom elterlichen Haushalt aus nicht in angemessener Zeit erreichen. 
  • Der Azubi könnte seinen Lebensunterhalt ohne finanzielle Unterstützung nicht bestreiten. 
  • Hinweis:
    Hat ein Azubi keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, kann er unter Umständen Wohngeld erhalten. Das ist aber nur dann möglich, wenn er über 18 Jahre alt ist und nicht im elterlichen Haushalt wohnt.

    Kredit als Azubi


    ‌Während der Ausbildungszeit ist das Geld in der Regel knapp; größere Ausgaben sind kaum möglich. Azubis haben allerdings manchmal die Möglichkeit, einen Kleinkredit aufzunehmen, den sie in monatlichen Raten abbezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank sie als kreditwürdig ansieht. Treffen folgende Aspekte zu, haben Azubis gute Chancen, einen Kredit zu erhalten:
  • Der Azubi ist mindestens 18 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. 
  • Es besteht ein regelmäßiges Einkommen. 
  • Die Probezeit ist vorüber.  
  • Die Eltern des Azubis bürgen im Kreditvertrag für ihn.  
  • Die SCHUFA-Einträge des Azubis sind positiv. 
  • Achtung:
    Azubis sollten niemals unbedacht einen Kredit aufnehmen. Denn Kredite bergen stets eine Überschuldungsgefahr.

    Arbeitszeit und Urlaub von Azubis


    ‌Welche Regelungen bezüglich der Arbeitszeit für Azubis gelten, ist unter anderem davon abhängig, ob der Auszubildende unter 18 oder über 18 Jahre alt ist. Dasselbe gilt für den Urlaubsanspruch.

    Tägliche Arbeitszeit


    ‌Für volljährige Azubis gelten grundsätzlich die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes:
  • Sie dürfen pro Woche bis zu 48 Stunden arbeiten.  
  • Eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden darf durchschnittlich nicht überschritten werden.  
  • Eine ausnahmsweise Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich, wenn es innerhalb von einem halben Jahr oder 24 Wochen zu einem Zeitausgleich kommt (§ 3 ArbZG). 

  • ‌Für minderjährige Azubis sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes anzuwenden:
  • Minderjährige Azubis dürfen höchstens an 5 Tagen die Woche arbeiten (§ 15 JArbSchG).  
  • Es gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden. Ausnahmsweise dürfen Azubis an einzelnen Tagen bis zu 8,5 Stunden arbeiten, wenn an mindestens einem Werktag derselben Woche die Arbeitszeit auf unter 8 Stunden verkürzt ist (§ 8 JArbSchG). 
  • An Wochenenden ist die Arbeit von Minderjährigen in der Regel nicht erlaubt. Allerdings gibt es in manchen Branchen Ausnahmen. So ist etwa im Friseurhandwerk die Samstagarbeit erlaubt (§ 16 JArbSchG).  
  • Nachtarbeit ist für Jugendliche nicht erlaubt (§ 14 JArbSchG). 
  • Hinweis:
    Sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Azubis werden die Pausen in der Schule und der Schulweg auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. Kommen im schulischen Zusammenhang mehr als 8 Stunden zusammen, werden trotzdem nur 8 Stunden als Arbeitszeit gewertet. Für minderjährige Azubis gibt es zudem eine Sonderregelung. So kann ein Berufsschultag mit mindestens 5 mal 45 Minuten Unterricht einmal pro Woche mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

    Ruhepausen und Ruhezeiten


    Volljährige Azubis müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Diese hat spätestens nach sechs Stunden zu erfolgen (§ 4 ArbZG). 

    Minderjährige Azubis dürfen gemäß § 11 JArbSchG nicht länger als 4,5 Stunden durchgehend beschäftigt werden. Beträgt die tägliche Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden, stehen dem Azubi eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen zu je 15 Minuten zu. Bei täglicher Arbeitszeit von über sechs Stunden muss der Arbeitgeber dem Azubi Pausen von mindestens 60 Minuten Dauer gewähren. 

    ‌Die Ruhezeit, die zwischen zwei Arbeitstagen liegen muss, beträgt bei volljährigen Azubis 11 Stunden und bei minderjährigen Azubis 12 Stunden (§ 13 JArbSchG, § 5 ArbZG).

    Urlaubsanspruch


    ‌Handelt es sich um volljährige Azubis, gelten für diese die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Danach stehen ihnen pro wöchentlichen Arbeitstag mindestens vier Werktage Urlaub im Jahr zu. Arbeitet ein Azubi etwa an 5 Tage die Woche, hat er 20 Tage Mindesturlaub im Jahr. Mehr dazu können Sie in dem Artikel Urlaubsregelung erfahren. 

    ‌Auf minderjährige Azubis ist § 19 Abs. 2 JArbSchG anzuwenden. Dabei ist der Urlaubsanspruch nach dem Alter gestaffelt. Geht man von einer 5-Tage-Woche aus, haben Azubis folgenden Urlaubsanspruch:
  • 15-Jährige: 25 Tage 
  • 16-Jährige: 23 Tage 
  • 17-Jährige: 21 Tage  
  • Hinweis:
    Urlaub sollte während Berufsschulferien gewährt werden. Für jeden Urlaubstag, an dem Azubis die Berufsschule besuchen, steht ihnen ein weiterer Urlaubstag zu (§ 19 Abs. 2 JArbSchG).

    Pflichten im Ausbildungsverhältnis


    ‌Mit Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrags gehen Azubi und Ausbildungsbetrieb verschiedene gesetzliche Verpflichtungen ein. An diese haben sie sich bis zum Ende der Ausbildung zu halten.

    Pflichten von Azubis


    ‌In § 13 BBiG ist geregelt, dass Azubis sich während der Berufsausbildung bemühen müssen, ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Folgende Pflichten werden dabei herausgestellt:
  • Ausführung von aufgetragenen Aufgaben 
  • Besuch der Berufsschule 
  • Befolgung von Anweisungen Vorgesetzter 
  • Beachtung der betrieblichen Vorschriften, etwa was die Arbeitssicherheit anbelangt 
  • Sorgsamer Umgang mit Werkzeug, Maschinen und anderen Arbeitsmitteln 
  • Bewahrung von Betriebsgeheimnissen
  • Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises 

  • ‌Daneben ist der Azubi auch dazu verpflichtet, sich bei Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß krankzumelden. Dabei gelten die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitnehmer. Die Krankmeldung hat vor dem täglichen Arbeitsbeginn stattzufinden. Ist der Azubi länger als 3 Tage krank, hat er spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine Krankschreibung zu erbringen. Der Ausbildungsbetrieb kann diese allerdings bereits am ersten Krankheitstag verlangen (§ 5 Abs. 1 EntgFG).

    Pflichten des Ausbildungsbetriebs


    ‌Es gibt eine Vielzahl an Pflichten, die Ausbildungsbetriebe beachten müssen. Dazu zählen die folgenden: 

    ‌1) Ausbildung 
    ‌Der Ausbildungsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass ein Ausbilder dem Azubi alles vermittelt, was es zur Erreichung des Ausbildungsziels braucht (§ 14 Abs. 1 BBiG). 

    ‌2) Ausbildungsmittel 
    ‌Der Ausbildungsbetrieb hat dem Azubi alle erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen Werkzeuge, Werkstoffe sowie Fachliteratur (§ 14 Abs. 1 BBiG). 

    ‌3) Ausbildungsnachweis 
    ‌Der Ausbildungsbetrieb hat sicherzustellen, dass der Azubi seinen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führt. Zu diesem Zweck hat der Ausbilder den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu kontrollieren. Zudem ist dem Azubi ermöglichen, den Nachweis während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu führen (§ 14 Abs. 2 BBiG). 

    ‌4) Fürsorgepflicht 
    ‌Der Ausbildungsbetrieb unterliegt gegenüber dem Azubi der Fürsorgepflicht. Der Azubi darf weder sittlich noch körperlich einer Gefährdung ausgesetzt sein. Auch darf der Ausbilder dem Auszubildenden nur Aufgaben im Sinne des Ausbildungszwecks übertragen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG, § 14 Abs. 3 BBiG). 

    ‌5) Ausbildungszeugnis 
    ‌Der Ausbildungsbetrieb hat dem Azubi bei Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis mit Unterschrift des Ausbilders auszuhändigen (§ 16 BBiG). 

    ‌6) Freistellung 
    ‌Der Ausbildungsbetrieb muss dem Azubi für den Besuch der Berufsschule sowie für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen eine bezahlte Freistellung gewähren (§ 15 BBiG, § 19 BBiG).

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses


    ‌Normalerweise endet ein Ausbildungsverhältnis mit Beendigung der Ausbildung. Doch unter Umständen ist auch eine Kündigung möglich, um es vorzeitig zu beenden. 

    ‌Innerhalb der Probezeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein Kündigungsgrund ist dabei nicht zu nennen. 

    ‌Nach Ablauf der Probezeit setzt § 22 BBiG strenge Vorgaben, wann eine Kündigung zulässig ist. 

    ‌Eine Alternative zur Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag dar. Ein solcher bietet beiden Parteien die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich und zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu beenden.

    Kündigung durch Ausbildungsbetrieb


    ‌Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Allerdings kann der Ausbildungsbetrieb eine fristlose Kündigung durchführen, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar macht. Als wichtiger Grund kann beispielsweise Diebstahl eine Kündigung rechtfertigten. 

    ‌Tritt ein wichtiger Grund auf, der eine fristlose Kündigung erlaubt, sollte der Ausbildungsbetrieb innerhalb von zwei Wochen handeln. Wartet er länger damit, gilt die Kündigung als unwirksam (§ 22 Abs. 4 BBiG).
    Hinweis:
    Der Ausbildungsbetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Azubi zu übermitteln. Der Kündigungsgrund muss Inhalt der Kündigung sein.

    Kündigung durch Azubi


    ‌Anders als Ausbildungsbetriebe haben Azubis die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Voraussetzung dafür ist, dass der Azubi die Berufsausbildung aufgeben möchte oder eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit beginnen möchte. In diesen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). 

    ‌Der Azubi ist dazu berechtigt, eine fristlose Kündigung durchzuführen, wenn ein wichtiger Grund besteht. Zu zulässigen Gründen zählen etwa die folgenden:
  • Ausbleibende Vergütung 
  • Kein Ausbilder am Arbeitsplatz 
  • Tätlicher Angriff 
  • Massive Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz

  • ‌Wenn das Problem behebbar ist, muss der Azubi dem Betrieb zunächst eine Abmahnung erteilen. Etwa wenn es um eine ausbleibende Vergütung geht. Erst bei weiterem Bestehen des wichtigen Grundes, darf er fristlos kündigen. 

    ‌Handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung, etwa sexuelle Belästigung oder einen tätlichen Angriff, darf und sollte der Azubi sofort eine fristlose Kündigung durchführen.
    Hinweis:
    Azubis, die Probleme an ihrem Ausbildungsplatz haben, sollten einen Wechsel des Ausbildungsplatzes in Erwägung ziehen, anstatt die Ausbildung komplett abzubrechen. Bei einem Wechsel im selben Berufsfeld ist dabei eine Anrechnung der Ausbildungszeit möglich.

    Konflikte im Ausbildungsverhältnis


    ‌Hat ein Azubi Probleme mit seinem Ausbilder oder mit der Ausbildungssituation, kann es manchmal sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann eine rechtliche Einschätzung der Lage vornehmen und insbesondere in folgenden Situationen behilflich sein:
  • Der Anwalt kann die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung prüfen und bei der rechtssicheren Formulierung des Schreibens helfen.  
  • Der Anwalt kann Ansprüche (etwa Vergütungsansprüche) des Azubis gegenüber dem Ausbildungsbetrieb durchsetzen.  
  • Der Anwalt kann prüfen, inwieweit man strafrechtlich gegen einen tätlichen Angriff oder gegen sexuelle Belästigung vorgehen kann und die entsprechenden Schritte in die Wege leiten. 
  • Der Anwalt kann dem Ausbildungsbetrieb Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz aufzeigen und deren Unterlassung fordern.
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    Azubi: Rechte und Pflichten – Recht einfach erklärt

    Was sind meine Rechte als Azubi?

    Das Berufsausbildungsgesetz regelt grundlegende Aspekte eines Ausbildungsverhältnisses. Etwa das Recht von Azubis auf einen Vertrag und eine angemessene Vergütung. Im Ausbildungsvertrag sind die konkreten Rechte und Pflichten des Ausbildungsverhältnisses festgelegt. 

    ‌Weiterlesen: Azubis: Gesetzliche und vertragliche Regelungen

    Was regelt der Ausbildungsvertrag?

    Der Ausbildungsvertrag muss verschiedene Regelungen beinhalten. Dazu gehören etwa die Höhe der Vergütung, die Dauer der Probezeit, der Urlaubsanspruch, die Form des Ausbildungsnachweises sowie die Kündigungsvoraussetzungen. 

    ‌Weiterlesen: Berufsausbildungsvertrag

    Wie viel Geld bekommt man als Azubi?

    Azubis haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Im Berufsausbildungsgesetz ist allerdings festgelegt, dass Azubis eine Mindestvergütung erhalten müssen. Die Höhe dieser variiert nach Eintrittsjahr und Ausbildungsjahr. 

    ‌Weiterlesen: Vergütung von Azubis

    Wie lange darf ein Azubi über 18 arbeiten?

    Die zulässige Arbeitszeit von volljährigen Azubis gleicht der von Arbeitnehmern. Für minderjährige Azubis gelten hingegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Ihre wöchentliche und ihre tägliche Höchstarbeitszeit sind dementsprechend verringert. 

    ‌Weiterlesen: Tägliche Arbeitszeit

    Wie viel Urlaub haben Azubis?

    Der konkrete Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Wie viele Urlaubstage Azubis mindestens zustehen, ergibt sich bei Volljährigen aus dem Bundesurlaubsgesetz und bei Minderjährigen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. 

    ‌Weiterlesen: Urlaubsanspruch

    Welche Pflichten haben Azubis?

    Ein Azubi hat sich aktiv um das Erreichen seines Ausbildungsziels zu bemühen. Zu seinen Pflichten zählen etwa der Besuch der Berufsschule und das Beachten der Betriebsordnung. Zudem ist der Azubi dazu verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen. 

    ‌Weiterlesen: Pflichten von Azubis

    Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber dem Azubi?

    Der Ausbildungsbetrieb hat dem Azubi eine zielgerechte Ausbildung zu ermöglichen und ihm die erforderlichen Arbeitsmittel zu stellen. Auch trägt er die Fürsorgepflicht und hat den Azubi vor Gefährdung zu schützen. 

    ‌Weiterlesen: Pflichten des Ausbildungsbetriebs

    Wann dürfen Azubis das Ausbildungsverhältnis kündigen?

    Azubis haben die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben möchten. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

    ‌Weiterlesen: Kündigung durch Azubi

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