Ein Manteltarifvertrag beinhaltet allgemeine und langfristige Arbeitsbedingungen. Etwa Regelungen zu Kündigung, Arbeitszeit, Urlaub oder Krankheit. Er gilt für Arbeitsverhältnisse, wenn er allgemeinverbindlich ist, eine Tarifbindung besteht oder es eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gibt.
Manteltarifvertrag: Definition
Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert in Deutschland die Tarifautonomie. Dadurch haben Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände) das Recht, ohne staatlichen Einfluss Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen zu beschließen. Diese Vereinbarungen nennt man Tarifverträge.
Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen. Etwa den Manteltarifvertrag, den Rahmentarifvertrag und den Lohn- und Gehaltstarifvertrag. Abhängig von der Tarifvertragsart werden unterschiedliche Inhalte beschlossen. Auch die Laufzeit der Verträge ist verschieden.
Der Manteltarifvertrag (MTV) ist ein Tarifvertrag mit langer (mehrere Jahre) oder unbefristeter Laufzeit. Ist er unbefristet, bleibt er so lange gültig, bis er gekündigt wird. Die Kündigungsfrist wird von den Tarifparteien festgelegt und beträgt in der Regel mindestens 3 Monate.
Zweck des Manteltarifvertrags ist es, allgemeine und langfristige Bedingungen für Arbeitsverhältnisse festzulegen. Damit bildet er einen Mantel für andere Tarifverträge. Typische Inhalte eines Manteltarifvertrags sind beispielsweise Kündigungsbedingungen oder Regelungen zu Urlaub, Krankheit oder Arbeitszeit.
Beispiele für Manteltarifverträge
Manteltarifverträge gibt es in fast jeder Branche. Manche gelten für die gesamte Bunderepublik, andere wiederum nur für einzelne Bundesländer. Es folgen einige Beispiele für Manteltarifverträge:
Manteltarifvertrag für Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Ost
Manteltarifvertrag für die chemische Industrie West
Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA)/Arzthelferinnen in Berlin
Manteltarifvertrag Zeitarbeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg
Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Inhalt eines Manteltarifvertrags
Ein Manteltarifvertrag regelt allgemeine Bedingungen für Arbeitsverhältnisse. Unter anderem Bedingungen zu folgenden Inhalten kann ein Manteltarifvertrag beinhalten:
Arbeitsort: Regelungen zu Homeoffice oder Dienstreisen
Arbeitszeit: Dauer und Verteilung der Arbeitszeit
Einstellung: Dauer der Probezeit und Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Kündigung: Kündigungsbedingungen, etwa Voraussetzungen für eine Kündigung und die Dauer der Kündigungsfristen
Urlaub: Höhe des Urlaubsanspruchs und Regelungen zu Sonderurlaub
Arbeitssicherheit: Schulungen und Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit
Weiterbildung und Qualifizierung: Regelungen zu Anspruch und Finanzierung von Weiter- und Fortbildungen
Zuschläge: Zuschläge für Mehr-, Nacht-. Feiertags-, und Schichtarbeit
Krankenstand: Regelungen zu Krankmeldung und Lohnfortzahlung
Zusatzleistung: Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen oder betriebliche Altersvorsorge
Bereitschaft: Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Überstunden: Regelungen zu Überstunden
Datenschutz: Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes
Ausschlussfristen: Nach welcher Zeit, Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verfallen
Besonderheiten bei Kündigungsfristen und Urlaubsanspruch
In Arbeitsverhältnissen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. In Arbeitsverträgen dürfen längere, aber keine kürzeren Kündigungsfristen festgelegt werden. In Manteltarifverträgen können hingegen sowohl längere als auch kürzere Kündigungsfristen beschlossen werden. Dabei gilt aber, dass die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht länger sein dürfen als die des Arbeitgebers.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist im Bundesurlaubsgesetz definiert. Im Rahmen von Manteltarifverträgen können die Tarifparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer einen höheren Urlaubsanspruch haben. Einen Urlaubsanspruch festzulegen, der den gesetzlichen Mindesturlaub unterschreitet, ist hingegen nicht zulässig.
Anspruch auf Manteltarifvertrag
Ein Manteltarifvertrag gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Auch wenn ein Manteltarifvertrag für eine bestimmte Branche gilt, heißt das nicht automatisch, dass alle Arbeitsverhältnisse in der Branche dem Vertrag unterliegen.
Ein Manteltarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, wenn eine der folgenden drei Voraussetzungen gegeben ist:
1) Tarifbindung
Der Arbeitgeber hat als Tarifvertragspartei oder Mitglied einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeberverband) den Manteltarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt, der der Arbeitnehmer angehört (§ 3 TVG).
2) Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag enthält eine Bezugnahmeklausel, die festlegt, dass der Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Es besteht dabei die Möglichkeit, nur Teile des Manteltarifvertrags auszuwählen, sodass nur gewünschte Inhalte für das Arbeitsverhältnis Gültigkeit besitzen.
3) Allgemeinverbindlichkeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt den Manteltarifvertrag mit Einverständnis des Tarifausschusses für allgemeingültig. Das ist dann möglich, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse liegt (§ 5 TVG). Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für eine gesamte Branche. Entweder bundesweit oder in der ganzen Bundesrepublik.
Pflichten des Arbeitgebers
Ein Manteltarifvertrag gilt nach Abschluss unmittelbar und zwingend für die Tarifgebundenen (§ 4 TVG). Der Arbeitgeber muss den Tarifvertrag im Betrieb auslegen, hat aber keine Pflicht, die einzelnen Mitarbeiter über die Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu informieren. Allerdings hat er die vereinbarten Regelungen im Betrieb unverzüglich umzusetzen und für die gesamte Vertragsdauer anzuwenden.
Vorteil eines Manteltarifvertrags
Die Regelungen des Manteltarifvertrags sind für Arbeitsverhältnisse bindend. Nach § 4 Abs.3 TVG ist es aber zulässig, dass davon abweichende Regelungen vereinbart werden. Etwa im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Diese müssen allerdings günstigere Bestimmungen für den Arbeitnehmer enthalten. Das nennt man das Günstigkeitsprinzip. Gibt es beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die für den Arbeitnehmer besser ist, hat sie Vorrang gegenüber der Klausel im Manteltarifvertrag. Werden im Arbeitsvertrag ungünstigere Bedingungen vereinbart, ist die entsprechende Klausel unwirksam und die Regelungen des Manteltarifvertrags sind anzuwenden.
Manteltarifvertrag – Recht einfach erklärt
Was ist ein Manteltarifvertrag?
Unter einem Manteltarifvertrag versteht man einen Tarifvertrag, in dem die Tarifparteien allgemeine und langfristige Bedingungen für Arbeitsverhältnisse festlegen. Damit bildet der Manteltarifvertrag sozusagen einen Mantel für andere Tarifverträge.
Weiterlesen: Manteltarifvertrag: Definition
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Wie lange läuft ein Manteltarifvertrag?
Ein Manteltarifvertrags ist üblicherweise auf langfristige Gültigkeit ausgelegt. Deshalb hat er eine Laufzeit von mehreren Jahren oder ist gar unbefristet. Unbefristete Manteltarifverträge enden erst mit Kündigung des Vertrags durch eine der Tarifparteien.
Weiterlesen: Manteltarifvertrag: Definition
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Was regelt der Manteltarifvertrag?
In einem Manteltarifvertrag werden allgemeine Bedingungen zu Arbeitsverhältnissen festgelegt. Inhalte, die sich häufig in Manteltarifverträgen finden, betreffen etwa die Arbeitszeit, den Arbeitsort, Einstellungs- und Kündigungsbedingungen und Regelungen zu Krankheit und Urlaub.
Weiterlesen: Inhalt eines Manteltarifvertrags
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Für wen gilt ein Manteltarifvertrag?
Damit ein Manteltarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis gilt, muss eine von drei Voraussetzungen erfüllt sein. Entweder besteht Tarifbindung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder im Arbeitsvertrag findet sich eine Bezugnahmeklausel oder der Manteltarifvertrag ist allgemeinverbindlich.
Weiterlesen: Anspruch auf Manteltarifvertrag
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