Stehen Betriebsänderungen an, durch die ein Personalabbau notwendig wird, kann der Arbeitgeber betroffenen Arbeitnehmern anbieten, zu einer Transfergesellschaft zu wechseln. Diese setzt als vorrübergehender Arbeitgeber Maßnahmen, um den Arbeitnehmern ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Transfergesellschaft: Was ist das?
Transfergesellschaften, auch Auffanggesellschaften genannt, sind ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit. Sie finanzieren sich weitgehend aus staatlichen Mitteln und arbeiten mit der Agentur für Arbeit zusammen.
Muss der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen Personal abbauen, etwa aufgrund von Insolvenz oder Standortverlegung des Betriebs, kann er Transfergesellschaften als Alternative zu betriebsbedingten Kündigungen nutzen. Anstatt die Mitarbeiter zu kündigen, bietet er ihnen an, zu einer Transfergesellschaft zu wechseln.
Eine Transfergesellschaft verfolgt den Zweck, Arbeitnehmern ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Transfergesellschaft schließen einen sogenannten dreiseitigen Vertrag. Dieser enthält unter anderem einen Aufhebungsvertrag, um das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen und einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Für die Dauer der Vertragslaufzeit ist der Arbeitnehmer über die Transfergesellschaf finanziell abgesichert und sozialversichert und nimmt an Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterschulungen teil. Zur Arbeitsleistung ist er nicht verpflichtet.
Arten von Transfergesellschaften
Eine Transfergesellschaft ist eine eigene juristische Person, etwa eine GmbH. In der Regel wenden Arbeitgeber sich an eine externe Transfergesellschaft. Es ist aber auch möglich, dass das Unternehmen selbst eine Transfergesellschaft gründet. In diesem Fall ist es notwendig, dass eine klare räumliche und organisatorische Abgrenzung zum Unternehmen besteht.
Leistungen einer Transfergesellschaft
Eine Transfergesellschaft bietet verschiedene Maßnahmen an, um Arbeitnehmern zu helfen, eine neue Beschäftigung zu finden. Dazu gehören die folgenden:
Potenzialanalyse und Berufswegplanung
Beratungsgespräche zur beruflichen Neuorientierung
Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterschulungen
Bewerbungstraining
Vermittlung von Arbeitsstellen
Arbeitnehmer, die bei einer Transfergesellschaft sind, haben Anspruch auf Gehaltzahlungen, Entgeltfortzahlung im Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Gehalt: Arbeitnehmer erhalten Transferkurzarbeitergeld. Dieses entspricht 60 % des früheren Nettoarbeitsentgelts. Lebt im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind, bekommt er 67 % des früheren Nettoarbeitsentgelts. In vielen Fällen leistet der Arbeitgeber zudem einen Aufstockungsbetrag. Üblich ist eine Aufstockung auf 80 % des Nettogehalts.
Urlaub: Wie auch bei einem regulären Arbeitgeber haben Arbeitnehmer Urlaub zu beantragen. Wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen, ist im Arbeitsvertrag geklärt.
Krankheit: Auch wenn der Arbeitnehmer bei der Transfergesellschaft keine Arbeitsleistung erbringen muss, hat er bei Arbeitsunfähigkeit eine Krankmeldung vorzunehmen.
Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags
Wie lange Arbeitnehmer bei der Transfergesellschaft angestellt sind, orientiert sich an der Kündigungsfrist des alten Arbeitsverhältnisses. Die Anstellung muss mindestens der Dauer der Kündigungsfrist plus einem Monat entsprechen. Beträgt die Kündigungsfrist etwa 4 Monate, wird der Arbeitnehmer für mindestens 5 Monate bei der Transfergesellschaft beschäftigt. Je nach Vertrag kann auch eine längere Anstellung festgelegt werden. Der Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft ist auf maximal 12 Monate befristet.
Hat der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, kann er den Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft jederzeit kündigen. Die Kündigung hat zum letzten Tag vor Beginn der neuen Anstellung zu erfolgen. Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ruhend zu stellen. Während der Ruhestellung hat der Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht. Sollte sich die Arbeitsstelle als ungeeignet herausstellen, kann der Arbeitnehmer die Transfermaßnahmen wieder fortsetzen.
Wechsel in die Transfergesellschaft
Grundvoraussetzung für einen Wechsel in eine Transfergesellschaft ist, dass Arbeitnehmer von einem dauerhaften und unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind. Ein dauerhafter Arbeitsausfall kann gemäß § 111 BetrVG aufgrund einer der folgenden Betriebsänderungen zustande kommen:
Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsteilen
Verlegung des Betriebs
Zusammenschluss mit anderen Betrieben
Wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks des Betriebs
Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
In der Regel schließen Arbeitgeber und Betriebsrat bei bevorstehenden Betriebsänderungen einen Sozialplan, in dem sie festlegen, wie sie die entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer abfedern können (§ 112 BetrVG). Inhalt eines solchen Sozialplans kann der Wechsel von Arbeitnehmern zu einer Transfergesellschaft sein. Wichtig dabei ist, dass die Betriebsparteien sich, bevor sie einen Sozialplan aufstellen, von der Agentur für Arbeit über die Transfermaßnahmen beraten lassen. Denn das ist Voraussetzung dafür, dass die Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld beanspruchen können und der Arbeitgeber von der Agentur eine finanzielle Förderung zur Durchführung der Transfermaßnahmen erhält (§ 110 SGB 3, § 111 SGB 3).
Üblicherweise kommt es daraufhin zu gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit und dem Berater einer Transfergesellschaft. Dabei werden die weitergehenden Schritte hinsichtlich des Wechsels zur Transfergesellschaft festgelegt.
Üblicherweise kommt es daraufhin zu gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit und dem Berater einer Transfergesellschaft. Dabei werden die weitergehenden Schritte hinsichtlich des Wechsels zur Transfergesellschaft festgelegt.
Persönliche Voraussetzungen für Wechsel in Transfergesellschaft
Damit Arbeitnehmer von einem Betrieb zu einer Transfergesellschaft wechseln können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Arbeitnehmer ist von Arbeitslosigkeit bedroht.
Der Arbeitnehmer stimmt dem Wechsel zur Transfergesellschaft zu.
Der Arbeitnehmer meldet sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
Der Arbeitnehmer nimmt an einem Profiling teil. Dabei handelt es sich um eine arbeitsmarktlich zweckmäßige Maßnahme zur Feststellung der Aussichten auf eine Eingliederung. Diese nimmt die Transfergesellschaft vor dem Wechsel vor und teilt das Ergebnis der Agentur für Arbeit mit.
Kosten für Arbeitgeber
Wechseln Arbeitnehmer zu einer Transfergesellschaft, fallen verschiedene Kosten an, die teilweise von der Agentur für Arbeit, aber großteils vom bisherigen Arbeitgeber zu tragen sind:
Transferkurzarbeitergeld: Die Agentur für Arbeit bezahlt das Transferkurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer.
Remanenzkosten: Der Arbeitgeber hat sogenannte Remanenzkosten zu tragen. Dazu zählen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung, Feiertags- und Urlaubsvergütung und gegebenenfalls eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes.
Verwaltung, Beratung: Der Arbeitgeber hat regelmäßige Verwaltungsgebühren und Pauschalen für Beratung zu übernehmen.
Profiling und Qualifizierungsmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat die Kosten für Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zu tragen. Nach § 110 Abs. 2 SGB 3 erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber aber auf Antrag 50 % der Kosten, allerdings nicht mehr als 2500 Euro pro Arbeitnehmer.
Sozialplan: Sprinter-Prämie und Abfindung
Im Sozialplan legen Arbeitgeber und Betriebsrat fest, mit welchen Maßnahmen sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abfedern können, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen. Wird dabei festgelegt, dass der Wechsel zu einer Transfergesellschaft möglich ist, verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die finanziellen Mittel für die Durchführung der Transfermaßnahmen bereitzustellen. Zusätzlich finden sich im Sozialplan häufig finanzielle Anreize für Arbeitnehmer, damit diese dem Wechsel zur Transfergesellschaft zuzustimmen. Etwa eine Sprinter-Prämie und eine Abfindung:
Sprinterprämie
Eine Sprinterprämie ist eine Geldleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall zusichert, dass dieser während der Anstellung bei der Transfergesellschaft eine neue Anstellung findet. Die Höhe der Sprinterprämie wird in der Regel danach gemessen, wie viel Geld der Arbeitgeber dadurch einspart, dass er keine Remanenzkosten mehr zu zahlen hat. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer 25 % oder 50 % der eingesparten Kosten erhält.
Eine Sprinterprämie ist eine Geldleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall zusichert, dass dieser während der Anstellung bei der Transfergesellschaft eine neue Anstellung findet. Die Höhe der Sprinterprämie wird in der Regel danach gemessen, wie viel Geld der Arbeitgeber dadurch einspart, dass er keine Remanenzkosten mehr zu zahlen hat. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer 25 % oder 50 % der eingesparten Kosten erhält.
Abfindung
Eine Abfindung ist die einmalige Zahlung eines Geldbetrags des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Wird eine solche im Sozialplan vereinbart, darf der Anspruch darauf nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer dem Wechsel zur Transfergesellschaft zustimmt. Eine Abfindung muss also auch den Mitarbeitern zustehen, die betriebsbedingt gekündigt werden. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, an jene Arbeitnehmer eine höhere Abfindungszahlung zu leisten, die den Wechsel zur Transfergesellschaft vollziehen.
Eine Abfindung ist die einmalige Zahlung eines Geldbetrags des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Wird eine solche im Sozialplan vereinbart, darf der Anspruch darauf nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer dem Wechsel zur Transfergesellschaft zustimmt. Eine Abfindung muss also auch den Mitarbeitern zustehen, die betriebsbedingt gekündigt werden. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, an jene Arbeitnehmer eine höhere Abfindungszahlung zu leisten, die den Wechsel zur Transfergesellschaft vollziehen.
Vor- und Nachteile einer Transfergesellschaft
Es gibt verschiedene Vor- und Nachteile, die ein Wechsel zur Transfergesellschaft mit sich bringen kann. Ob sich der Wechsel für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lohnt, ist nach Einzelfall zu entscheiden.
Vor- und Nachteile einer Transfergesellschaft für Arbeitgeber
Folgende Vorteile kann es für Arbeitgeber haben, wenn Arbeitnehmer zu einer Transfergesellschaft wechseln:
Der Arbeitgeber vermeidet einen Imageschaden, der durch betriebsbedingte Kündigungen entstehen könnten.
Der Personalabbau ist rechtssicher. Der Arbeitgeber vermeidet Kündigungsschutzklagen und sich daraus ergebende Prozesse.
Durch Aufhebungsvertrag kann der Arbeitgeber einfacher Mitarbeiter loswerden, die besonderen Kündigungsschutz haben.
Die Transfermaßnahmen werden durch die Agentur für Arbeit finanziell gefördert.
Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern, die zur Transfergesellschaft wechseln, geringere Abfindungen zahlen.
Die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mittels Aufhebungsvertrag ist zu einem Stichtag möglich, was Planungssicherheit bewirkt.
Die Kosten, die durch den Personalabbau entstehen, sind besser kalkulierbar als bei betriebsbedingten Kündigungen.
Der Arbeitgeber hat einen verringerten Verwaltungsaufwand, da die Transfergesellschaft die Arbeitgeberpflichten übernimmt.
Während der Wechsel von Arbeitnehmern zu einer Transfergesellschaft dem Arbeitgeber viele Vorteile bietet, gibt es nur einen Nachteil. So sind damit in der Regel höhere Kosten verbunden, als wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen durchführt.
Vorteile einer Transfergesellschaft für Arbeitnehmer
Zu den Vorteilen einer Transfergesellschaft zählen für Arbeitnehmer folgende Aspekte:
Arbeitnehmer können an für sie kostenlosen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und erhalten Beratung hinsichtlich der beruflichen Orientierung.
Arbeitnehmer können sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis bei neuen Betrieben bewerben, was einen besseren Eindruck macht, als wenn sie arbeitslos wären.
Arbeitnehmer, die eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, können den Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft für bis zu sechs Monate ruhend stellen.
Arbeitnehmer sind weiterhin sozialversichert.
Ältere Arbeitnehmer, die nicht so leicht eine neue Anstellung finden, haben bis zum Ende der Transferlaufzeit Beschäftigungssicherheit und erwerben Rentenanwartschaftspunkte.
Arbeitnehmer sind durch das Transferkurzarbeitergeld abgesichert. In den meisten Fällen wird dieses vom Arbeitgeber aufgestockt. Zudem erhalten Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine Abfindung und manchmal eine Sprinterprämie.
Arbeitnehmer sind nicht arbeitslos und haben mehr Zeit sich einen neuen Job zu suchen. Selbst wenn sie trotz Bemühungen der Transfergesellschaft keinen finden, verzögert sich zumindest der Beginn der Arbeitslosigkeit. Danach steht ihnen Arbeitslosengeld zu.
Nachteile einer Transfergesellschaft für Arbeitnehmer
Transfergesellschaften können für Arbeitnehmer auch Nachteile haben. Dazu zählen die folgenden:
Es besteht keine Garantie, dass Arbeitnehmer durch die Transfermaßnahmen eine neue Anstellung finden.
Das Arbeitslosengeld fällt meistens geringer aus, da es sich an den Verdiensten des letzten Jahres orientiert und das Transferkurzarbeitergeld auch mit Aufstockung üblicherweise geringer ist als das reguläre Arbeitsentgelt.
Arbeitnehmer bekommen in der Regel geringere Abfindungen als wenn sie betriebsbedingt gekündigt werden.
Arbeitnehmer bekommen zwar Transferkurzarbeitergeld, das zumeist vom Arbeitgeber aufgestockt wird. Allerdings fällt das Einkommen in der Regel geringer aus als das reguläre Arbeitsentgelt.
Unterzeichnen Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag zur Auflösung ihres Arbeitsvertrags geben sie ihren Kündigungsschutz auf und haben kein Recht, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
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Transfergesellschaft – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter einer Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft dient dem Zweck, Massenarbeitslosigkeit zu vermeiden und arbeitet eng mit der Agentur für Arbeit zusammen. Kommt es zu Betriebsänderungen, die Personalabbau erforderlich machen, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern ermöglichen, zu einer Transfergesellschaft zu wechseln. Diese wird vorrübergehend zum neuen Arbeitgeber, setzt Qualifizierungsmaßnahmen und vermittelt neue Arbeitsstellen.
Weiterlesen: Transfergesellschaft: Was ist das?
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Was macht eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft versucht Arbeitnehmern neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Sie führt Beratungsgespräche zur beruflichen Orientierung durch, analysiert die Fähigkeiten der Arbeitnehmer und fördert deren Teilnahme an Weiterschulungen und anderen Qualifizierungsmaßnahmen.
Weiterlesen: Leistungen einer Transfergesellschaft
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Welches Einkommen haben Arbeitnehmer bei einer Transfergesellschaft?
Arbeitnehmer bekommen Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Dessen Höhe beträgt 60 % oder 67 % des früheren Nettoarbeitsentgelts. In der Regel erfolgt eine freiwillige Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber.
Weiterlesen: Leistungen einer Transfergesellschaft
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Welche Voraussetzungen muss ein Arbeitnehmer erfüllen?
Arbeitnehmer müssen von Arbeitslosigkeit bedroht sein und dem Wechsel zur Transfergesellschaft zustimmen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden und an einem Profiling teilnehmen.
Weiterlesen: Persönliche Voraussetzungen für Wechsel in Transfergesellschaft
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Welche Kosten entstehen für den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber hat die Remanenzkosten zu tragen, Dazu zählen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung, Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes. Zusätzlich hat er die Kosten für Beratung, Verwaltung und Qualifizierungsmaßnahmen zu übernehmen.
Weiterlesen: Kosten für Arbeitgeber
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Was sind Nachteile einer Transfergesellschaft?
Für Arbeitnehmer hat der Wechsel zu einer Transfergesellschaft in der Regel den Nachteil, dass das Einkommen geringer ist als beim bisherigen Arbeitgeber. Zudem gibt es keine Garantie, dass Arbeitnehmer durch die Transfermaßnahmen eine neue Arbeitsstelle finden.
Weiterlesen: Nachteile einer Transfergesellschaft für Arbeitnehmer
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