Teilungsanordnung, Berliner Testament oder Supervermächtnis? Das komplizierte Erbrecht kann Erblasser und Erben regelrecht überfordern. Dabei können sehr schnell Fehler passieren. In diesem Beitrag sind 7 der häufigsten Fehler beim Vererben zusammengefasst. Mit hilfreichen Beispielen und Lösungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Fehler: Testament schreiben mit PC
2. Fehler: Lebensgefährte erbt gesetzlich
3. Fehler: Erbengemeinschaft ohne Teilungsanordnung
4. Fehler: Pflichtteil nicht beachten
5. Fehler: Ungültige Formulierung im Testament
6. Fehler: Steuerfreibeträge nicht nutzen
7. Fehler: Erbvertrag bei Beziehungskrise
7 Häufige Fehler beim Vererben – Recht einfach erklärt
2. Fehler: Lebensgefährte erbt gesetzlich
3. Fehler: Erbengemeinschaft ohne Teilungsanordnung
4. Fehler: Pflichtteil nicht beachten
5. Fehler: Ungültige Formulierung im Testament
6. Fehler: Steuerfreibeträge nicht nutzen
7. Fehler: Erbvertrag bei Beziehungskrise
7 Häufige Fehler beim Vererben – Recht einfach erklärt
1. Fehler: Testament schreiben mit PC
Erklärung:
Das Testament in dem angeführten Beispiel ist ungültig. Ein Testament muss entweder …
eigenhändig und handschriftlich (privatschriftlich) vom Erblasser
oder von einem Notar geschrieben werden.
Mit dem Computer oder der Schreibmaschine getippte Testamente sind unzulässig und daher nichtig.
Tipp:
Neben dem privatschriftlichen (oder notariellen) Verfassen des Testaments, müssen Erblasser auch andere Formvorschriften beachten. Ort, Daum und Uhrzeit dürfen nicht fehlen. Änderungen müssen jeweils direkt unter der veränderten Stelle unterschrieben werden. Zudem muss der Testator seinen letzten Willen klar und unmissverständlich formulieren.
> Weitere Details dazu, wie ein Testament zu verfassen ist
2. Fehler: Lebensgefährte erbt gesetzlich
Erklärung:
Absicherung des Lebensgefährten: Lebensgefährten – also Personen, die unverheiratet zusammenleben – müssen sich erbrechtlich absichern. Sie sind nämlich keine gesetzlichen Erben.
Verstirbt ein Lebensgefährte und wurde der Hinterbliebene in keiner Verfügung von Todes wegen bedacht, bekommt er nichts. Dafür kommen womöglich unerwünschte gesetzliche Erben zum Zug.
Verstirbt ein Lebensgefährte und wurde der Hinterbliebene in keiner Verfügung von Todes wegen bedacht, bekommt er nichts. Dafür kommen womöglich unerwünschte gesetzliche Erben zum Zug.
Möglichkeiten für Lebensgefährten: Wollen sich Lebensgefährten beerben, haben sie grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:
Einzeltestament
Erbvertrag
Schenkung zu Lebzeiten („vorweggenommene Erbfolge“)
Heiraten (darf aber keine Zweckheirat sein)
Tipp:
Unverheiratete Paare sollten immer auch den Steuernachteil beim Erben beachten. Erbt ein Lebensgefährte per Testament oder Erbvertrag, so besteht nur ein sehr kleiner Steuerfreibetrag. Erbschaftssteuerfreibetrag für Lebensgefährten = 20.000 Euro. Im Vergleich dazu: Erbschaftssteuerfreibetrag für Ehegatten = 500.000 Euro.
> Wichtige Beiträge zum Thema:
3. Fehler: Erbengemeinschaft ohne Teilungsanordnung
Erklärung:
Teilungsanordnung kann Streit vermeiden: Der Erblasser kann im Testament eine Teilungsanordnung formulieren. Eine Teilungsanordnung bestimmt genau, welcher Vermögensgegenstand an welchen Erben gehen soll. Das bringt oft Ordnung in eine streitanfällige Erbengemeinschaft.
Nachlassgegenstand = Erbquote: Der Erblasser kann die Teilung der Erbschaft so anordnen, dass der Wert der Nachlassgegenstände, die ein bestimmter Erbe erhält, genau dessen Erbquote entspricht.
Wertausgleich oder Vorausvermächtnis: Der Erblasser kann aber auch an einzelne Erben mehr als anderen vererben. Das ist zwar grundsätzlich unfair denen gegenüber, die weniger erhalten. Der Erblasser hat nun zwei Möglichkeiten, mit diesem „Ungleichgewicht“ umzugehen:
Einen Wertausgleich bestimmen oder
ein Vorausvermächtnis aussetzen.
Wertausgleich: Beim Wertausgleich muss der Erbe, der mehr erhalten hat, den anderen Erben einen Ausgleich zahlen.
Vorausvermächtnis: Beim Vorausvermächtnis findet kein Ausgleich statt: Dabei erhält ein Erbe auf seinen Erbteil „obendrein“ noch einen Nachlassgegenstand bzw. Vermögenswert. Hierbei will der Erblasser ausdrücklich, dass jemand mehr erhält.
Tipp:
Will der Erblasser jemanden mit einem Vorausvermächtnis begünstigen, sollte er das im Testament explizit erwähnen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Insgesamt ist zu sagen, dass Erbengemeinschaften ohne Teilungsanordnung immer recht streitanfällig sind. Besonders bei Immobilien im Nachlass. Die Gefahr dabei: Die Erbschaft kann zerschlagen werden, weil sich die Miterben nicht einigen. Es sollte daher auch über andere erbrechtliche Möglichkeiten nachgedacht werden.
> Mehr zum Thema Erbengemeinschaft und Nachlassaufteilung und -verteilung:
4. Fehler: Pflichtteil nicht beachten
Erklärung:
Finanzielle Schwierigkeiten: Dieses Beispiel zeigt einen häufigen Fehler, der schlimme finanzielle Folgen haben kann. Besonders hinterbliebene Partner brauchen oft eine angemessene finanzielle Absicherung. Durch eine Pflichtteilszahlung kann diese in Gefahr kommen.
Höhe Pflichtteil: Gewisse Personen haben ein Pflichtteilsrecht, wenn sie enterbt werden (z.B. Ehegatten und Kinder). So bekommen sie die Hälfte des Erbteils, der ihnen gesetzlich zustehen würde. In Tonis Familie gibt es also wegen der Pflichtteile folgende Erbquoten:
Ehefrau: 3/4
Kinder: 1/4
Szenario bei gesetzlicher Erbfolge: Käme die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, würde Margit die Hälfte bekommen (weil sie in einer Zugewinngemeinschaft lebten) und jedes Kind 1/4. Die Ehefrau ist aber Alleinerbin und die Kinder enterbt, weshalb sich der Pflichtteil eines jeden Kindes auf 1/8 verkleinert.
Ausweg „gemeinschaftliches Testament“: Margit müsste das Haus höchstwahrscheinlich nicht verkaufen, wenn Toni anstelle eines Einzeltestaments gemeinsam mit seiner Frau zum Beispiel ein Berliner Testament erstellt hätte. Dann würde Margit das Haus alleine erben; die Kinder würden erst dann erben, wenn auch Margit gestorben ist.
Tipp:
Mitunter wollen Erblasser ihre Kinder komplett enterben. Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil mindern. Aber: Wer sein Vermögen zu Lebzeiten an seinen Ehegatten verschenkt und seine Kinder enterbt, muss Acht geben:
Die Kinder haben immer den vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Schenkung wird immer in voller Höhe in die Pflichtteilsberechnung für die Kinder mit einberechnet, egal wie viele Jahre zwischen Schenkung und Tod des Erblassers vergingen.
> Mehr zu den Themen Pflichtteil und Vererben an den Ehegatten:
5. Fehler: Ungültige Formulierung im Testament
Erklärung:
Sittenwidrigkeit: Das Testament ist nichtig, weil Emilias Forderung sittenwidrig ist. Man kann nicht jemanden als Erben einsetzen und dies gleichzeitig an die Forderung knüpfen, jemanden Bestimmten zu heiraten oder etwa in eine andere Religion zu konvertieren. Das greift zu weit in die Privatsphäre eines Menschen ein.
Weitere inhaltliche Fehler: Ein Testament darf zudem keine Formulierungen enthalten, die zu einem Gesetzesverstoß auffordern. Formulierungen, die in sich einen Widerspruch darstellen, können ebenfalls zu einem Verhängnis werden. Zum Beispiel, weil der Erblasser einen Rechtsbegriff verwendet, diesem aber inhaltlich widerspricht.
Testament anfechten: Marie sollte das also ihrer Mutter erklären. Erfährt Marie davon erst, nachdem die Mutter schon verstorben ist, so kann sie das Testament anfechten. Am besten klärt sie das Vorgehen für die Anfechtung mit einem Anwalt für Erbrecht ab.
Tipp:
Ein Testament eigenständig zu verfassen, stellt viele Erblasser vor eine große Herausforderung. Wer im Vorhinein eine Beratung von einem Notar bzw. Anwalt in Anspruch nimmt oder sich das Testament professionell erstellen lässt, kann schwere Fallstricke vermeiden. Vornehmlich dann, wenn es sich um komplizierte Erbverhältnisse handelt.
> Welche Fehler ein Testament ungültig machen und wie man ein Testament anfechten kann.
6. Fehler: Steuerfreibeträge nicht nutzen
Erklärung:
Was ist ein Freibetrag? Für Erbschaften und Schenkungen gibt es Steuerfreibeträge. Das heißt: Bis zu einer gewissen Höhe der Schenkung oder Erbschaft fällt gar keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Wie hoch der Freibetrag ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben.
Was über den Freibetrag geht, wird zu einem gewissen Prozentsatz versteuert. Dieser erhöht sich progressiv gestaffelt. Grob gesagt: Je mehr die Erbschaft bzw. Schenkung wert ist, desto mehr Steuern muss man zahlen.
Was über den Freibetrag geht, wird zu einem gewissen Prozentsatz versteuert. Dieser erhöht sich progressiv gestaffelt. Grob gesagt: Je mehr die Erbschaft bzw. Schenkung wert ist, desto mehr Steuern muss man zahlen.
Vorweggenommene Erbfolge: Steuergünstiger oder gar steuerfrei lassen sich Immobilien und andere Vermögenswerte übertragen, wenn der Erblasser noch lebt. Das wird auch als Übertragung zu Lebzeiten bzw. Schenkung bezeichnet.
10-Jahres-Frist: Der Steuerfreibetrag kann alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Innerhalb von 10 Jahren werden alle Schenkungen bzw. Erbschaften zusammengerechnet. Bleibt man innerhalb der Freibetrag-Höhe, braucht man keine Steuern zu zahlen.
Das heißt: Herr Widder hätte zu seinen Lebzeiten dem Enkel das Haus schenken können. Alle 10 Jahre einen Teil im Wert von 200.000 Euro. Nach 30 Jahren hätte das Anwesen dann dem Enkel gehört. Das wäre für den Enkel eine tolle Möglichkeit gewesen, 60.000 Euro zu sparen.
Das heißt: Herr Widder hätte zu seinen Lebzeiten dem Enkel das Haus schenken können. Alle 10 Jahre einen Teil im Wert von 200.000 Euro. Nach 30 Jahren hätte das Anwesen dann dem Enkel gehört. Das wäre für den Enkel eine tolle Möglichkeit gewesen, 60.000 Euro zu sparen.
Tipp:
Wenn Herr Widder das Haus zu Lebzeiten vererben möchte, könnte er sich auch ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen. Dann gehört das Haus zwar schon dem Enkel, Herr Widder hat aber noch das Recht, bis zu seinem Lebensende im Haus zu wohnen.
Hier braucht es natürlich eine genaue vertragliche Regelung, welche Teile des Hauses Herr Widder nutzen darf. Auch die Frage, ob der Enkel ebenfalls im Haus wohnt, ist zu klären. Usw.
> Weitere Details zum steuergünstigen Vererben:
7. Fehler: Erbvertrag bei Beziehungskrise
Erklärung:
Erbvertrag schwer zu widerrufen: Ein Erbvertrag hat eine sehr starke Bindungswirkung. Seine vertragliche Natur macht eine Auflösung bzw. einen Widerruf nur dann möglich, wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind.
Ein Erbvertrag ist also mit Vorsicht zu genießen. Er bringt zwar größere Sicherheit für den Vermögensübergang als ein Testament. Der Vorteil kann aber auch zum Nachteil werden. Ganz besonders dann, wenn sich eine Krise bei Unverheirateten anbahnt. Dasselbe gilt im Übrigen für alle Beziehungskonstellationen, also auch im Hinblick auf problematische Eltern-Kind-Beziehungen.
Ein Erbvertrag ist also mit Vorsicht zu genießen. Er bringt zwar größere Sicherheit für den Vermögensübergang als ein Testament. Der Vorteil kann aber auch zum Nachteil werden. Ganz besonders dann, wenn sich eine Krise bei Unverheirateten anbahnt. Dasselbe gilt im Übrigen für alle Beziehungskonstellationen, also auch im Hinblick auf problematische Eltern-Kind-Beziehungen.
Scheidung macht Erbvertrag unwirksam: Für nichtverheiratete Partner ist der Erbvertrag problematischer, als für Ehepartner. Lassen sich Ehegatten scheiden, verliert der Erbvertrag automatisch seine Wirksamkeit.
Testament leicht zu widerrufen: Das Testament ist eine einseitige Verfügung. Hätte Hermann seiner nun Ex-Frau die Immobilien in einem Einzeltestament versprochen, so hätte er es sich einfach anders überlegen können. Er hätte es zum Beispiel vernichten können. Der Testator (Erblasser) kann sein Testament jederzeit widerrufen. Und das, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen.
Tipp:
Eine gute Option für Ehegatten ist das sogenannte „Berliner Testament“. Es handelt sich dabei um eine Art gemeinschaftlichen Testaments, das den Ehegatten wechselseitig viele Rechte einräumt. Mit einem Notar kann es sogar einseitig widerrufen werden. Möglich ist auch, einen Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament zu formulieren.
Schließen unverheiratete Partner einen Erbvertrag ab, sollten sie sich im Vertrag unbedingt ein Rücktrittsrecht einräumen. Gibt es kein solches Recht, dann kann das zur regelrechten Katastrophe werden.
> Mehr dazu in den Beiträgen:
Berliner Testament (das gebräuchlichste gemeinschaftliche Testament)
7 häufige Fehler beim Vererben – Recht einfach erklärt
Kann ich ein Testament mit dem PC verfassen?
Nein. Ein Testament, das nicht privatschriftlich oder von einem Notar verfasst wurde, ist ungültig.
Weiterlesen: Fehler: Testament schreiben mit PC
Weiterlesen: Fehler: Testament schreiben mit PC
Erbt mein Lebensgefährte automatisch?
Nein. Der Lebensgefährte des Erblassers ist nicht mit diesem verwandt. Er hat kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag kann er nicht erben.
Weiterlesen: Fehler: Lebensgefährte erbt gesetzlich
Weiterlesen: Fehler: Lebensgefährte erbt gesetzlich
Was ist das Problem einer Erbengemeinschaft und wie kann man es umgehen?
Erben mehrere Personen zusammen einen Nachlass, müssen sie diesen auseinandersetzen. Oft kommt es dabei zu Streitigkeiten. Der Erblasser kann zum Beispiel durch eine Teilungsanordnung solche Probleme – möglicherweise – vermeiden.
Weiterlesen: Fehler: Erbengemeinschaft ohne Teilungsanordnung
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Was ist, wenn ich als Erblasser den Pflichtteil nicht berücksichtige?
Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf einen Pflichtteil. Diesen muss der Erbe in Geld auszahlen. Das kann zum Beispiel den Alleinerben einer Immobilie in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Dann muss er unter Umständen die Immobilie zuerst verkaufen, um an Geld zu kommen.
Weiterlesen: Fehler: Pflichtteil nicht beachten
Weiterlesen: Fehler: Pflichtteil nicht beachten
Was ist, wenn der Erblasser das Testament ungültig oder unverständlich formuliert?
Dann ist das Testament ungültig. Rechtswidrige, sittenwidrige oder widersprüchliche Formulierungen sind unzulässig. Dadurch Benachteiligte können das Testament anfechten. Das sind häufig die gesetzlichen Erben.
Weiterlesen: Fehler: Ungültige Formulierung im Testament
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Wie kann ich die Steuerfreibeträge maximal nutzen?
Für Schenkungen und für Erbschaften gibt es Freibeträge. Vermögen, das im Wert den Freibetrag nicht übersteigt, muss nicht versteuert werden. Mit der vorweggenommenen Erbfolge kann der Beschenkte alle 10 Jahre einen bestimmten Freibetrag ausschöpfen. Für Ehepartner sind das immerhin 500.000 Euro alle 10 Jahre. Für Lebensgefährten jedoch nur 20.000 Euro. Dadurch kann legal die Steuer umgangen werden.
Weiterlesen: Fehler: Steuerfreibeträge nicht nutzen
Weiterlesen: Fehler: Steuerfreibeträge nicht nutzen
Welches Problem gibt es bei Erbverträgen und Unverheirateten?
Trennen sich Partner, die unverheiratet zusammengelebt haben, so bleibt der Erbvertrag aufrecht. Sie sollten also im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbaren. Im Unterschied: Lässt sich ein Ehepaar scheiden, wird der Erbvertrag automatisch unwirksam.
Weiterlesen: Fehler: Erbvertrag bei Beziehungskrise
Weiterlesen: Fehler: Erbvertrag bei Beziehungskrise