Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten können. Der Anspruch darauf kann sich aus einer Vereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben. Gibt es eine Rückzahlungsklausel, müssen Mitarbeiter das Weihnachtsgeld unter bestimmten Umständen zurückzahlen.
Was ist Weihnachtsgeld?
Neben dem regulären Arbeitsentgelt können Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis einmal im Jahr Sonderzahlungen erhalten. Dazu zählen das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld.
Arbeitnehmer haben zur Weihnachtszeit in der Regel zusätzliche Aufwendungen und geben insbesondere für Weihnachtsgeschenke Geld aus. Deshalb stellt das Weihnachtsgeld eine willkommene Sonderzahlung dar.
Allerdings handelt es sich bei Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb kein allgemeiner Anspruch darauf besteht.
Zweck des Weihnachtsgeldes
Der Zweck des Weihnachtsgeldes spielt eine große Rolle, wenn es um die arbeitsrechtliche Einordnung geht. Dabei lassen sich drei Formen des Weihnachtsgeldes unterschieden:
1) Sonderzahlung zur Belohnung der Betriebstreue: Diese Form des Weihnachtsgeldes ist das, was man klassischerweise als Weihnachtsgeld versteht. Dabei zahlen Arbeitgeber eine Sonderzahlung, um Mitarbeiter für ihre bisherige Betriebstreue zu belohnen und sie für die Zukunft zu motivieren.
2) Sonderzahlung mit Entgeltcharakter: Der Arbeitnehmer erhält als Ausgleich für seine Arbeitsleistung eine Zusatzzahlung. Etwa in Form eines 13. Gehalts.
3) Sonderzahlung mit Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld hat einen teilweisen Entgeltcharakter. Dabei möchte der Arbeitgeber sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue belohnen.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Der Arbeitgeber kann Weihnachtsgeld freiwillig zahlen. Tut er das über mehrere Jahre hinweg, entsteht ein rechtlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld. Man spricht dabei von einer betrieblichen Übung, wobei es sich um ein Gewohnheitsrecht handelt. Hat der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld bezahlt, haben Arbeitnehmer in Zukunft automatisch einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld.
Daneben kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld sich ergeben aus
Zahlt der Arbeitgeber Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld, gilt der Gleichstellungsgrundsatz. Dieser besagt, dass er allen Mitarbeitern die Sonderzahlung gewähren muss, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses oder das Geschlecht dürfen beispielsweise kein Grund sein, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Zahlung vorenthält.
Weihnachtsgeld: Kein Anspruch
Sachliche Gründe, aus denen der Arbeitgeber Mitarbeiter vom Weihnachtsgeld ausschließen darf, sind etwa die folgenden:
Der Arbeitnehmer ist in einer Führungsposition und bekommt ein hohes Gehalt.
Der Arbeitnehmer hat eine leistungsabhängige Vergütung.
Der Arbeitgeber koppelt den Anspruch auf Weihnachtsgeld an die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Er kann etwa alle Mitarbeiter von der Sonderzahlung ausschließen, die sich in der Probezeit befinden.
Es ist auch zulässig, dass der Arbeitgeber für die Sonderzahlung voraussetzt, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings nur dann, wenn das Weihnachtsgeld keinen Entgeltcharakter hat, sondern die Betriebstreue belohnen soll. Ist zum Auszahlungszeitpunkt bereits eine Kündigung erfolgt, arbeitet der Arbeitnehmer schließlich nur mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist in dem Unternehmen. Also gibt es keinen Grund mehr für eine Belohnung der Betriebstreue.
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
Zahlt der Arbeitgeber Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgeld, entsteht nach drei Jahren ein dauerhafter Anspruch auf die Sonderzahlung. Es sei denn, die Auszahlung erfolgt unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt. Der Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Oder als einseitige Erklärung erfolgen, etwa zusammen mit der Auszahlung des Weihnachtsgeldes.
Unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt versteht man, dass der Arbeitgeber die Zahlung freiwillig vornimmt, er diese allerdings jederzeit einstellen kann. Für Arbeitnehmer entsteht auch bei jahrelangen Zahlungen kein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Widerrufsvorbehalt meint hingegen, dass ein Anspruch entsteht, dieser aber widerrufen werden kann.
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt haben klar und unmissverständlich formuliert zu sein. Ansonsten sind sie unwirksam, was etwa in folgenden Situationen der Fall ist:
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt haben klar und unmissverständlich formuliert zu sein. Ansonsten sind sie unwirksam, was etwa in folgenden Situationen der Fall ist:
Höhe und Voraussetzungen von Weihnachtsgeld sind bereits im Arbeitsvertrag festgelegt. Nach Urteil des BAG ist ein gleichzeitiger Freiwilligkeitsvorbehalt widersprüchlich und damit unwirksam.
Ein Arbeitsvertrag enthält sowohl einen Freiwilligkeitsvorbehalt als auch einen Widerrufsvorbehalt. Da die Klauseln einander ausschließen, sind nach Urteil des BAG beide unwirksam.
Findet sich im Arbeitsvertrag ein Widerrufsvorbehalt, ist die Klausel unwirksam, wenn nicht konkret dargelegt ist, aus welchem betrieblichen Gründen der Widerruf möglich ist.
Weihnachtsgeld bei Kündigung
Kommt es vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, ob betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld haben.
Hierbei kommt es darauf an, welchen Zweck das Weihnachtsgeld erfüllt:#
Hat das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1 Zwölftel des Weihnachtsgeldes für jeden vollen Monat, in dem in diesem Jahr eine Betriebszugehörigkeit bestanden hat. Endet das Arbeitsverhältnis etwa mit Ende Februar, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 2 Zwölftel des Weihnachtsgeldes, endet es hingegen Ende Juni, hat er Anspruch auf 6 Zwölftel.
Dient das Weihnachtsgeld ausschließlich der Belohnung der Betriebstreue, haben vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes.
Bei Weihnachtsgeld mit Mischcharakter hat der Arbeitgeber nach Urteil des BAG ebenso wie bei Weihnachtsgeld mit reinem Entgeltcharakter eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes zu leisten.
Kein Weihnachtsgeld erhalten: Was tun?
Arbeitnehmer, die kein Weihnachtsgeld erhalten haben, obwohl durch Vereinbarung oder betriebliche Übung ein Anspruch darauf besteht, sollten sich zunächst an ihren Arbeitgeber wenden. Es ist beispielsweise möglich, dass der Auszahlungszeitpunkt sich verändert hat oder die Buchhaltung einen Fehler gemacht hat.
Weigert sich der Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld, kann der Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen. Dieser unterstützt ihn dabei, auf außergerichtlichem Weg oder notfalls vor Gericht den Anspruch durchzusetzen. Bei einem solchen Schritt sollte der Arbeitnehmer sich allerdings bewusst sein, dass es zu Spannungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber kommen kann.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld
Soll das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnen, ist es möglich, im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Rückzahlungsklausel festzulegen.
Die Rückzahlungsklausel regelt, dass der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, wenn er vor einem bestimmten Stichtag aus dem Unternehmen ausscheidet. Dabei spielt die Höhe des Weihnachtsgeldes eine maßgebliche Rolle, wenn es um den zulässigen Bindungszeitraum geht:
Bei einem Weihnachtsgeld von bis zu 100 Euro, darf der Arbeitgeber dieses nicht zurückverlangen.
Weihnachtsgeld, dessen Höhe über 100 Euro liegt, aber nicht mehr als ein Monatsgehalt ausmacht, darf mit einer Bindungspflicht bis zum 31. 03. des Folgejahres verknüpft werden. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Stichtag aus, muss er eine Rückzahlung leisten.
Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt, kann der Arbeitgeber eine Bindung bis zum 31. 06. des Folgejahres voraussetzen. Bei vorherigem Ausscheiden kann er eine Rückzahlung verlangen.
Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel
Damit eine Rückzahlungsklausel wirksam ist, muss sie klar und unmissverständlich formuliert sein. Eine Rückzahlungsklausel ist etwa unwirksam, wenn sie keine Unterscheidung in Hinsicht auf die Kündigungsart trifft, da das den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Generell gilt, dass eine Rückzahlungsklausel nur zulässig sein kann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung zu verantworten hat. Das ist der Fall, wenn es sich um eine Eigenkündigung oder eine verhaltensbedingte Kündigung handelt.
Der Arbeitgeber darf allerdings keine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verlangen, wenn er eine personenbedingte Kündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung durchführt.
Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis werden üblicherweise zwei- bis vierstellige Beträge ausbezahlt.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann vertraglich vereinbart sein oder von Jahr zu Jahr variieren. Gibt es eine vertragliche Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter besitzt, ist dessen Höhe grundsätzlich vom Monatsgehalt abhängig.
Dient das Weihnachtsgeld ausschließlich der Belohnung der Betriebstreue oder besitzt es einen Mischcharakter, kann der Arbeitgeber entweder einen Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz des Monatsgehalts zahlen. Beispielsweise kann das Weihnachtsgeld 50 Prozent des jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelts ausmachen.
Der Arbeitgeber kann sachliche Gründe festlegen, aus denen die Höhe des Weihnachtsgeldes für Mitarbeiter variieren kann:
Ein typischer Grund ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit. So kann der Arbeitgeber Mitarbeitern, die länger im Unternehmen tätig sind, höhere Weihnachtsgelder zahlen, als jenen, die erst seit kurzem dabei sind.
Auch der Familienstand des Arbeitnehmers und die Anzahl seiner Kinder kann die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen.
Kürzung des Weihnachtsgeldes
Der Arbeitgeber kann unter Umständen Kürzungen des Weihnachtsgeldes vornehmen, wenn Arbeitnehmer längere Fehlzeiten haben. Ob das zulässig ist, hängt vom Zweck der Sonderzahlung ab:
Bei Weihnachtsgeld, das der Belohnung der Betriebstreue dient, ist eine Kürzung aufgrund von Fehlzeiten nicht möglich.
Handelt es sich um Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter, sind Kürzungen zulässig.
Weihnachtsgeld mit Mischcharakter darf dann gekürzt werden, wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt, die das vorsieht.
Kürzungen des Weihnachtsgeldes sind nach § 4a EntgFG zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit längere Fehlzeiten hat. Auch bei Elternzeit ist es zulässig, weniger Weihnachtsgeld zu zahlen.
Weihnachtsgeld: Steuern und Sozialabgaben
Weihnachtsgeld wird nicht steuerfrei ausbezahlt. Es sind sowohl Steuern als auch Sozialabgaben darauf zu leisten. Wer herausfinden möchte, wie viel vom Weihnachtsgeld nach den Abzügen noch übrig ist, kann einen der Rechner im Internet nutzen.
Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld in einen Fahrtkostenzuschuss umwandeln zu lassen. In diesem Fall ist eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent fällig. Die Sozialversicherungsbeiträge entfallen hingegen.
Weihnachtsgeld – Recht einfach erklärt
Wann ist Weihnachtsgeld zu zahlen?
Der Auszahlungszeitpunkt von Weihnachtsgeld ist gesetzlich nicht geregelt und erfolgt in der Praxis zwischen November und Januar. In den meisten Fällen überweist es der Arbeitgeber zusammen mit dem Novembergehalt.
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Ist es Pflicht, Weihnachtsgeld zu zahlen?
Der Arbeitgeber hat Weihnachtsgeld dann verpflichtend zu zahlen, wenn Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf haben. Das ist dann der Fall, wenn es eine vertragliche Vereinbarung dazu gibt oder der Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung besteht.
Weiterlesen: Anspruch auf Weihnachtsgeld
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Wer bekommt kein Weihnachtsgeld?
Der Arbeitgeber kann manche Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn es sachliche Gründe dafür gibt. Ein möglicher sachlicher Grund liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt ist.
Weiterlesen: Weihnachtsgeld: Kein Anspruch
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Wann muss ein Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Gibt es eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel, muss der Arbeitnehmer unter Umständen erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen. Nämlich dann, wenn er vor einem bestimmten Stichtag des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
Weiterlesen: Rückzahlung von Weihnachtsgeld
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Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist unterschiedlich. Der Arbeitgeber kann entweder einen Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz des Monatsgehalts zahlen. Sachliche Gründe können es zudem rechtfertigen, dass manche Mitarbeiter eine höhere Auszahlung erhalten als andere.
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Darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeld kürzen?
Hat das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter, darf der Arbeitgeber es aufgrund längerer Fehlzeiten kürzen. Bei Weihnachtsgeld, das ausschließlich der Belohnung der Betriebstreue dient, ist eine Kürzung des Weihnachtsgeldes aufgrund von Fehlzeiten nicht möglich.
Weiterlesen: Kürzung des Weihnachtsgeldes
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