Ein Mann sitzt an seinem Schreibtisch und liest sein Kündigungsschreiben.

Öffentlicher Dienst: Welche Kündigungsbedingungen gibt es?

Bei Kündigung im öffentlichen Dienst gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselben Kündigungsfristen. Die Möglichkeit der Kündigung richtet sich nach Bestimmungen im Kündigungsschutzgesetz und im Tarifvertrag. Nach dem TVöD sind langjährig Beschäftigte ordentlich unkündbar, sobald sie 40 sind.

Öffentlicher Dienst: Beendigung des Arbeitsverhältnisses


‌Um einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst zu kündigen, müssen die Kündigungsbedingungen eingehalten werden. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten dabei die üblichen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Aber auch tarifvertragliche Regelungen spielen hier eine wesentliche Rolle. Insbesondere, was den Kündigungsschutz, die Dauer der Kündigungsfristen und die Zahlung einer Abfindung anbelangt.

Kündigungsschutz

  • Allgemeiner Kündigungsschutz 
    ‌Hat ein Beschäftigter allgemeinen Kündigungsschutz, kann der Arbeitgeber eine Kündigung nicht ohne Weiteres durchführen. Denn dann muss er gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigte Gründe haben, damit eine ordentliche Kündigung zulässig ist.  
  • Hinweis:
    Ein Arbeitnehmer hat dann allgemeinen Kündigungsschutz, wenn er seit mindestens sechs Monaten bei einer Dienststelle mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt ist. (§ 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG)
  • Besonderer Kündigungsschutz 
    ‌Bestimmte Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden, haben auch im öffentlichen Dienst Sonderkündigungsschutz. Dazu zählen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, Personalratsmitglieder, Arbeitnehmer in Elternzeit und Schwangere. Der Sonderkündigungsschutz wirkt unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz und stellt eigene Anforderungen an eine Kündigung. 
  • Hinweis:
    Beispielsweise ist eine Kündigung bei Schwerbehinderung nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes hat. Schwangere hingegen haben ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Hier ist eine Kündigung nur im extremen Ausnahmefall zulässig und nur mit Erlaubnis der obersten zuständigen Landesbehörde. 
  • Unkündbarkeit nach Tarifvertrag 
    ‌Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt, sind ab einer gewissen Altersgrenze und Betriebszugehörigkeit unkündbar. Gemäß § 34 Abs. 2 TVöD können Arbeitnehmer ab 40 Jahren nicht mehr ordentlichen gekündigt werden, wenn sie zumindest 15 Jahre beschäftigt waren. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels werden die Beschäftigungszeiten zusammengezählt. Vorausgesetzt, beide Arbeitgeber unterliegen dem TVöD. (§ 34 Abs. 3 TVöD)
  • Arbeitgeberkündigung


    ‌Wie leicht der Arbeitgeber einen Angestellten im öffentlichen Dienst kündigen kann, hängt von dessen Kündigungsschutz ab. Tatsächlich unkündbar ist aber niemand, auch wenn manche Arbeitnehmer als unkündbar gelten. 

    ‌Hat der Beschäftigte allgemeinen Kündigungsschutz, kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur durchführen, wenn sie aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig ist oder der Kündigungsgrund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegt. Daraus ergeben sich drei Kündigungsarten, die nach dem § 1 KSchG zulässig sind:

  • ‌Besteht ein wichtiger Grund, kann der Arbeitgeber im Ausnahmefall eine außerordentliche Kündigung durchführen. Beispielsweise bei Schließung der Dienststelle. So können auch nach § 34 Abs. 2 TVöD unkündbare Arbeitnehmer entlassen werden. Nach § 626 BGB kann die außerordentliche Kündigung fristlos geschehen, wenn der Kündigungsgrund es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, dass er den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt. Etwa bei Diebstahl oder Betrug des Beschäftigten.
    Hinweis:
    Voraussetzung für eine gültige Kündigung im öffentlichen Dienst ist, dass der Arbeitgeber zuvor eine Anhörung des Personalrats vornimmt. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Beteiligt der Arbeitgeber den Personalrat nicht, ist die Kündigung unwirksam. (§ 79 BPersVG)

    Arbeitnehmerkündigung


    ‌Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist jederzeit möglich. Die Kündigung kann dabei ohne Angabe von Gründen erfolgen. Nach § 623 BGB ist die Kündigung nur in schriftlicher Form zulässig. Auch die handschriftliche Unterschrift des Arbeitnehmers darf nicht fehlen. 

    ‌Zu beachten ist, dass im öffentlichen Dienst für den Arbeitnehmer keine verkürzten, sondern die gleichen Kündigungsfristen wie für den Arbeitgeber gelten. Diese richten sich nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. (§ 34 Abs. 1 TVöD
    Hinweis:
    Im Ausnahmefall ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Allerdings braucht der Arbeitnehmer dafür nach § 626 BGB einen wichtigen Grund. Dieser ist etwa gegeben, wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert.

    Aufhebungsvertrag


    ‌Als Alternative zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung bedingt dieser das Einverständnis beider Parteien. Diese einigen sich einvernehmlich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses und legen gemeinsam die Bedingungen fest, unter denen die Beendigung abläuft. 

    ‌Zu beachten sind dabei folgende Punkte:
  • Bei einem Aufhebungsvertrag gilt keine Kündigungsfrist. Arbeitgeber und Beschäftigter können frei vereinbaren, wann das Arbeitsverhältnis endet.  
  • Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags wird der Kündigungsschutz wirkungslos. Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. 
  • Üblicherweise bietet der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis an, um ihn zu einer Unterschrift zu bewegen.  
  • Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses


    ‌Ein Arbeitsverhältnis kann auch ohne Kündigung oder Aufhebungsvertrag enden. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, zeigen folgende Beispiele:
  • Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet: Es endet an einem bestimmten Kalendertag. (§ 15 Abs. 1 TzBfG
  • Das Arbeitsverhältnis ist zweckbefristet: Es endet bei Erreichen des vereinbarten Zwecks. (§ 15 Abs. 2 TzBfG
  • Der Arbeitnehmer erreicht die Regelaltersgrenze von 65 Jahren: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Monats. (§ 33 Abs. 1 TVöD
  • Der Arbeitnehmer hat eine teilweise oder volle Erwerbsminderung: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats nach Zustellung eines entsprechenden Rentenbescheids. (§ 33 Abs. 2 TVöD
  • Kündigungsschutzklage


    ‌Da das Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmer Gültigkeit besitzt, haben auch Angestellte im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam hält und nach Arbeitsrecht oder Tarifvertrag Kündigungsschutz besitzt.
    Hinweis:
    Arbeitnehmer haben gemäß § 4 KSchG nach Eingang einer Kündigung drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Lassen sie die Zeit ungenützt verstreichen, gibt es keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.
    Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, sollten sie diese von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf Schwachstellen prüfen lassen. So erlangen sie Klarheit darüber, wie die Chancen auf eine erfolgreiche Klage stehen. Anwaltliche Unterstützung zu haben ist im Vorfeld wichtig, aber auch während des Kündigungsschutzprozesses erhöht juristischer Beistand die Wahrscheinlichkeit auf einen positiven Ausgang. Nicht zuletzt wenn es darum geht, eine möglichst gute Abfindung auszuhandeln.

    Jetzt Experten zum Thema "Arbeitsrech" in Ihrer Region finden


    ‌Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst


    ‌Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen tarifvertragliche Regelungen. Dabei ergeben sich Besonderheiten, was die Kündigungsfristen betrifft.

    Unbefristeter Arbeitsvertrag


    ‌Besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, gelten für Beschäftigte wie Arbeitgeber dieselben Kündigungsfristen. Dabei richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers.
    Hinweis:
    Gemäß § 34 Abs. 3 TVöD versteht man unter Beschäftigungszeit die Zeit, die sich ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis befindet. Kommt es zu einem Arbeitgeberwechsel, werden die vergangenen Beschäftigungszeiten angerechnet, wenn beide Arbeitgeber dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst unterliegen.
    Folgende Tabelle stellt die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD dar:

    ‌Für Beschäftigte, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterliegen, gelten gemäß § 34 TV-L die gleichen Kündigungsfristen wie für Beschäftigte mit TVöD.

    Befristeter Arbeitsvertrag


    ‌Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrag nur zulässig, wenn es eine entsprechende einzelvertragliche oder tarifliche Vereinbarung gibt. 

    ‌Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht etwa vor, dass eine ordentliche Kündigung dann möglich ist, wenn der Arbeitsvertrag auf mindestens 12 Monate befristet ist. (§ 30 Abs. 5 TVöD

    ‌Folgende Punkte gelten für die Befristung eines Arbeitsvertrags:
  • Die Befristung ist sowohl nach Zeit als auch nach Zweck möglich. Die zeitliche Befristung beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Kalendertag. Bei einer zweckmäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis, wenn der vorher bestimmte Zweck erfüllt ist.  
  • Hinweis:
    Eine zweckmäßige Befristung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer als Krankheitsvertretung tätig ist. Bei Genesung des Vertretenen ist der Zweck der Befristung erfüllt.
  • Gibt es keinen sachlichen Grund für eine Befristung, muss ein Arbeitsvertrag nach § 30 Abs. 3 TVöD für mindestens 6 Monate geschlossen werden. Die Höchstdauer der Befristung liegt bei zwei Jahren. 
  • Gibt es einen sachlichen Grund für eine Befristung, kann der Arbeitsvertrag für bis zu 5 Jahre befristet sein. (§ 30 Abs. 2 TVöD
  • Die Probezeit beträgt bei sachlich befristeten Arbeitsverträgen sechs Monate. In Arbeitsverhältnissen ohne sachliche Befristung gilt eine Probezeit von sechs Wochen. 

  • ‌ Folgende Regelungen gelten für die Dauer der Kündigungsfristen gemäß § 30 Abs. 5 TVöD:

    ‌Abfindung im öffentlichen Dienst


    ‌Der Anspruch auf eine Abfindung im öffentlichen Dienst kann auf unterschiedliche Arten entstehen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Angestellte allerdings nicht. 
    ‌Die Höhe einer Abfindung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers.

    Abfindungsanspruch


    1‌) Beschäftigte haben bei Kündigung dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag gibt.
    Hinweis:
    Beschäftigte, die dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) unterliegen, haben einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt Personal abbaut. Das gilt aber nur, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Der Anspruch entsteht sowohl bei Kündigung als auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrags. (§ 4 Abs. 1 TVsA)
    2) Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann es zur Zahlung einer Abfindung kommen. Da die Beendigungsbedingungen frei vereinbart werden, ist die Abfindung und deren Höhe reine Verhandlungssache. 

    ‌3) Reicht ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein, hat er ebenfalls die Chance auf eine Abfindung. Entweder durch eine gütliche Einigung (Vergleich) oder ein richterliches Urteil.

    Abfindungshöhe


    ‌Die Abfindungshöhe richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Eine übliche Höhe sind 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers. Erfolgt die Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 TVsA, regelt der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung die Höhe folgendermaßen:
  • Der Arbeitnehmer erhält für jedes Beschäftigungsjahr ein Viertel des letzten monatlichen Entgelts.  
  • Die Abfindung muss mindestens so hoch sein wie ein halbes Entgelt.  
  • Die Höchstgrenze der Abfindung liegt bei der fünffachen Höhe des letzten Entgelts. 
  • Kommt der Anspruch auf die Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag zustande, liegt die Höchstgrenze bei sieben Entgelten.  

  • Zusatzrente Öffentlicher Dienst


    ‌Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind wie andere Angestellte über die gesetzliche Sozialversicherung versichert und erhalten bei Rentenantritt eine Altersrente. Des Weiteren gibt es eine Zusatzversorgung. Diese ist die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes. 

    ‌Folgende Punkte sind bei der Zusatzversorgung grundsätzlich zu beachten:
  • Der größte Träger der Zusatzversorgung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Für Kommunen und Kirchen gibt es verschiedene kleinere Zusatzversorgungskassen, die unter dem Verein Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) zusammengeschlossen sind.  
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, angestellte Mitarbeiter bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden. Ausnahmen gibt es nur wenige. So entfällt diese Pflicht etwa, wenn der Angestellte minderjährig oder kurzfristig beschäftigt ist. 
  • Die Umlagen führt der Arbeitgeber an den jeweiligen Träger ab. Die Höhe der Umlagen ist unterschiedlich. Bei der VBL betragen die Umlagen für den Arbeitgeber etwa 6,45 % des Bruttolohns und für den Arbeitnehmer 1,81 %.  
  • Zusatzrente bei Kündigung


    ‌Endet ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, bleibt die Zusatzversorgung erhalten. Wechselt der Arbeitnehmer daraufhin zu einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, wird er wieder in der Zusatzversorgung versichert. Dabei ist es ratsam, dass der Arbeitnehmer bekanntgibt, bei welcher Zusatzversorgungskasse er bisher versichert war. Handelt es sich um verschiedene, kann eine Überleitung der Versicherung stattfinden.
    Hinweis:
    Um bei Rentenantritt eine Zusatzversorgung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 5 Jahre lang in im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sein. Oder er kann eine ununterbrochene Beschäftigung von 3 oder mehr Jahren vorweisen.

    Kündigung im öffentlichen Dienst – Recht einfach erklärt

    Wie leicht kann man im öffentlichen Dienst gekündigt werden?

    Das richtet sich nach dem jeweiligen Kündigungsschutz des Beschäftigten. Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt das Arbeitsrecht und somit auch das Kündigungsschutzgesetz. Zusätzlich sind viele Beschäftigte nach dem TVöD ordentlich unkündbar, wenn sie mindestens 40 Jahre alt und mehr als 15 Jahre im Betrieb sind. 

    ‌Weiterlesen: Wie leicht kann man im öffentlichen Dienst gekündigt werden?

    Kann Arbeitnehmer jederzeit kündigen?

    Ja, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können jederzeit kündigen. Ein Kündigungsgrund ist dabei nicht nötig. Für den Tarifbeschäftigten gelten dieselben Kündigungsfristen wie für den Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, ist auch eine fristlose Kündigung zulässig. 

    ‌Weiterlesen: Kann Arbeitnehmer jederzeit kündigen?

    Welche Kündigungsfrist hat ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

    Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben dieselben Kündigungsfristen wie Arbeitgeber. Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit des Mitarbeiters und beträgt zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. 

    ‌Weiterlesen: Welche Kündigungsfrist hat ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

    Habe ich bei Kündigung im öffentlichen Dienst Anspruch auf eine Abfindung?

    Einen pauschalen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ein Anspruch kann durch eine Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag entstehen. So sieht etwa der TVsA eine Abfindung bei Personalabbau vor. Auch eine Abfindung mittels Aufhebungsvertrag ist möglich. 

    ‌Weiterlesen: Habe ich bei Kündigung im öffentlichen Dienst Anspruch auf eine Abfindung?

    Was ist eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst?

    Die Zusatzrente lässt sich mit der betrieblichen Altersversorgung vergleichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden. Der größte Träger ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst?

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Ausspähen von Daten – Tipps zum Thema Cybercrime - BERATUNG.DE
    Das Ausspähen von Daten (Cybercrime) ist auch für Privatpersonen ein zunehmendes Problem und wird strafrechtlich verfolgt. … mehr lesen
    Nebentätigkeit anmelden: Anzeige- und Genehmigungspflicht - BERATUNG.DE
    Besteht eine vertraglich geregelte Anzeigepflicht, müssen Arbeitnehmer Nebentätigkeiten vor Aufnahme bei ihrem Arbeitgeber … mehr lesen
    Gewerbemakler – Bewertung, Vermarktung und Verkauf  - BERATUNG.DE
    Gewerbemakler kümmern sich um den Kauf oder Verkauf von Gewerbeimmobilien. Oft sind Gewerbemakler ausschließlich auf … mehr lesen