Ein Vorgesetzter erklärt einer Arbeitnehmerin einen Plan. © Adobe Stock | Robert Przybysz

Leistungspflicht: Welche Pflichten bestehen im Arbeitsverhältnis?

Die Leistungspflicht in einem Arbeitsverhältnis umfasst die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Ein Verstoß gegen die Leistungspflicht zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. In bestimmten Situationen erfolgt eine Befreiung von der Leistungspflicht.

Leistungspflichten im Arbeitsverhältnis


‌Gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ein, verpflichten sie sich damit dazu, gewisse Pflichten zu erfüllen. Dabei gibt es für beide Parteien sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten

‌In einem Arbeitsverhältnis bestehen gemäß § 611 BGB zwei Hauptleistungspflichten:
  • Arbeitspflicht: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 
  • Vergütungspflicht: Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu vergüten. 

  • ‌Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Hauptleistungspflichten bestehen immer wieder aufs Neue, so lange, bis das Arbeitsverhältnis endet. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist etwa durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag möglich. Befristete Arbeitsverhältnisse enden automatisch nach der vereinbarten Dauer.

    Arbeitspflicht des Arbeitnehmers


    ‌Wie die Arbeitsleistungspflicht im jeweiligen Arbeitsverhältnis aussieht, richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Zusätzlich schaffen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie gesetzliche Regelungen weitere Rahmenbedingungen. Darüber hinaus verfügt der Arbeitgeber über ein Weisungsrecht (Direktionsrecht), dass es ihm erlaubt, vertraglich nicht näher definierte Arbeitsumstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. 

    ‌Grundsätzlich gelten für alle Arbeitsverhältnisse folgende Grundsätze: 

    ‌1) Die Arbeitsleistung ist geschuldet, nicht aber der Erfolg der Leistung. Das heißt, der Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeit verpflichtet, insoweit und so gut er diese auszuführen vermag. Als Maßstab gilt dabei das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers und nicht die Erwartung des Arbeitgebers. 

    ‌2) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Gemäß § 613 BGB darf sich der Arbeitnehmer nicht von Dritten vertreten lassen. Auch nicht im Krankheitsfall.

    Weisungsrecht des Arbeitgebers


    ‌Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB zur Leistung von weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht gibt dem Arbeitgebers Gestaltungsspielraum und kann folgende Aspekte betreffen:
  • Inhalt der Arbeitsleistung 
  • Durchführung der Arbeitsleistung 
  • Ort der Arbeitsleistung 
  • Zeit der Arbeitsleistung 

  • ‌Je konkreter die Arbeitstätigkeit vertraglich festgelegt ist, desto eingeschränkter ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Sind die Umstände der Arbeitsleistung hingegen sehr vage formuliert, hat der Arbeitgeber mehr Spielraum bezüglich des Einsatzes des Arbeitnehmers. Ist der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers etwa durch die Beschreibung „Hilfsarbeiter“ umrissen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vielfältig einsetzen.
    Hinweis:
    Das Weisungsrecht ist insoweit eingeschränkt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Tätigkeit zuweisen darf, die unterhalb dessen Vergütungsgruppe liegt.

    Vergütungspflicht des Arbeitgebers


    ‌Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu vergüten. Das gilt gemäß § 612 BGB auch dann, wenn es keine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung gibt. 

    ‌Die Höhe der Vergütung ist in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und muss nach § 1 MiLoG mindestens in Höhe des Mindestlohns erfolgen. Dieser liegt derzeit bei 9,60 Euro und steigt mit 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro. Mehr zum Mindestlohn erfahren Sie unter Mindestlohn

    ‌Die Vergütungspflicht umfasst im Weiteren folgende Pflichten des Arbeitgebers:
  • Pünktliche und vollständige Zahlung der Vergütung 
  • Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit 
  • Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 
  • Verstoß gegen Leistungspflicht


    ‌Der Verstoß gegen eine Hauptleistungspflicht ist schwerwiegend. Der Vertragspartner kann darauf mit verschiedenen Maßnahmen reagieren. 

    ‌1) Verweigert der Arbeitnehmer ungerechtfertigter Weise seine Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilen. Bei beharrlicher Arbeitsverweigerung kann eine ordentliche oder fristlose Kündigung zulässig sein. 

    ‌2) Zahlt der Arbeitgeber bei erfolgter Arbeitsleistung keine Vergütung, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diesen anzumahnen oder abzumahnen. Nach erfolgloser Abmahnung kann der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung durchführen. Bei Lohnverzug ist auch jederzeit eine gerichtliche Klage auf Gehalt möglich. Wie genau das funktioniert, erfahren Sie in dem Artikel Gehalt einklagen.
    Hinweis:
    Verweigert der Arbeitnehmer ungerechtfertigter Weise seine Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber entsprechend der Ausfallzeiten eine Gehaltskürzung vornehmen. Erhält der Arbeitnehmer trotz Arbeitsleistung über längere Zeit (mehrere Monate) keine Vergütung, kann er nach § 273 BGB von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und bis zur erfolgten Gehaltszahlung die weitere Arbeitsleistung verweigern.

    Befreiung von Leistungspflicht


    ‌Unter besonderen Umständen können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von ihrer jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflicht befreit sein. Die Fälle, in denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht erbringen müssen, sind dabei allerdings weitaus häufiger. Nur selten ist der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht befreit.

    Befreiung von Arbeitspflicht


    ‌Unter anderem in den folgenden Fällen sind Arbeitnehmer von ihrer Leistungspflicht befreit und müssen keine Arbeitsleistung erbringen:
  • Urlaub/Feiertag: Der Arbeitnehmer hat Urlaub oder arbeitet aufgrund eines gesetzlichen Feiertags nicht. 
  • Freistellung: Der Arbeitnehmer ist von der Arbeit freigestellt. Beispielsweise aufgrund von Elternzeit
  • Annahmeverzug: Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung an, der Arbeitgeber nimmt diese aber nicht an.  
  • Kurzarbeit: Durch Kurzarbeit wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf null verringert.  
  • Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer ist durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig. 
  • Vorübergehende Arbeitsverhinderung: Der Arbeitnehmer ist wegen dringender Gründe kurzzeitig an der Arbeitsleistung gehindert. Etwa durch Geburt seines Kindes, seine Hochzeit oder einen unaufschiebbaren Arzttermin. 
  • Beschäftigungsverbot: Der Arbeitnehmer befindet sich im Beschäftigungsverbot.  
  • Hinweis:
    Die Befreiung von der Arbeitspflicht ist in der Regel zeitlich begrenzt. Nach dem Ende des Befreiungsumstandes gilt wieder die reguläre Arbeitspflicht.

    Erlaubte Verweigerung der Arbeitsleistung


    ‌Das Arbeitsrecht kennt einige Ausnahmen, in denen es zulässig ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, ohne dass er dadurch einen Vertragsbruch begeht. Das ist etwa in den folgenden Situationen der Fall: 

    ‌1) Religion: Der Arbeitnehmer verweigert Tätigkeiten, die seinen religiösen Grundsätzen widersprechen. 

    ‌2) Straftat: Der Arbeitnehmer weigert sich, eine Arbeitsanweisung zu befolgen, weil deren Ausführung eine Straftat darstellt. 

    ‌3) Überstunden: Der Arbeitnehmer verweigert Überstunden, weil er in dieser Zeit seinen Betreuungspflichten nachkommen muss. 

    ‌4) Versetzung: Der Arbeitnehmer soll an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden, ohne dass es dazu eine rechtliche Grundlage gibt. 

    ‌5) Streik: Der Arbeitnehmer verweigert seine Arbeitsleistung aufgrund eines Streiks. 

    ‌Manchmal ist die weitere Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer grundsätzlich unzumutbar. In diesem Fall kann er seine Arbeitsleistung so lange verweigern, bis der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen trifft. Das nennt man Zurückbehaltungsrecht und ist etwa in folgenden Situationen anwendbar:
  • Der Arbeitgeber befindet sich im Lohnverzug
  • Der Arbeitnehmer ist am Arbeitsplatz Mobbing ausgesetzt. 
  • Der Arbeitsschutz ist nicht ausreichend gewährleistet. 

  • ‌Mehr zu diesem Thema können Sie in dem Artikel Arbeitsverweigerung lesen.

    Befreiung von Vergütungspflicht


    ‌Grundsätzlich gilt, wer Arbeitsleistung erbringt, der erhält eine Vergütung. Doch auch bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder Annahmeverzug hat der Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltszahlung zu leisten. 

    ‌Der Arbeitgeber ist tatsächlich nur in seltenen Fällen von seiner Vergütungspflicht befreit. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer
  • unberechtigterweise die Arbeitsleistung verweigert.  
  • sich im Streik befindet. 
  • unbezahlt freigestellt ist. 
  • seit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.  
  • im ersten Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. 
  • Hinweis:
    In den letzten beiden Fällen zahlt die Krankenkasse einen Teil der Vergütung des Arbeitnehmers in Form von Krankengeld.

    Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis


    ‌Neben den Hauptpflichten gibt es Nebenpflichten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis beachten müssen.

    Nebenpflichten des Arbeitgebers


    ‌Ein Arbeitgeber hat verschiedene Nebenpflichten. Die wichtigsten davon sind die Fürsorgepflicht, die Beschäftigungspflicht und die Gleichbehandlungspflicht. 

    ‌1) Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber unterliegt der Fürsorgepflicht. Er hat die Arbeitnehmer vor körperlichem, psychischem sowie materiellem Schaden zu schützen. Mehr zur Fürsorgepflicht erfahren Sie unter Fürsorgepflicht 

    ‌2) Beschäftigungspflicht:
    Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit zu beschäftigen. 

    ‌3) Gleichbehandlungspflicht: Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nicht aufgrund von unsachlichen Gründen schlechterstellen als andere. Etwa wegen ethnischer Herkunft, Alter oder Geschlecht. Mehr zu diesem Thema können Sie in dem Artikel Gleichbehandlungsgesetz lesen.

    Nebenpflichten des Arbeitnehmers


    ‌Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers dienen dem Schutz der Interessen des Unternehmens. Dazu zählen die Treuepflicht, die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots. 

    ‌1) Treuepflicht: Arbeitnehmer haben loyal gegenüber ihrem Arbeitgeber zu sein. Sie müssen dessen Interessen wahren und dürfen nichts unternehmen, was dem Unternehmen schadet. Mehr zur Treuepflicht können Sie in dem Artikel Treuepflicht lesen. 

    ‌2) Verschwiegenheitspflicht: Erfahren Arbeitnehmer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, müssen sie darüber Stillschweigen bewahren und dürfen keine Informationen an Dritte weitergeben. Mehr dazu erfahren Sie unter Verschwiegenheitspflicht

    ‌3) Beachtung des Wettbewerbsverbots: Arbeitnehmer dürfen während eines Arbeitsverhältnisses nicht gleichzeitig bei einem konkurrierenden Unternehmen tätig sein. Es sei denn, der Arbeitgeber erlaubt es, oder das Interesse des Arbeitgebers ist durch die Tätigkeit nicht gefährdet. Mehr dazu können Sie in dem Artikel Wettbewerbsverbot lesen.

    Leistungspflicht – Recht einfach erklärt

    Was sind Leistungspflichten in einem Arbeitsverhältnis?

    In einem Arbeitsverhältnis haben Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer verschiedene Pflichten zu erfüllen. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Vergütungspflicht. 

    ‌Weiterlesen: Leistungspflichten im Arbeitsverhältnis

    Was beinhaltet die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers?

    Die Arbeitspflicht ist hauptsächlich durch den Arbeitsvertrag definiert. Aber auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen können Einfluss darauf haben. Zudem unterliegt der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Arbeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

    Was versteht man unter Weisungsrecht?

    Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt diesem, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsvertrags zu konkretisieren. Das kann etwa den Inhalt, die Durchführung, die Zeit sowie den Ort der Arbeitsleistung betreffen. 

    ‌Weiterlesen: Was versteht man unter dem Weisungsrecht?

    Welche Leistungspflicht hat der Arbeitgeber?

    Der Arbeitgeber unterliegt der Vergütungspflicht. Er muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wie vereinbart entlohnen, mindestens aber in Höhe des Mindestlohns. Die Vergütung hat dabei pünktlich und in voller Höhe zu erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Vergütungspflicht des Arbeitgebers

    Wann ist man von der Arbeitspflicht befreit?

    Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen von der Arbeitspflicht befreit sein. Etwa während des Urlaubs, bei Krankheit, bei Annahmeverzug oder bei Freistellung. Die Befreiung von der Arbeitspflicht ist dabei zeitlich begrenzt. 

    ‌Weiterlesen: Befreiung von Arbeitspflicht

    Wann darf der Arbeitnehmer seine Arbeit verweigern?

    Es gibt Situationen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern kann, ohne damit einen Vertragsbruch zu begehen. Das ist etwa der Fall, wenn die geforderte Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer aus religiösen Gründen unzumutbar ist oder eine Straftat darstellen würde. 

    ‌Weiterlesen: Erlaubte Verweigerung der Arbeitsleistung

    Welche Nebenpflichten hat der Arbeitgeber?

    Der Arbeitgeber hat verschiedene Nebenpflichten zu beachten. Diese dienen dem Schutz der Interessen des Arbeitnehmers. Zu den Nebenpflichten zählen die Fürsorgepflicht, die Beschäftigungspflicht und die Gleichbehandlungspflicht. 

    ‌Weiterlesen: Nebenpflichten des Arbeitnehmers

    Was sind die Nebenpflichten des Arbeitnehmers?

    Der Arbeitnehmer unterliegt während des Arbeitsverhältnisses verschiedenen Nebenpflichten. Er hat das Wettbewerbsverbot zu beachten, Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse zu bewahren und sich loyal gegenüber dem Arbeitgeber zu verhalten. 

    ‌Weiterlesen: Nebenpflichten des Arbeitgebers

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