Arbeitnehmer sollten einen Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung prüfen. Denn manchmal befinden sich darin unzulässige oder nachteilige Klauseln. Wer eine rechtssichere Überprüfung wünscht, kann diese von einem Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen lassen. Das ist allerdings meist mit Kosten verbunden.
Form und Inhalt eines Arbeitsvertrags
Arbeitsverträge regeln die Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis und sind für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber bindend. Dabei unterliegen Arbeitsverträge weitgehend der Vertragsfreiheit, was die inhaltliche Gestaltung anbelangt. Das erlaubt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer nachteilige Regelungen. Allerdings ist die Vertragsfreiheit eingeschränkt.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit bestehen insbesondere durch gesetzliche Regelungen. So dürfen Arbeitsverträge keine Klauseln enthalten, die gegen Bestimmungen des Arbeitsrechts verstoßen.
Auch geltende Tarifverträge können die Vertragsfreiheit beschränken. Gibt es davon abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag, greift das Günstigkeitsprinzip. Das heißt, dass jene Regelungen anzuwenden sind, die für Arbeitnehmer vorteilhafter sind.
Arbeitsverträge werden in der Regel nicht mit einzelnen Arbeitnehmern ausgehandelt, sondern sind Musterverträge. In diesem Fall handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gemäß § 307 BGB dem Transparenzgebot unterliegen. Die Klauseln haben klar und unmissverständlich formuliert zu sein und dürfen nicht im Widerspruch zueinanderstehen oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Form des Arbeitsvertrags
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, gilt grundsätzlich die Formfreiheit. Es besteht kein gesetzlicher Zwang, dass der Schluss des Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen muss. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist ebenso zulässig.
Soll das Arbeitsverhältnis von begrenzter Dauer sein, muss die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend schriftlich vereinbart werden. Ansonsten ist das Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet. Es ist erlaubt, eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, in der Regel ist die Befristung aber Teil eines schriftlichen Arbeitsvertrags.
Es ist zwar zulässig, den Arbeitsvertrag mündlich zu schließen. Allerdings hat der Arbeitgeber von Gesetzes wegen eine Nachweispflicht (§ 2 NachWG). Diese gibt vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer die entsprechende Niederschrift aushändigen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG). Manche der Inhalte hat er dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag zu übermitteln, für andere hat er bis zu einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeit.
Inhalt eines Arbeitsvertrags
Welche Punkte ein Arbeitsvertrag auf jeden Fall beinhalten muss, ergibt sich aus dem Nachweisgesetz. Nach § 2 Abs. 1 NachWG sind das die folgenden:
Namen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Anschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ende des Arbeitsverhältnisses (bei zeitlich befristeten Verträgen)
Arbeitsort oder Hinweis, dass die Beschäftigung an verschiedenen Orten erfolgt
Tätigkeitsbeschreibung
Dauer der Probezeit, sofern eine solche vereinbart ist
Höhe der Vergütung sowie deren Auszahlungszeitpunkt und die Auszahlungsart
Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten
Bei Arbeit auf Abruf: Angaben nach § 12 TzBfG
Voraussetzungen von Überstunden
Fortbildungsansprüche (wenn solche bestehen)
Informationen über den Versorgungsträger, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge übernimmt.
Angaben zum Kündigungsverfahren: insbesondere Kündigungsfristen, Schriftformerfordernis, Frist der Kündigungsschutzklage
Arbeitsvertrag verhandeln
Bewirbt sich ein Arbeitnehmer auf eine Stelle, gibt der Arbeitgeber die meisten Aspekte der Beschäftigung vor. Möchte der Arbeitnehmer den Job, hat er diesen zuzustimmen. Doch es gibt einige Punkte, die üblicherweise verhandelbar sind. Das betrifft insbesondere die folgenden:
Arbeitszeiten
Überstunden
Vergütung
Arbeitgeberzuwendungen
Wichtig ist zudem, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über den genauen Tätigkeitsbereich und die konkreten Aufgaben des Arbeitnehmers einigen.
Prüfung von Arbeitsverträgen
Vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags sollten Arbeitnehmer diesen genau prüfen und sicherstellen, dass
er mit mündlichen Absprachen übereinstimmt.
keine Regelungslücken bestehen.
er nicht gegen das Arbeitsrecht verstößt.
er keine nachteiligen Klauseln enthält.
Ist ein Arbeitnehmer nicht sicher, ob der Arbeitsvertrag diese Kriterien erfüllt, sollte er rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.
Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags stimmt der Arbeitnehmer den darin enthaltenen Regelungen zu. Diese können nun nicht mehr geändert werden. Enthält der Vertrag allerdings unwirksame Klauseln, bleiben diese trotz Unterzeichnung unwirksam. Eine Überprüfung des Arbeitsvertrags kann also auch später noch sinnvoll sein. Etwa wenn im Arbeitsverhältnis Unstimmigkeiten auftreten. So erlangt der Arbeitnehmer Klarheit darüber, welche Klauseln wirksam und welche nichtig sind.
Wer prüft Arbeitsverträge?
Möchten Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag von einem Rechtsexperten prüfen lassen, haben sie sich in der Regel an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Das ist in der Regel mit Kosten verbunden; ein Preisvergleich ist hier sinnvoll.
Je nach Bedarf überprüft der Anwalt den Vertrag auf nachteilige, unwirksame oder fehlende Klauseln, berät den Arbeitnehmer zu Vertragsänderungen und tritt gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber in Verhandlung.
Wie Sie einen passenden Rechtsanwalt finden, erfahren Sie in dem Artikel Anwalt für Arbeitsrecht.
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Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann diese nicht zur Überprüfung des Arbeitsvertrags in Anspruch nehmen, wenn das im Zuge einer allgemeinen Beratung stattfinden soll. Eine Überprüfung des Arbeitsvertrags kann der Arbeitnehmer nur im Versicherungsfall verlangen. Etwa wenn er eine Abmahnung oder eine Kündigung erhält.
Mitglieder einer Gewerkschaft oder eines Beratungsvereins können sich an die zuständigen Abteilung wenden, um eine Beratung zu bekommen und eine Überprüfung des Arbeitsvertrag vornehmen zu lassen.
Arbeitnehmer, die konkrete rechtliche Fragen zum bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag haben, können dazu von ihrem Betriebsrat Auskunft erhalten.
Nachteilige Klauseln in Arbeitsverträgen
Arbeitsverträge enthalten häufig Klauseln, die zwar rechtlich zulässig, aber zum Nachteil für Arbeitnehmer sind. Dazu zählen etwa folgende Regelungen:
Verpflichtung zur unbezahlten Leistung von Überstunden
Ausschlussfristen
Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ausschluss einer Kündigung vor Arbeitsbeginn
Vorsicht bei unkonkreten Klauseln
Besondere Vorsicht gilt gegenüber von Klauseln, die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers zu viel Spielraum lassen. Nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber nämlich das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern näher zu bestimmen. Das ist insoweit möglich, wie diese nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz geregelt sind. Die Weisungen haben in billigem Ermessen zu erfolgen.
Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sollten Arbeitnehmer jedenfalls darauf achten, dass
der Arbeitsort nicht variabel ist.
die Arbeitszeit konkret festgelegt ist.
die Positionsbezeichnung eindeutig ist.
die Tätigkeitsbeschreibung und der Aufgabenbereich klar definiert sind.
Unzulässige Klauseln in Arbeitsverträgen
überraschenden Klauseln. Überraschend sind etwa Klauseln, die im Kleingedruckten oder unter irreführender Überschrift stehen. Ebenso Klauseln, die man üblicherweise nicht in Arbeitsverträgen vermutet.
Klauseln mit unklaren Regelungen. Hier sind Klauseln gemeint, die so missverständlich oder unklar formuliert sind, dass man ihre Bedeutung objektiv nicht eindeutig bestimmen kann.
Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Nichtig sind zudem Klauseln, die gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen. Bei Arbeitsverträgen ist es insbesondere zwingend notwendig, dass kein Verstoß vorliegt gegen
das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Bestimmungen des Arbeitsschutzes
das Schwerbehindertengesetz
Unzulässig sind zudem arbeitsvertragliche Klauseln, die gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB).
Unzulässige Klauseln: Beispiele
Es folgen Beispiele für unzulässige Klauseln:
1) Schwangerschaft
Die Arbeitnehmerin versichert, dass sie während der nächsten 5 Jahre nicht schwanger wird. Im Falle, dass sie in dem Zeitraum dennoch schwanger wird, akzeptiert sie die Kündigung und erhebt keine Kündigungsschutzklage. (unangemessene Benachteiligung)
2) Vertragsstrafe
Bei Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses verpflichtet der Arbeitnehmer sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. (Verstoß gegen Transparenzgebot: Wie hoch ist die Vertragsstrafe?)
3) Überstunden
Überstunden werden pauschal mit dem Gehalt abgegolten. (Verstoß gegen Transparenzgebot: Wie viele Überstunden können in welchem Zeitraum abgegolten werden?)
Was passiert bei unzulässigen Klauseln?
Wie man mit unzulässigen Klauseln umgeht, hängt zunächst davon ab, ob diese individuell ausgehandelt oder vom Arbeitgeber vorformuliert wurden.
Handelt es sich um einen individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag, ist es sinnvoll, eine sogenannte salvatorische Klausel festzulegen. Diese bewirkt, dass bei Unwirksamkeit eines Vertragsteils alle anderen Vertragsteile wirksam bleiben.
Bereits vorformulierte Arbeitsverträge gelten als AGBs. Ist ein Teil unwirksam, bleibt der übrige Vertragsinhalt automatisch wirksam. Auch ohne Festlegung einer salvatorischen Klausel.
Nichtige Klauseln werden üblicherweise von der im Gesetz oder Tarifvertrag festgelegten Regelung ersetzt. Bei fehlenden Vertragsinhalten treten ebenso die entsprechenden gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen in Kraft.
Individuell ausgehandelte Arbeitsverträge sind insgesamt unwirksam, wenn einzelne Klauseln unwirksam sind und es keine salvatorische Klausel gibt. Auch wenn der Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, kann der ganze Arbeitsvertrag nichtig sein.
Sind Arbeitsverträge nichtig, handelt es sich um ein faktisches Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis besteht, bis dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird. Dazu bedarf es einer Anfechtungserklärung. Geht diese bei der anderen Partei ein, gilt das bisherige Arbeitsverhältnis als wirksam, ist aber ab diesem Zeitpunkt beendet. Das hat den Hintergrund, dass Arbeitnehmer für bereits geleistete Arbeit entlohnt werden sollen.
Arbeitsvertrag prüfen lassen – Recht einfach erklärt
Welche Regelungen muss ein Arbeitsvertrag enthalten?
Im Arbeitsrecht ist festgelegt, welche Inhalte Arbeitsverträge mindestens enthalten müssen. Das betrifft etwas den Arbeitsort, die Arbeitszeit und eine Tätigkeitsbeschreibung. Auch müssen Arbeitsverträge Angaben zum Kündigungsverfahren beinhalten.
Weiterlesen: Inhalt eines Arbeitsvertrags
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Was kann man im Arbeitsvertrag verhandeln?
Viele Vertragsinhalte werden vom Arbeitgeber vorgegeben und sind kaum verhandelbar. Typische Inhalte, die Arbeitnehmer verhandeln können, sind die Höhe der Vergütung, die Arbeitszeiten und Arbeitgeberzuwendungen.
Weiterlesen: Arbeitsvertrag verhandeln
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Wie sieht ein guter Arbeitsvertrag aus?
Arbeitnehmer sollten sich versichern, dass ihr Arbeitsvertrag keine Klauseln beinhaltet, die gegen das Arbeitsrecht verstoßen oder ihn benachteiligen. Auch sollten sie darauf achten, dass im Vertrag keine wichtigen Regelungen fehlen.
Weiterlesen: Prüfung von Arbeitsverträgen
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Wo kann man den Arbeitsvertrag prüfen lassen?
Wer seinen Arbeitsvertrag prüfen lassen möchte, hat üblicherweise einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Arbeitnehmer können sich alternativ an eine Gewerkschaft oder an einen Beratungsverein wenden, wenn sie dort Mitglied sind.
Weiterlesen: Wer prüft Arbeitsverträge?
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Vor welchen Klauseln sollte man sich in Acht nehmen?
Es gibt verschiedene Klauseln, die gesetzlich zulässig sind, aber für Arbeitnehmer von Nachteil sein können. Dazu gehören etwa Ausschlussfristen, Vertragsstrafen und nachvertragliche Wettbewerbsverbote.
Weiterlesen: Nachteilige Klauseln in Arbeitsverträgen
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Welche Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam?
Vertragliche Klauseln sind unwirksam, wenn sie gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Zudem sind Klauseln unzulässig, die überraschend oder missverständlich sind oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Weiterlesen: Unzulässige Klauseln in Arbeitsverträgen
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