Frau vor PC glaubt, dass ihr der Erblasser den Pflichtteil entzogen hat. © Adobe Stock | Syda Productions

Die 7 häufigsten Irrtümer beim Erben – Beispiele und Tipps

Muss ich die Erbschaft extra annehmen, um zu erben? Mein Vater hat mich im Testament nicht erwähnt: Bekomme ich wirklich nichts? Das sind sehr wichtige Fragen, auf die es leider oft falsche Antworten gibt. Dieser Artikel gibt mit Beispielen und Tipps Aufschluss über grobe Irrtümer beim Erben.

Irrtum: Ich muss die Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden

Beispiel:
Der Vater von Frau Schwarz verstirbt. Er hinterlässt ein Haus und ein Grundstück. Die beiden hatten schon lange keinen Kontakt mehr zueinander. Als die Tochter vom Tod ihres Vaters erfährt, ist sie regelrecht überfordert. 

‌Sie möchte nun wissen, wie sie den Nachlass erhält, hat aber keine Ahnung, wie sie das anstellen soll. Sie denkt, sie müsse sich erst schriftlich beim Gericht melden, um die Erbschaft anzunehmen. Schließlich entscheidet sie sich aber, einen Anwalt für Erbrecht zu kontaktieren. Dieser erklärt ihr dann, dass sie automatisch Erbin wird.

Erklärung:


  • Automatischer Eintritt der Rechtsnachfolge: Mit dem Tod des Erblassers wird ein Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Mit anderen Worten: Eine Person erhält den Status „Erbe“ automatisch, sobald der Erblasser tot ist. Ein Erbe braucht also keine Annahmeerklärung oder Ähnliches abgeben. 
  • Testamentseröffnung: Gibt es ein Testament, so muss dieses vom Nachlassgericht eröffnet werden. Wird ein Testament gefunden, muss es unverzüglich dem Gericht übergeben werden. Erst nach der Testamentseröffnung ist klar, wen der Erblasser tatsächlich als Erben eingesetzt hat. 
  • Tipp:


    ‌Erben müssen zwar nirgendwo eine Erklärung abgeben, dass sie die Erbschaft annehmen wollen. Das Finanzamt aber will eine Benachrichtigung über den Anfall der Erbschaft. Das ist nötig, um zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Erbschaftssteuer zu zahlen ist. 

    ‌Wer sich beim Finanzamt nicht meldet, kann wegen Verdacht auf Steuerbetrug Probleme kriegen. Dasselbe gilt übrigens für Schenkungen (IV auf Vorweggenommene Erbfolge). > Weiterführende Beiträge:
  • Irrtum: Ich bekomme nichts, weil mich meine Eltern enterbt haben

    Beispiel:
    Moritz Neumann und sein Vater sind schwer zerstritten. Der Vater schreibt ein Testament, in dem er Moritz enterbt. Anstelle von Moritz soll seine Mutter alles erben. Moritz ist enttäuscht und glaubt, er geht nun tatsächlich leer aus. Aber er irrt sich: Es gibt einen Pflichtteil.

    Erklärung:


  • Pflichtteilsanspruch: Es gibt bestimmte Personen, die einen Pflichtteil erhalten, wenn sie enterbt wurden. Dazu zählen zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel (wenn deren Eltern verstorben sind) und andere. 
  • Pflichtteilshöhe: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für Moritz wäre das 1/4 des Nachlasses, wenn die Eltern in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Sein gesetzlicher Erbteil beträgt die Hälfte des Nachlasses; dieser halbiert sich durch die Enterbung auf ein Viertel. 
  • Komplette Enterbung selten möglich: Der Begriff „enterben“ ist missverständlich. Es klingt im Sprachgebrauch so, als würde man nach einer Enterbung komplett leer ausgehen. In Wahrheit jedoch verliert man sowohl Erb- als auch Pflichtteilsrecht nur dann, wenn man etwas Schweres „angestellt“ hat. Nur dann kann man in Folge erbunwürdig werden. 
  • Tipp:


    ‌Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter kann möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Pflichtteilsmindernde Übertragungen des Erblassers zu Lebzeiten werden in der Pflichtteilsberechnung zu einem gewissen Prozentanteil berücksichtigt. Normalerweise aber nur, wenn die Schenkung maximal 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden hat. 

    ‌> Mehr über Enterbung und Pflichtteil:
  • Irrtum: Eine Schenkung muss man auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen

    Beispiel:
    Herr Richter schenkt seinem Kind Johannes ein Haus. Einige Zeit danach zerstreitet er sich mit dem Sohn so sehr, dass er entschließt, diesen in einem Testament zu enterben. 20 Jahre später stirbt Herr Richter. Die zwei anderen Kinder, Barbara und Stephan, erben also den Nachlass, während Johannes von der Erbschaft ausgeschlossen ist. 

    ‌Die erbenden Kinder sind davon überzeugt, dass Johannes nichts mehr vom Vermögen des Vaters bekommt. Dieser wurde ja ohnehin schon beschenkt. Aber das ist ein Irrtum. 

    ‌Johannes kann den ganzen Pflichtteil beanspruchen. Die Schenkung wird ihm nicht auf den Pflichtteil angerechnet. Eine Vereinbarung über die Anrechnung auf den Pflichtteil wurde nie getroffen. Johannes hat also die Schenkung erhalten und bekommt obendrein seinen Pflichtteil.

    Erklärung:


  • Anrechnung nur einvernehmlich: Eine Schenkung wird auf den Pflichtteil nur dann angerechnet, wenn das zwischen Schenker und Beschenktem vereinbart wurde (Pflichtteilsanrechnungsklausel). Die Vereinbarung muss vor oder spätestens beim Schenkungsvertrag (einvernehmlich) geschlossen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt muss sich der Beschenkte nicht mehr dazu bereit erklären. 
  • 10 Jahres Frist: Wäre die Schenkung zum Todeszeitpunkt weniger als 10 Jahre her, könnten die anderen Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Weil die Schenkung aber länger her ist, fließt sie nicht in die Pflichtteilsberechnung ein. 
  • Tipp:


    ‌Die Anrechnungsklausel darf nicht nur im Testament stehen; wurde sie nur dort formuliert, so ist sie ungültig. Sie kann zwar außerhalb des Übertragungsvertrags vereinbart werden, muss aber jedenfalls einvernehmlich und nachweisbar sein; eine formlose Vereinbarung ist möglich. 

    ‌> Mehr zur Schenkung bzw. Übertragung zu Lebzeiten:
  • Irrtum: Die Erbengemeinschaft muss meinem Erbteilsverkauf zustimmen

    Beispiel:
    Frau Krüger und ihre drei Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft. Als Kinder bekommen sie die Erbschaft ihrer verstorbenen Eltern. Die Erbschaft umfasst ein Bankkonto und eine Immobilie. Weil die Kinder Alleinerben sind, erben sie zu gleichen Teilen. 

    ‌Wie so häufig in einer Miterbengemeinschaft geht die Erbauseinandersetzung langsam voran. Genauer gesagt ist ein großer Erbenstreit darüber ausgebrochen, was mit dem Haus passieren soll. Der eine Miterbe möchte es sofort verkaufen, der andere möchte es vermieten und die übrigen Geschwister haben wieder andere Ideen. 

    ‌Frau Krüger duldet die Erbstreitigkeiten ihrer Geschwister bereits über mehrere Jahre hinweg. Sie hat zwar schon einmal geäußert, dass sie ihren Erbteil verkaufen möchte. Die anderen Miterben behaupten ihr jedoch immer wieder, sie könne ihren Erbanteil nicht verkaufen, weil alle Miterben dem Verkauf zustimmen müssten. Der Streit wird so verbittert geführt, dass eine Teilungsversteigerung unmittelbar bevorsteht.

    Erklärung:


  • Erbteilsverkauf ohne Zustimmung: Jeder einzelne Miterbe darf seinen Erbteil verkaufen – wann er will und an wen er will. Es bedarf keiner Zustimmung der anderen. Die restliche Erbengemeinschaft darf den Verkauf nicht blockieren. Ein Erbteilsverkauf muss zudem immer von einem Notar beglaubigt werden. 
  • Ausweg aus Erbengemeinschaft: Der Erbteilsverkauf stellt eine praktische Lösung aus einer komplizierten Miterbengemeinschaft dar. Kaufen darf sowohl ein außenstehender Dritter (also Nicht-Erbe) als auch ein Miterbe. 
  • Tipp:


    ‌Wenn ein Miterbe seinen Erbanteil veräußern will, haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht. Mit anderen Worten: Will einerseits ein Miterbe und andererseits ein Außenstehender den Erbteil kaufen, dann hat der Miterbe Vorrang. Das Gesetz möchte verhindern, dass die Erbschaft zu sehr überfremdet. Miterben haben also letztlich doch noch ein kleines Mitspracherecht. Wollen sie eine familienfremde Person in der Erbengemeinschaft verhindern, können sie selber beim Kauf zuschlagen. 

    ‌> Verwandte Beiträge zur Erbengemeinschaft:
  • Irrtum: Erben müssen unbedingt den letzten Willen des Erblassers erfüllen

    Beispiel:
    Die Testamentseröffnung der verstorbenen Frau Schmitt ist abgeschlossen. Der Inhalt zeigt: Sie hinterlässt eine ansehnliche Immobilie mit vielen Antiquitäten. Es erben ihre vier Kinder und ihr hinterbliebener Ehegatte zu gleichen Teilen – sie bilden eine Miterbengemeinschaft. Die Schwierigkeit: Frau Schmitt hat eine Auflage formuliert. Das Haus darf die nächsten 20 Jahre nicht verkauft werden. 

    ‌Dieses Verkaufsverbot trifft die Miterben hart. Ein Verkaufsverbot hieße nämlich, die nächsten 20 Jahre gäbe es kein Geld aus einem Hausverkauf. Zudem sind darunter einige Kinder, die sehr auf das Geld angewiesen wären. 

    ‌Aber: Einstimmig könnten sich die Miterben über den Willen der Mutter bzw. Ehepartnerin hinwegsetzen.

    Erklärung:


  • Einstimmiges Hinwegsetzen: Sind alle Miterben einverstanden, dann können sie sich über den Inhalt des Testaments grundsätzlich hinwegsetzen. Die Betonung liegt hier auf „alle Miterben“: Einstimmigkeit ist hier unabdingbar. 
  • Wohnrecht wäre problematischer: Hätte Frau Schmitt einer bestimmten Person ein lebenslanges Wohnrecht im Haus eingeräumt, dann wäre der Verkauf für die Erben kompliziert. Eine Immobilie, für die ein Wohnrecht besteht, ist 1) sehr schwer zu verkaufen und, 2) gelingt dennoch ein Verkauf, dann nicht ohne großen Wertverlust. Der Käufer kann die Immobilie nämlich schwer nutzen, wenn jemand darin wohnt. 
  • Testamentsvollstrecker: Wurde im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wird es für die Miterben schwierig, sich gegen den letzten Willen des Erblassers zu entscheiden. Der Testamentsvollstrecker sorgt nämlich gerade dafür, dass das Testament inhaltlich umgesetzt wird. Sie können sich also nur über den Inhalt hinwegsetzen, wenn der Testamentsvollstrecker damit einverstanden ist. 
  • Tipp:


    ‌Immer wieder geht aus einem Testament nicht klar hervor, was der letzte Wille des Erblassers ist. Widersprüchliche Formulierungen oder Missachtung der Formvorschriften können dazu führen, dass das Testament nichtig ist. 

    ‌Verlangt der Erblasser Dinge, die den Erben große Probleme bereiten, sollten Erben das Testament jedenfalls von einem Experten für Erbrecht prüfen lassen. Möglicherweise können sie das Testament anfechten und mit Erfolg für nichtig erklären lassen. Der richtige Ansprechpartner hierfür ist ein Anwalt für Erbrecht

    ‌> Weitere Infos zu verwandten Themen:
  • Irrtum: Das überschuldete Haus schlage ich aus, das andere behalte ich

    Beispiel:
    Herr Krause erbt zwei Immobilien. Es stellt sich heraus, dass die eine heillos überschuldet ist. Er möchte die überschuldete Immobilie ausschlagen, die andere hingegen erben. Das ist jedoch nicht möglich.

    Erklärung:


  • Ausschlagung der ganzen Erbschaft: Der Gesetzgeber will ein „Rosinenpicken“ vermeiden. Entweder man schlägt die ganze Erbschaft aus oder man nimmt die ganze Erbschaft an. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich. 
  • Widerruf einer Ausschlagung möglich: Wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann diese Entscheidung nur rückgängig machen, wenn er einen guten Grund und Anwalt hat. Möglich: Wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass dem Erblasser weitere Immobilien (möglicherweise überschuldete) gehören, von denen niemand wusste.  
  • Widerruf einer Ausschlagung nicht möglich: Die Erbschaft wurde ausgeschlagen, weil man davon ausging, dass sie überschuldet sei. Im Nachhinein stellte sich dann heraus, dass keine Überschuldung vorliegt. In diesem Fall ist ein Widerruf der Ausschlagung unmöglich. 
  • Tipp:


    ‌Der angehende Erbe sollte genau prüfen, wie hoch die Schulden tatsächlich sind. Immobilien sollte man von einem Sachverständigen bewerten lassen. Ob Schulden und Verbindlichkeiten vorhanden sind, kann man herausfinden, indem man wichtige Dokumente des Erblassers durchsucht. Wem die Sache zu kompliziert ist, der kann einen Nachlassverwalter beauftragen. 

    ‌> Weiterlesen:
  • Irrtum: Die Schulden gehen mich nichts an

    Beispiel:
    Die Töchter Angela und Nina erben den gesamten Nachlass ihres Vaters. Der Vater war ein wohlhabender Geschäftsmann, der neben seinem Unternehmen auch mehrere Immobilien hinterlassen hat. 

    ‌Die beiden Töchter beschäftigen sich nicht näher mit dem Nachlass. Sie denken, dass damit alles in Ordnung sei. In Wirklichkeit aber ist die Erbschaft massiv überschuldet. Da die Töchter verpasst haben, ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten, müssen sie gegenüber den Gläubigern mit ihrem Privatvermögen haften.

    Erklärung:


  • Bei Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit: Sobald Erben merken, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vorliegt, müssen sie unverzüglich Nachlassinsolvenz anmelden. ‌Tun die Erben das nicht, wird ihr Privatvermögen angegriffen. 

    ‌Mit anderen Worten: Sie müssen dann für die Schulden aus eigener Tasche aufkommen. Das kann Erben in den Ruin treiben. Die Nachlassinsolvenz kann man bereits einleiten, wenn man die Überschuldung nur vermutet. 
  • Bei unübersichtlichem Nachlass: Wollen sich die Erben vorerst einmal einen Überblick über einen unübersichtlichen Nachlass verschaffen, dann sollten sie eine Nachlassverwaltung beantragen. Der Nachlassverwalter übernimmt die Erbschaft, begleicht gegebenenfalls die Schulden bei den Gläubigern und teilt anschließend das, was vom Nachlass noch übrig ist, auf die Erben auf. 
  • Tipp:


    ‌Kein Erbe ist dazu verpflichtet, die Erbschaft anzutreten. Wem die Sache zu heikel wird, der kann die Erbschaft ausschlagen. Dafür muss er keinen Grund nennen. Wichtig ist, dass der angehende Erbe die Ausschlagungsfrist beachtet. Bis spätestens 6 Wochen, nachdem er vom Anfall der Erbschaft erfahren hat, muss die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingelangt sein. 

    ‌> Mehr Details:
  • Die 7 häufigsten Irrtümer beim Erben – Recht einfach erklärt

    Werde ich erst Erbe, wenn ich die Erbschaft annehme?

    Nein. Mit dem Moment, an dem der Erblasser stirbt, treten die Erben in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein. In die Rolle als Erbe schlüpft man also automatisch; man muss weiter nichts tun, um Erbe zu werden. Will man darauf verzichten, muss man die Erbschaft ausschlagen. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Ich muss die Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden.

    Bekomme ich wirklich nichts, wenn ich von meinen Eltern wurde?

    Nein. Wer von den Eltern enterbt wurde, hat zwar kein Erbrecht: Er erbt nichts. Aber: Kinder haben immer einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist halb so hoch, wie der gesetzlich vorgesehen Erbteil. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Ich bekomme nichts, weil mich meine Eltern enterbt haben.

    Muss eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden?

    Nein. Es gibt keine solche Pflicht. Soll dies geschehen, muss eine Vereinbarung zwischen Erblasser bzw. Schenker und Pflichtteilsberechtigten bzw. Beschenkten getroffen werden. Erwähnt der Erblasser nur im Testament, dass es eine Anrechnung geben soll, ist das nicht ausreichend. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Eine Schenkung muss man auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen.

    Muss die Erbengemeinschaft dem Erbteilsverkauf zustimmen?

    Nein. Jeder Miterbe kann seinen eigenen Erbteil verkaufen. Die anderen Miterben können den Verkauf nicht blockieren. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Die Erbengemeinschaft muss meinem Erbteilsverkauf zustimmen.

    Darf die Erbengemeinschaft den letzten Willen des Erblassers missachten?

    Grundsätzlich nein. Aber: Wenn sie sich die Miterben einig sind, dann können sie sich auch über den Willen des Verstorbenen hinwegsetzen. Gibt es einen Testamentsvollstrecker, ist die Sache komplizierter: Hier müsste auch der Testamentsvollstrecker mit den Erben an einem Strang ziehen. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Erben müssen unbedingt den letzten Willen des Erblassers erfüllen.

    Kann ich beim Erben die Schulden allein ausschlagen?

    Nein. Den angenehmen Nachlassteil annehmen und den unangenehmen ausschlagen ist unmöglich. Hier gibt es ein Alles-oder-nichts-Prinzip. Entweder die Erbschaft vollkommen annehmen. Oder eine Ausschlagung der gesamten Erbschaft. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Das überschuldete Haus schlage ich aus, das andere behalte ich.

    Kann ich auch Schulden erben?

    Ja. Sogar Steuerschulden sind vererbbar. Verpflichtungen hingegen nicht (zum Beispiel aus Arbeitsverträgen). Ist der Nachlass überschuldet muss Nachlassinsolvenz eingeleitet werden. Wer sich unsicher ist, was als Erbe auf ihn zukommt, kann erst einmal einen Nachlassverwalter beantragen. Wer aber schon weiß, dass eine Überschuldung vorliegt, ist verpflichtet, Nachlassinsolvenz anzumelden. 

    ‌Weiterlesen: Irrtum: Die Schulden gehen mich als Erben nichts an.

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