Ehepaar nach Scheidung: Stirbt ein Gatte, kann der Überlebende über Kind erben, falls kein Geschiedenentestament da ist. © Adobe Stock | New Africa

Geschiedenentestament – Muster, Formulierung, Kosten

Bei einer Trennung oder Scheidung mit Kindern sollte man auch an die Erbfolge denken. Unter Umständen können überlebende Ex-Partner an das Vermögen des verstorbenen Ex kommen; über das Kind, weil es noch minderjährig ist, oder weil es ebenso verstirbt. Ein Geschiedenentestament hält hier dagegen.

Was ist ein Geschiedenentestament?


‌Der Großteil der Ex-Gatten will nicht, dass der/die Ex nach der Scheidung an ihr Vermögen gelangt. Über Umwege – nämlich über das gemeinsame Kind – kann das jedoch passieren. 

‌Stirbt nämlich der Ex-Gatte und auch das gemeinsame Kind, kann unter Umständen der überlebende Elternteil vom Kind erben. Der Ex würde also mittelbar am eigenen Nachlass Teil haben. Lebt ein minderjähriges Kind, so besteht für den überlebenden Elternteil ein Sorgerecht, hat dieser dadurch ebenso Zugriff auf das Vermögen des Kindes. Ein Geschiedenentestament kann dies verhindern. 

‌Es heißt zwar „Geschiedenentestament“, ist jedoch auch für Ex-Partner, die unverheiratet zusammengelebt haben sowie für Ex-Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften relevant. Denn auch ein Ex, mit dem man nie verheiratet war, kann mittelbar über ein gemeinsames Kind erben.
Achtung:
Wer sich von seinem Partner trennt oder scheiden lässt und mit diesem ein gemeinsames Kind hat, sollte ggf. sein Vermögen schützen. Ist ein Ex-Partner verstorben, kann der überlebende häufig über das minderjährige Kind auf den Nachlass zugreifen.

Wie kann der/die Ex erben?


‌Für Ehegatten gibt es automatisch ein gesetzliches Erbrecht. Mit einer Scheidung geht es jedoch verloren. Nun kann es trotzdem passieren, dass der Ex-Ehegatte nach der Scheidung vom anderen Ex-Ehegatten erbt. 

‌Der Grund: Haben die Ex-Gatten ein gemeinsames Kind und verstirbt dieses, nachdem einer der Ex-Gatten verstorben ist, kann der überlebende Ex-Gatte das Kind gesetzlich beerben. Das geht aber nur, wenn das Kind keine eigenen Abkömmlinge, also Kinder (oder Enkel) hat und keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat. Nachstehend ein Beispiel für ein besseres Verständnis.
Beispiel:
1) Paulina und Tobias haben ihre Ehe geschieden. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Durch die Scheidung wurde das Ehegattentestament unwirksam. Sie stehen nun zueinander wie fremde Dritte; in der gesetzlichen Erbfolge können sie sich gegenseitig nicht beerben. 

‌2) Die Ex-Ehegatten haben einen gemeinsamen Sohn – Moritz. 

3) Einige Jahre nach der Scheidung verstirbt Mutter Paulina wegen schwerer Krankheit. 

‌4) Das Schicksal hält aber noch einen Rückschlag bereit: kurz darauf verstirbt auch der Sohn Moritz bei einem Verkehrsunfall. Der Sohn ist nicht verheiratet, hat keine Kinder. Er hat auch niemanden in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erben eingesetzt. 

‌5) Die Situation ergibt, dass der Vater als Alleinerbe den ganzen Nachlass des Sohnes bekommt. Und in diesem Vermögen ist auch der Nachlass der verstorbenen Mutter, zumindest was noch davon übrig ist, enthalten. Das ganze Vermögen der Mutter gelangt also über den verstorbenen Sohn an den überlebenden Vater. 

‌6) Angenommen, der Sohn hätte vor seinem Tod noch ein Testament errichtet und jemanden zum Erben eingesetzt. Dann würde der Vater möglicherweise einen Pflichtteil bekommen. Das ist immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er würde also den halben Nachlass seines Sohnes erben.

Wie kann der/die Ex außerdem an mein Vermögen kommen?


‌Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn der überlebende Ex-Partner ein Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat. Ist nämlich das Kind minderjährig, verwaltet der überlebende Elternteil dann auch das Vermögen, das das Kind vom verstorbenen Elternteil geerbt hat.

Lösung des Problems

  • Der Testierende kann dem hinterbliebenen Elternteil die Vermögenssorge für den Nachlass entziehen. 
  • Alles, was der Erblasser an das Kind vererbt, kann er vom Vermögensverwaltungsrecht ausschließen. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich; der Elternteil kann es einfach anordnen. 
  • Dieser Ausschluss führt zur Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht. Das Kind bekommt also vom Gericht einen Vermögensverwalter. Aber auch der Testierende kann bestimmen, wer das sein soll. 
  • Zudem ordnet er einen sogenannten „Vermögensverwalter“ an. Dieser verwaltet die Erbschaft der Kinder, bis sie volljährig sind. 
  • Möglich ist auch die Anordnung eines Testamentsvollstreckers. Das macht Sinn, wenn das Kind oder die Kinder das Vermögen auch nach ihrer Volljährigkeit nicht verwalten sollen. 
  • Dadurch wird dem früheren Ehegatten der Zugriff auf den Nachlass verweigert. 

  • ‌Nachstehend ein Muster zur Entziehung der Vermögenssorge im Testament:
    Beispiel:
    „Mit meinem geschiedenen Ehepartner habe ich ein gemeinsames Kind ……………………………… (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnadresse). Hiermit entziehe ich meinem Ex-Ehegatten ……………………………….. (Name, Geburstdatum, Geburtsort, Wohnadresse) das Recht, das von Todes wegen erworbene Vermögen zu verwalten (gemäß § 1638 BGB). Die Vermögenssorge soll der Pfleger ………………………….. (genaue Benennung des Pflegers) übernehmen. Als Ersatzpfleger bestimme ich …………………………… (genaue Benennung des Ersatzpflegers.“

    Welche Gefahr besteht bereits im Trennungsjahr?


    ‌Bevor sich ein Ehepaar scheiden lassen kann, muss es ein sogenanntes Trennungsjahr vollziehen. Erst nach Ablauf dieser Trennungszeit können die Ehegatten die Scheidung einreichen

    ‌Während der Trennungsphase ist die Ehe noch aufrecht; deshalb besteht ein gesetzliches Erbrecht für die Eheleute. Würde also ein Ehegatte während des Trennungsjahres versterben, erbt der überlebende Ehegatte einen gewissen Teil sicher. 

    ‌Das gesetzliche Erbrecht verliert man erst unter einer der folgenden Voraussetzungen:
  • die Ehe wurde rechtskräftig geschieden, oder 
  • die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor (Trennungsjahr wurde rechtmäßig erfüllt) und 
  • die Scheidung vom Erblasser beantragt wurde oder 
  • er der Scheidung bereits zugestimmt hatte.
    ‌ 
  • Gesetzlicher Erbteil für Ehegatten und Kinder


    ‌Wie hoch der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ist, hängt davon ab, ob und welche Verwandten des Verstorbenen noch leben. Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten noch um ein Viertel. Das gesetzliche Erbrecht der Kinder (egal, ob leiblich oder adoptiert) bleibt trotz Scheidung aufrecht.

    Schutz durch Enterbung


    ‌Wer also verhindern will, dass der hinterbliebene Ehepartner erbt, sollte man während der Trennungszeit versterben, muss seinen Ehepartner enterben. 

    ‌Das funktioniert ganz einfach: Man errichtet ein Testament, indem man den Noch-Ehegatten enterbt. Eine mögliche Formulierung:
    Beispiel:
    „Hiermit enterbe ich meinen Ehegatten, Heinrich Rotte. Der alleinige Erbe meines gesamten Vermögens soll mein Sohn, Otto Rotte, werden.“

    Dem enterbten Gatten steht ein Pflichtteil zu


    ‌Man muss allerdings beachten, dass einem enterbten Ehegatten immer ein Pflichtteil zusteht. Das ist gesetzlich so geregelt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der einer enterbten Person trotz Enterbung zusteht. Der Pflichtteil beträgt jeweils ½ des gesetzlichen Erbteils. Auszahlen muss den Pflichtteil immer der Erbe. 

    ‌Für den Fall, dass ein Ehegatte ein Einzeltestament oder die Ehegatten zwei Einzeltestamente errichtet haben, in dem/denen der jeweils andere Ehegatte als Erbe eingesetzt wurde, ist das kein Problem. Das neu errichtete Testament, in dem die Enterbung formuliert ist, ersetzt das alte. Geht allerdings aus dem Testament hervor, dass die Erbeinsetzung auch nach einer Trennung / Scheidung fortbestehen soll, wird es problematisch. Es ist deshalb immer sicherer, ein altes Testament zu widerrufen.

    Zur Sicherheit ein altes Testament widerrufen
    ‌ 

  • Einzeltestament: Besteht bereits ein Testament, in dem ein Ehegatte als Erbe eingesetzt wurde, sollte man dieses sicherheitshalber im neuen Testament widerrufen. Zusätzlich sollte man das alte Testament vernichten. Ein Einzeltestament ist eine einseitige Verfügung, weshalb es der Verfasser des Testaments einfach so vernichten (z.B. verbrennen) kann; er muss niemanden um Erlaubnis fragen.  
  • Gemeinschaftliches Testament: Um ein gemeinschaftliches Testament zu widerrufen, zum Beispiel ein Berliner Testament, muss man zum Notar. Ein bestehendes gemeinschaftliches Testament kann nicht einfach so durch ein neues Testament ersetzt werden. Eine einseitige Widerrufung ist möglich; jedoch nur mit Beurkundung durch den Notar, der danach dem anderen Ehegatten die Widerrufsurkunde schriftlich zustellt. 
  • Achtung:
    Wurde ein früheres Testament amtlich hinterlegt, muss es vor dem Widerrufen beim Amt „zurückgefordert“ werden.

    Wie kann ich das Vermögen vor der/dem Ex schützen?


    ‌Um zu verhindern, dass das Vermögen über den Umweg „Kind“ an den Ex-Partner gelangt, muss man ein „Geschiedenentestament“ errichten. Darin kommt es zum bewussten Ausschluss des geschiedenen Ehegatten von der Erbschaft. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

    Möglichkeit 1: Vorerbe und Nacherbe

  • Das eigene Kind wird in einem Geschiedenentestament als Vorerbe eingesetzt. 
  • Eine zweite Person (nicht der Ex-Partner) oder eine Personengruppe wird als Nacherbe eingesetzt. 
  • Verstirbt der Erblasser, geht sein Nachlass an den Vorerben – also an das Kind.  
  • Das Kind tritt aber nur als eine Art „Vermögensverwalter“ auf.  
  • Das Kind darf das Vermögen aus der Vorerbschaft nutzen, verwalten und erhalten; er darf sie aber nicht verkaufen, im Wert mindern usw. Hier kann der Erblasser bestimmen, welche Art von Vorerbe das Kind werden soll. Ist das Kind befreiter Vorerbe, hat er mehr Rechte wie als unbefreiter Vorerbe. 
  • Verstirbt nun auch das Kind, geht das Vermögen, das es vom Erblasser erhalten hat, an den Nacherben über. 
  • Das Kind kann natürlich auch selbst seine Erbfolge regeln. Es kann eine beliebige Person zum Erben einsetzen. Diese Person erbt dann aber nicht das Vermögen aus der Vorerbschaft („Trennungslösung“), sondern nur das eigene Vermögen des Kindes. 
  • Hinweis:
    Mit der Vor- und Nacherbschaft kann zwar der Einfluss des Ex-Partners abgeblockt werden. Er hat dadurch nicht Teil am Nachlass des Verstorbenen. Diese Lösung ist aber für das Kind nicht besonders günstig. Es hat nämlich selbst so nur beschränkten Zugriff auf die Vorerbschaft. Um dem Kind mehr Verfügungsrechte zu geben, kann man es als befreiten Vorerben einsetzen.

    Möglichkeit 2: Vermächtnislösung

  • Ein Geschiedenentestament mit Vermächtnislösung ist eine weitere Möglichkeit. 
  • Das Kind wird als Alleinerbe eingesetzt. 
  • Damit kann das Kind mit der Erbschaft tun und lassen, was es will. Es darf sein Vermögen verschenken, vererben, verprassen usw. 
  • Zusätzlich formuliert der Testierende im Geschiedenentestament ein Vermächtnis für eine bestimmte Person – einen „Vermächtnisnehmer“. 
  • Verstirbt nun das Kind, geht der ganze Nachlass an den festgelegten Vermächtnisnehmer über. 
  • Im Geschiedenentestament kann man auch vorschreiben, dass das Kind das geerbte Vermögen nicht dem Ex-Gatten zuwenden darf (über Schenkungen) oder erbrechtliche Verfügungen). 
  • Achtung:
    Ein Geschiedenentestament ist nicht so einfach zu formulieren. Viele kleine Details und weitreichende Folgen machen es fehleranfällig. Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug kann es noch komplizierter werden. Zur Sicherheit sollte man eine situationsspezifische Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht beanspruchen.

    Welche Formvorschriften sind zu beachten?

  • Es gibt keine Formvorschrift für das Geschiedenentestament. Ein Notar ist also nicht verpflichtend. 
  • Sinnvoll ist es aber, die eigenen Formulierungen mit einem Rechtsanwalt zu überprüfen.  
  • Ein Anwalt weißt auf Probleme im Testament hin und hilft, die richtige Lösung zu finden. 
  • Die Beurkundung bei einem Notar kann unter Umständen auch sinnvoll sein. Der Notar muss immer die Geschäftsfähigkeit des Testators prüfen. Ein solches Testament weist also in der Regel mehr Rechtssicherheit auf. 

  • Welche Kosten entstehen?


    ‌Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, ein Geschiedenentestament zu errichten: 

    ‌1) Privatschriftliche Errichtung: Hier fallen keine Kosten an. Man sollte allerdings den Aufwand an eigenen Ressourcen nicht unterschätzen, der für die Erstellung des Geschiedenentestaments aufgewendet werden muss. Bevor man sich ans Verfassen macht, sollte man sich eingehend informiert haben, damit das Testament rechtlich klar formuliert und auch gültig ist. 

    ‌2) Errichtung mithilfe eines Anwalts: Bei einer Testamentserstellung in Zusammenarbeit mit einem Anwalt entstehen Kosten. Die Höhe hängt von der gewählten Vergütungsart ab. Denkbar ist eine Pauschalvergütung oder die Abrechnung über ein Stundenhonorar. Hier kann man mit Kosten von bis zu 1.000 Euro rechnen. 

    ‌3) Errichtung durch einen Notar: Die Kosten eines notariellen Testaments orientieren sich am Nachlasswert. Je höher dieser ist, desto mehr kostet es grundsätzlich. Der Notar liest den Nachlasswert an der gesetzlich festgeschriebenen Tabelle im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab. Er verlangt bei einem Einzeltestament eine 1,0-fache Gebühr. Erstellt der Notar das Testament nicht, sondern beglaubigt er es nur, fallen nur bis zu 130 Euro an. 

    ‌> Mehr zu den Kosten für ein Testament
    Hinweis:
    Zusätzliche Kosten fallen an, wenn man das Geschiedenentestament beim Amtsgericht hinterlegen lässt. Dort wird es auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Das ist eine digitale Datenbank, in der alle Testamente amtlich erfasst sind. Der Vorteil: So kann niemand mehr das Testament fälschen oder verschwinden lassen. Dafür fallen insgesamt 95 Euro an. 

    ‌Kontaktdaten der Bundesnotarkammer: 

    ‌Büro Berlin 
    ‌Mohrenstraße 34 · 10117 Berlin 
    ‌Telefon: 030-3838660 
    ‌Telefax: 030-38386666 
    ‌E-Mail: bnotk@bnotk.de 

    ‌Kontaktdaten Zentrales Testamentsregister: 

    ‌10874 Berlin 
    ‌Telefon: 0800 - 35 50 700 (gebührenfrei) 
    ‌Telefax: 030 - 38 38 66 88 
    ‌E-Mail: info@testamentsregister.de

    Geschiedenentestament – Recht einfach erklärt

    Was ist bei der Erbfolge bei Geschiedenen mit Kindern zu beachten?

    Ein Ex-Partner will meistens nicht, dass der andere Ex-Partner etwas von ihm erbt oder auf andere Art Vermögen von ihm erhält. Gibt es keinen Erbvertrag und kein Testament, geschieht das auch nicht. Außer es gibt ein gemeinsames Kind. Verstirbt auch das Kind, erbt der überlebende Elternteil oder er erhält unter Umständen einen Pflichtteil. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Geschiedenentestament?

    Wie hilft ein Geschiedenentestament?

    Es gibt zwei verschiedene Arten von Geschiedenentestament. Erstens kann darin eine Vor- und Nacherbschaft geregelt werden. Zweitens kann darin alternativ ein Vermächtnis ausgesetzt werden. Beide Varianten verhindern, dass der überlebende Ex-Gatte oder Partner keinen Zugriff auf die Erbschaft des verstorbenen Ex-Gatten oder Partners hat. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann ich das Vermögen vor der/dem Ex schützen?

    Welche Formvorschriften gibt es für ein Geschiedenentestament?

    Der Gang zum Notar ist nicht verpflichtend. Ein privatschriftliches Geschiedenentestament ist – sofern es rechtmäßig formuliert wurde – gültig. Ratsam ist die Beratung mit einem Anwalt, da das Geschiedenentestament üblicherweise etwas komplizierter ist, als ein einfaches Einzeltestament. 

    ‌Weiterlesen: Welche Formvorschriften sind zu beachten?

    Welche Kosten fallen für ein Geschiedenentestament an?

    Für ein privatschriftliches fallen keine Kosten an. Hilft ein Anwalt, zahlt man ein Pauschal- oder ein Stundenhonorar. Beim Notar wird nach einer festgelegten Tabelle abgerechnet; je höher der Vermögenswert, desto höher die Notarkosten. Die Gebühren sind gestaffelt und im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt. 

    ‌Weiterlesen: Welche Kosten entstehen?

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