Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es Enterbten, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten. Es gibt jedoch Möglichkeiten, durch die der Erblasser den Pflichtteil umgehen oder zumindest verringern kann. Im vorliegenden Beitrag werden die 13 gängigsten Möglichkeiten vorgestellt.
Was ist ein Pflichtteilsanspruch?
Das deutsche Erbrecht schützt einen gewissen Personenkreis von Enterbten mit einem sogenannten „Pflichtteilsanspruch“. Der Pflichtteil ist vom Alleinerben oder der Erbengemeinschaft an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Es ist ein reiner Geldanspruch.
Der Pflichtteilsanspruch kann dem Erblasser und den Erben viel Kopfzerbrechen bereiten. Er kostet in der Regel viel Zeit, Geld und Nerven, und kann für Erben sogar existenzgefährdend sein.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.
Diese Personen haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie enterbt wurden:
Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
Kinder
Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)
Diese Personen haben keinen Pflichtteilsanspruch:
Geschwister
Lebensgefährten (auch wenn die Lebensgefährten schon lange in einem gemeinsamen Haushalt leben)
alle anderen Angehörigen
Wie kann der Erblasser den Pflichtteil umgehen bzw. verringern?
Wer jemanden enterbt, möchte meist, dass diese Person so wenig wie möglich vom Nachlass bekommt. Folgende 13 Möglichkeiten eigenen sich am besten:
1) Pflichtteilsverzicht
2) Pflichtteilsstrafklausel
3) Erbverzicht
4) Pflichtteilsentzug
5) Schenkung an Dritte
6) Pflichtteil anrechnen
7) Vermögen ins Ausland verlegen
8) Verkauf gegen Leibrente
9) Eheschließung
10) Ehescheidung
11) Ehelichen Güterstand ändern
12) Adoption
13) Ausstattung
Möglichkeit 1: Pflichtteilsverzicht
Ein zukünftiger Erbe kann auf seinen zukünftigen Pflichtteil verzichten. Dazu müssen er und der zukünftige Erblasser einen Vertrag abschließen. Einen sogenannten „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ (§ 2346 Abs. 2 BGB). In diesem Vertrag erklärt sich also der Erbe und dazu bereit, auf seinen zukünftigen Pflichtteil zu verzichten, für den Fall, dass er einmal enterbt wird.
Im Pflichtteilsverzichtsvertrag sind verschiedene Inhalte denkbar:
Im Vertrag kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Verzichtende als Gegenleistung eine Abfindungszahlung erhält.
Der Pflichtteilsverzicht kann sich auf den kompletten Pflichtteil oder auf nur einen Teil davon beziehen.
Wer auf den Pflichtteil verzichtet, behält vorerst sein Erbrecht. Wird er schlussendlich gar nicht enterbt, behält er auch weiterhin das Erbrecht. Sollte er aber enterbt werden, verliert er damit auch seinen Pflichtteilsanspruch.
Ein Pflichtteilsverzicht – sofern er uneingeschränkt erklärt wurde – erstreckt sich auf mehrere erbrechtlichen Sachverhalte: auf Pflichtteilsrestansprüche, Ausgleichspflichtteile, Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Verteidigungsrechte.
Ein Pflichtteilsverzicht muss immer schriftlich erstellt und von einem Notar beurkundet werden.
Möglichkeit 2: Pflichtteilsstrafklausel
Es gibt eine weitere Möglichkeit, Pflichtteilsberechtigte von der Einforderung des Pflichtteils abzuhalten: eine Pflichtteilsstrafklausel. Wurde also noch kein Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgesetzt, möglicherweise weil der Pflichtteilsberechtigte dagegen ist, gibt es einen zweiten Weg.
Mit einer Strafklausel im Testament kann man den Pflichtteilsberechtigten unter Druck setzen. In den meisten Fällen wagt es der Pflichtteilsberechtigte durch die drohende Gefahr nicht, seinen Pflichtteil zu beanspruchen. In der Regel kommt eine solche Klausel im Berliner Testament zur Anwendung.
Wann eine Pflichtteilsstrafklausel sinnvoll ist:
Ehegatten wollen sich häufig gegenseitig finanziell absichern, für den Fall, dass einer von ihnen plötzlich verstirbt. Dafür bietet sich das Berliner Testament an. Die Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner formulieren darin, dass sie sich wechselseitig zu Alleinerben machen. Verstirbt einer, erbt der andere alles. Die Kinder erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner tot ist. Das Prinzip nennt man Voll- und Schlusserbschaft.
De facto sind die Kinder bis zum Tod des zweiten Ehegatten enterbt. Sobald der erste Ehegatte (Elternteil) stirbt, können sie einen Pflichtteil fordern.
In einer Pflichtteilsstrafklausel können die Eltern festlegen, dass die Kinder ihr Erbrecht für den Fall verlieren, dass sie den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall verlangen. Das setzt die Kinder in vielen Fällen stark unter Druck, weshalb sie den Pflichtteil meist gar nicht erst fordern.
Die Pflichtteilsstrafklausel kann für den Existenzerhalt des überlebenden Ehegattens äußerst wichtig sein. Nachstehend ein Beispiel dazu.
Mehr zum Thema Pflichtteilsstrafklausel:
Möglichkeit 3: Erbverzicht
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter damit einverstanden ist, kann er auf sein Erbrecht verzichten. Ein Verzicht auf das Erbrecht bedeutet, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit verzichtet er gleichzeitig auch auf sein Pflichtteilsrecht. Er wird dann erbrechtlich so behandelt, als wäre er bereits verstorben. Zu beachten ist zudem:
Ein Erbverzicht muss in einem notariell beurkundeten Vertrag zwischen (zukünftigem) Erblasser und (zukünftigem) Erben vereinbart werden.
Oft wird der Erbverzicht gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart.
Ein Erbverzicht führt zur „Anwachsung“ der Erbmasse für die übrigen Erben (Miterben). Damit wächst auch die Höhe ihres Pflichtteils. Ein Erbe fällt ja durch den Verzicht weg, weshalb die anderen Erben mehr vom Nachlass bekommen.
Wer auf sein Erbrecht verzichtet, verzichtet damit gleichzeitig auf das Erbrecht seiner eigenen Kinder und Enkel. Die Abkömmlinge des Verzichtenden können dann den Erblasser, mit dem der Verzichtsvertrag abgeschlossen wurde, gesetzlich nicht beerben. Man kann aber vertraglich aber auch anderes vereinbaren.
Möglichkeit 4: Pflichtteilsentzug
Es gibt nur eine Situation, in der man einer enterbten Person auch noch den Pflichtteil entziehen kann: Wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat und dadurch erbunwürdig wird.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 2333) regelt die Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit wie folgt:
Möglichkeit 5: Schenkung an Dritte
Der Erblasser kann den Pflichtteil verringern oder umgehen, wenn er Vermögen zu Lebzeiten verschenkt. In diesem Zusammenhang steht auch häufig der Begriff „vorweggenommene Erbfolge“. Der Gesetzgeber erschwert es dem Erblasser jedoch, Erben vollkommen zu enterben. Es sind einige Besonderheiten zu beachten:
Beschenken sich Ehegatten und enterben sie ein Kind, wird die Schenkung immer zum Nachlass hinzugezählt. Die Schenkung wird also vollumfänglich bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Der Gesetzgeber verhindert dadurch die Aushöhlung des Pflichtteils durch die Ehegatten.
Eine Schenkung zur Verringerung des Pflichtteils ist daher nur sinnvoll, wenn sie an Dritte erfolgt.
Stirbt der Schenker und sind zwischen Schenkungszeitpunkt und Tod des Schenkers mehr als 10 Jahre vergangen, wird der Schenkungswert bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Obwohl also der verschenkte Gegenstand gar nicht mehr im Besitz des Erblassers ist, fließt sein Wert trotzdem in den Pflichtteil ein, wenn die Schenkung länger als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Diese Berücksichtigung nennt man „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ (§ 2325 (1) BGB).
Allerdings macht es einen Unterschied, in welchem Jahr vor dem Erbfall die Schenkung erfolgte. Erfolgte sie innerhalb eines Jahres vor dem Todesfall, wird sie in vollem Umfang bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Mit jedem Jahr, in dem sie weiter zurückliegt, wird sie jeweils um 10 Prozent weniger berücksichtigt (Abschmelzung).
Liegt die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Todesfall des Schenkers zurück, wird sie bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt (§ 2325 (3) BGB). Somit kann man einen Pflichtteilsergänzungsanspruch umgehen.
Die 10-Jahres-Frist fängt an dem Zeitpunkt zu laufen an, wenn die Schenkung tatsächlich erfüllt wurde.
Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht zu laufen, wenn der Schenker eine Immobilie verschenkt und sich einen Nießbrauch vorbehält.
Mehr zum Thema Schenkungen zu Lebzeiten:
Möglichkeit 6: Pflichtteil anrechnen
Eine lebzeitige Schenkung an einen Abkömmling kann man auf dessen Pflichtteil anrechnen lassen. Es wird also Vermögen an einen Pflichtteilsberechtigten übertragen; im Gegenzug lässt sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert auf den Pflichtteil anrechnen. Wichtig ist dabei:
Die „Anrechnung auf den Pflichtteil“ muss vor oder bis spätestens bei der Schenkung erklärt werden. Eine spätere Erklärung hat keine Wirkung.
Die Erklärung zur Anrechnung der Übertragung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil kann formlos erfolgen. Wichtig ist, dass die Erklärung nachgewiesen werden kann. Der Schenker sollte daher aus Beweisgründen ein Schriftstück verfassen.
Auch wenn sich Schenker und Beschenkter möglicherweise bei der Schenkung zu Lebzeiten noch gut verstehen: Im Laufe der Zeit kann sich das noch ändern. Angenommen, die Anrechnung kann nachgewiesen werden. Der Schenker enterbt den Beschenkten. Nach dessen Tod müssen die anderen Erben dann an den zu Lebzeiten Beschenkten den Pflichtteil auszahlen. Somit ist dieser „doppelt“ begünstigt.
Möglichkeit 7: Vermögen ins Ausland verlegen
Es gibt Staaten die kein Pflichtteilsrecht kennen. Fast alle Bundesstaaten der USA etwa haben kein Pflichtteilsrecht. Durch geschickte Investitionen im Ausland kann ein deutscher Erblasser also den Pflichtteil verringern oder gar umgehen:
Welches Erbrecht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug gilt, ist von Staat zu Staat unterschiedlich.
Es gibt Staaten, in denen deutsches Erbrecht gilt, wenn dort Vermögen eines deutschen Staatsbürgers liegt. Das nennt man Staatsangehörigkeitsprinzip. Das gilt zum Beispiel in Deutschland, Österreich, Italien, Polen, Ungarn usw.
Andererseits gibt es auch Staaten, in denen das eigene Erbrecht gilt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger Vermögen in diesem Staat besitzt. Das nennt man Wohnsitzprinzip. Es gilt zum Beispiel in der Schweiz, in Dänemark, Russland, Norwegen, Israel usw.
Zudem gibt es auch Länder, in denen das Prinzip der Nachlassspaltung gilt. Das heißt, dass ein Nachlass verschiedenen Rechtsordnungen unterliegt. Das gilt zum Beispiel in Frankreich, Luxemburg, Finnland, Australien, Kanada oder in den USA.
Möglichkeit 8: Verkauf gegen Leibrente
Der Erblasser kann einzelne Vermögenswerte an Verwandte „gegen eine Leibrente verkaufen“. Ein Verwandter erwirbt also einen Vermögensgegenstand vom Erblasser und zahlt diesem regelmäßig eine Leibrente. Er kann damit ebenso den Pflichtteil umgehen:
Die Leibrente ist eine regelmäßige und wiederholte Leistung an den Verkäufer (Erblasser) des Vermögensgegenstandes.
Weil der Vermögensgegenstand verkauft – und nicht verschenkt – wurde, entstehen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Möglichkeit 9: Eheschließung
Eine weitere Option, den Pflichtteil zu verringern, ist die Eheschließung. Durch die Heirat verkleinert sich die gesetzliche Erbquote der Abkömmlinge. Damit verkleinert sich auch der Pflichtteil. Zusätzlich kann der überlebende Ehegatte einen sogenannten „Voraus“ erhalten: die gemeinsamen Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände des Verstorbenen.
Möglichkeit 10: Ehescheidung
Auch eine Scheidung hat Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch. Mit einer Scheidung entfällt er. Ein Ehepartner verliert jedenfalls sein Erbrecht und damit sein Pflichtteilsrecht zu folgenden Zeitpunkten / Umständen:
die gesetzliche Trennungszeit ist vorbei, oder
der Verstorbene hat die Scheidung eingereicht, oder
der Verstorbene hat den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten bereits angenommen
Möglichkeit 11: Ehelichen Güterstand ändern
Der Güterstand in der Ehe wirkt sich auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils und des Pflichtteils aus. Je nachdem, wer in der Familie einen verminderten Pflichtteil bekommen soll, ist ein anderer Güterstand sinnvoll.
Welcher Güterstand wessen Pflichtteil verringert:
Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft): Die gesetzliche Erbquote eines Ehegattens erhöht sich jeweils um 1/4 (fiktiver Zugewinnausgleich), wenn sie im gesetzlichen Güterstand lebten. Das heißt, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag abgeschlossen hat und darin einen anderen Güterstand vereinbart hat. Wie hoch der Pflichtteil eines Ehepartners ist, hängt davon ab, welche und wie viele Verwandten es noch gibt. Zudem kann der hinterbliebene Ehegatte zwischen kleinem und großem Pflichtteil wählen. Mehr zum kleinen und großen Pflichtteil lesen.
Gütertrennung: Bei der Gütertrennung erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Gibt es zum Beispiel drei Kinder, dann erben der Ehegatte und jedes Kind jeweils 1/4. Der Pflichtteil macht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus. Jeder bekommt also 1/8 des Nachlasses als Pflichtteil.
Gütergemeinschaft: Wurde im Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart, erbt der überlebende Gatte die Hälfte am Gesamtgut. Von der Hälfte am Gesamtgut des Verstorbenen erbt er ein Viertel. Die Kinder erben den Rest. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch Verwandte zweiter Ordnung, erbt der hinterbliebene Gatte die Hälfte des Anteils am Gesamtgut des verstorbenen Gatten.
Mehr zum Thema Güterstände:
Möglichkeit 12: Adoption
Eine häufig vernachlässigte Option zur Pflichtteilsverringerung ist die Adoption. Wird jemand adoptiert, ändert sich dadurch die gesetzliche Erbfolge. Unter Umständen kann die Adoption die Höhe des Pflichtteils von Enterbten verringern.
Möglichkeit 13: Ausstattung
Eine Ausstattung ist eine unentgeltliche Zuwendung von den Eltern (oder eines Elternteils) an die Kinder (oder an ein Kind). Solche Vermögenszuwendungen werden normalerweise nicht als Schenkung gewertet, sofern sie im Rahmen bleiben. Darüberhinausgehende Beträge können aber als Schenkung bewertet werden. Im Einzelfall entscheidet die Rechtsprechung. Zudem ist zu beachten:
Eine Ausstattung kann zum Zwecke der Erlangung oder des Erhalts einer selbstständigen Lebensstellung erfolgen. Dabei wird dem Kind ein bestimmter Vermögenswert zugewendet.
Beispiele hierfür sind die Mitgift oder Aussteuer, die Zahlung der Hochzeitsfeier, eine Zahlung für die Einrichtung eines Gewerbebetriebs, usw.
Eine Ausstattung wird in der Regel nicht als Schenkung gewertet. Daher reduziert sie den Pflichtteil. Der ausgezahlte Geldbetrag (z.B.) wird vom Nachlass abgezogen. Er fehlt dann einfach, und fließt nicht etwa über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wieder in die Pflichtteilsberechnung ein.
Pflichtteil umgehen oder verringern – Recht einfach erklärt
Wie kann ich den Pflichtteil umgehen?
Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten: Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsstrafklausel, Erbverzicht, Pflichtteilsentzug, Schenkung an Dritte, Pflichtteil anrechnen, Vermögen ins Ausland verlegen, Verkauf gegen Leibrente, Eheschließung, Ehescheidung Ehelichen Güterstand ändern, Adoption u.a.
Weiterlesen: Wie kann der Erblasser den Pflichtteil umgehen bzw. verringern?
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Wie kann ich den Pflichtteilsergänzungsanspruch umgehen?
Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt es, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod eine Schenkung an Dritte vollzogen hat. Ist die Schenkung länger her, wird sie nicht in den Pflichtteil einberechnet. Damit kann man also den Pflichtteilsergänzungsanspruch umgehen. Beschenken sich Ehegatten, können sie den Pflichtteilsergänzungsanspruch ihrer Abkömmlinge nicht umgehen.
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Wie kann man den Pflichtteil mit einer Scheidung umgehen?
Eine Scheidung führt zum Verlust des Erbrechts, und somit auch zum Verlust des Pflichtteilsrechts. Ist die Scheidung rechtskräftig vollzogen, ist das Erb- und Pflichtteilsrecht der Ex-Gatten sicher ausgeschlossen. Wenn ein Scheidungspartner während des Scheidungsverlaufs verstirbt, kommt es darauf an, ob der Verstorbene die Scheidung selbst wollte oder der Scheidung bereits zugestimmt hat, usw.
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Warum kann ich den Pflichtteil verringern, wenn ich den ehelichen Güterstand ändere?
Jeder eheliche Güterstand führt zu einer anderen gesetzlichen Erbfolge. In Deutschland gibt es drei eheliche Güterstünde: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Es sind auch Mischformen denkbar. Mit einer gezielten Wahl des Güterstands kann man den Pflichtteil für den Ehegatten oder die Abkömmlinge verringern.
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